Betreff
Einziehung/Teileinziehung eines Teilstückes der Schotthockstraße
Vorlage
240/13
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.           Die Stadt Rheine beabsichtigt, ein Teilstück der Schotthockstraße, im anliegenden Lageplan rötlich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 169, Flurstück 804 tlw., 1125 tlw., einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.

 

2.           Die Stadt Rheine beabsichtigt, ein Teilstück der Schotthockstraße, im anliegenden Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 169, Flurstück 804 tlw., 1125 tlw., teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Teileinziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Radfahr- und Fußgängerverkehr als Fuß- und Radweg dienen.

 

Das Einziehungsverfahren und das Teileinziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) werden hiermit eingeleitet.


Begründung:

 

Der Grundstückseigentümer des EEC-Betriebsgeländes an der Schotthockstraße/Humboldtplatz/Kreyenesch möchte auf dem nördlichen Grundstücksteil seines Betriebsgeländes zur Behebung des Parkraummangels ein Parkhaus bauen. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen sind mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220, Kennwort: „Ems-Einkaufszentrum“ geschaffen worden. Diese Änderung ist mit der Bekanntmachung vom 10.01.2008 rechtsverbindlich.

 

Neben diesen Festsetzungen für die Errichtung eines Parkhauses sind auch Teilflächen der Schotthockstraße neu als Grünfläche (im Lageplan rötlich dargestellt) und als Fuß- und Radweg (im Lageplan gelblich dargestellt) ausgewiesen. Die als Grünfläche ausgewiesene Teilfläche aus der Schotthockstraße soll an den Grundstückseigentümer des EEC-Betriebsgeländes veräußert werden mit der Maßgabe, diese Fläche als Grünfläche anzulegen und zu unterhalten. Die verbleibende Teilfläche der Schotthockstraße soll künftig nur als Fuß- und Radweg nutzbar sein. Eine Erschließungsfunktion weist die Schotthockstraße in diesem Bereich nicht aus, alle angrenzenden Grundstücke sind ausreichend über andere öffentliche Verkehrsflächen erschlossen.

 

Die Schotthockstraße in diesem Abschnitt gilt als historische Straße, eine Widmung ist kraft unvordenklicher Verjährung als gesichert anzunehmen. Die Umnutzung der Straßenflächen setzt demnach ein förmliches Einziehungs- bzw. Teileinziehungsverfahren voraus.

 

Eine Einziehung bzw. Teileinziehung ist begründet, wenn öffentliche Gründe für die Einziehung/Teileinziehung des Weges vorliegen. Da sich die Einziehung / Teileinziehung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes decken, gelten die Gründe des öffentlichen Wohles als rechtmäßig festgestellt.

 

Die Umnutzung dieser Straßenflächen zur Grünfläche und zum Fuß- und Radweg kann und die Veräußerung der künftigen Grünfläche kann aber erst nach rechtskräftigem Abschluss des Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren umgesetzt werden.

 

Die Träger öffentlicher Belange (Ver- und Entsorgungsunternehmen) sind mit Schreiben vom 2. Mai 2013  gebeten worden, zu dieser beabsichtigten Einziehung Stellung zu beziehen. Sollten hier Bedenken vorgetragen werden, werden diese in der Sitzung vorgebracht. Unter Umständen sind noch zur Sicherung von verbleibenden Versorgungsleitungen Dienstbarkeiten im Grundbuch zu begründen.

 

Die erforderliche Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren sind einzuleiten, damit die beabsichtigten Umgestaltungen und die Veräußerung durchgeführt werden können.

 


Anlagen:

 

Lageplan