VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Rheine stellt den Bereich zwischen
Möhneweg, Salzweg und Diemelweg als Wohnbaufläche dar. Aufbauend auf dieser Darstellung
soll die Fläche als Wohnbauland entwickelt werden.
Zwischenzeitlich ist
von der TBR ein Entwurf für den Ausbau des Salzweges zwischen Möhneweg und
Diemelweg erstellt worden. Dieser Ausbauplan ist in den Bauleitplanentwurf
eingearbeitet worden. Im Wesentlichen beinhaltet der Ausbauplan die Aufweitung
des Salzweges auf eine Fahrbahnbreite von 6,00 m mit Fußwegen auf jeder Seite.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 02. Juli 2012 bis einschließlich 20. Juli 2012 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte bis zum 27. Juli 2012. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 2) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 1).
Hinweis: Bei dem zur Verfügung stehenden Umweltbericht handelt es sich um einen Vorentwurf. Dieser Entwurf muss bis zur Durchführung der Offenlage noch um die artenschutzrechtliche Bewertung und die Benennung von Ausgleichsflächen gem. § 1 a BauGB ergänzt werden.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Architekt XXX, Riegelstraße X, 48431 Rheine;
Schreiben vom07. Juli 2012
Inhalt:
„Bezüglich des
o.g. B-Plans herrscht eine große Nachfrage nach Baugrundstücken.
Im Sinne sowohl
des Eigentümers als auch einer angemessenen Bauleitplanung bzw.
Stadtentwicklung wird eine Parzellierung in 4 Baufenster favorisiert.
Die
Interessenten, die ich bei Bedarf gerne namentlich benennen kann, hegen
konkrete Bauabsichten aber nur bei der Realisierungsmöglichkeit sog. Stadtvillen.
Diese sind im weiteren Verlauf des Salzweges häufiger anzutreffen und gut in
das Straßen- und Gesamtbild integrierbar, erfordern aber die Zulässigkeit einer
2-geschossigen Bauweise und eine größere Traufhöhe.
Wir bitten daher
um entsprechende Änderungen der Festsetzungen des endgültigen Bebauungsplanes.
Wir danken für
Ihre Mühen und stehen für Rückfragen gerne zu Verfügung.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine große Nachfrage nach Baugrundstücken im Plangebiet besteht. Bezüglich der Aufteilung in Grundstücke ist festzustellen, dass der Bebauungsplanentwurf lediglich eine mögliche Grundstücksaufteilung enthält, die jedoch keine Verbindlichkeit aufweist. Der Flächeneigentümer kann die Grundstücke nach freiem Belieben aufteilen und vermarkten. Der Anregung wird – unabhängig von der Nicht-Verbindlichkeit einer dargestellten Grundstücksaufteilung – entsprochen, die überbaubare Fläche wird zeichnerisch in vier einzelne Parzellen aufgeteilt.
Der Anregung bezüglich der Geschossigkeit wird gefolgt. In der näheren Umgebung – z.B. im Bereich Elsbrockweg/Diemelweg – sind bereits zweigeschossige Gebäude vorhanden. Um für das relativ kleine Baugebiet eine einheitliche architektonische Gestaltung zu erzielen, wird jedoch eine zwingende zweigeschossige Bauweise festgesetzt. Auch der Anregung bezüglich der Traufhöhe wird gefolgt, der entsprechende Wert wird auf 6,50 m erhöht. Korrespondierend hierzu wird auch die zulässige Firsthöhe geringfügig von bisher 9,60 m auf 9,75 m erhöht.
Gleichzeitig wird jedoch die Dachneigung von bisher 15° – 45° auf 0° - 30° reduziert. Damit enthält der Bebauungsplanentwurf ideale Voraussetzungen um sogenannte Stadtvillen errichten zu können.
1.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1 Kreis
Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt;
Stellungnahme vom 03. August 2012
Inhalt:
„Zum o.g.
Planungsvorhaben nehme ich aus der Sicht des Bodenschutzes wie folgt Stellung:
Mit dem o.g.
Bebauungsplan sollen bisher unbebaute Flächen für eine bauliche Nutzung in
Anspruch genommen werden. Unter Hinweis auf § 1a Baugesetzbuch, nach dem bei der
Aufstellung von Bauleitplänen vor Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht
baulich veränderten oder unbebauten land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen insbesondere zu prüfen ist, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits
versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist,
bitte ich um entsprechende Prüfung und nachvollziehbare Darlegung des
Ergebnisses (z.B. Prüfung von Alternativflächen) im Umweltbericht.
Nach der „Karte
der schutzwürdigen Boden NRW“ (BK50) des Geologischen Dienstes NRW liegen im
Plangebiet/Änderungsbereich schutzwürdige Böden vor, die durch die
beabsichtigte Ausweisung der Bauflächen betroffen werden.
Ich bitte, bei
der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung die Inanspruchnahme schutzwürdiger
Böden und den damit verbundenen Verlust von Bodenfunktionen angemessen zu
berücksichtigen und die Auswirkungen der geplanten Bebauung sowie das Ergebnis
der Abwägung im Umweltbericht nachvollziehbar darzulegen. Hierzu empfehle ich
die Anwendung der „Bodenfunktions-, Eingriffs- und Kompensationsbewertung für
den Kreis Steinfurt“.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass Alternativflächen, insbesondere Brachflächen oder untergenutzte Areale im näheren Umfeld des Plangebietes nicht zur Verfügung stehen. Um der Nachfrage im Stadtteil gerecht zu werden, bestehen deshalb keine Alternativen zur Ausweisung von Wohnbauflächen. Darüber hinaus ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Rheine entwickelt, der den Bereich als Wohnbaufläche darstellt. Bereits im Rahmen der Erarbeitung des vorbereitenden Bauleitplanes erfolgte eine Bewertung der Fläche in Hinblick auf Umweltbelange.
In dem zwischenzeitlich erarbeiteten Umweltbericht, der Bestandteil der Begründung ist, wird eingehend auf die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden eingegangen. Der Anregung wird somit entsprochen.
2.2 LWL-Archäologie
für Westfalen, Außenstelle Münster, An den Speichern 7, 48157 Münster;
Stellungnahme vom 10. Juli 2012.
Inhalt:
„Wir bitten um
die Aufnahme des folgenden Hinweises in die Genehmigung: Bei Bodeneingriffen
können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk,
Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist
der Unteren Denkmalbehörde und der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle
Münster (Tel. 0251/591 8911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 DSchG).“
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung wird gefolgt; ein entsprechender Hinweis wird in den Planentwurf übernommen.
2.3 Deutsche
Telekom Technik GmbH, Dahlweg 100, 48153 Münster;
Stellungnahme vom 23. Juli 2012
Inhalt:
„Die Telekom
Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TGK – hat die Deutsche Telekom Technik
GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu Ihrem Schreiben
vom 25. Juni 2012 mit Aktenzeichen „510/VST – ba“ nehmen wir wie folgt
Stellung:
Im Planbereich
befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom (siehe Lageplan).
Aufgrund neuer interner
Richtlinien machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen
eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten
Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Das kann
bedeuten, dass der Ausbau der TK-Linien im Plangebiet aus wirtschaftlichen
Gründen in oberirdischer Bauweise erfolgt.
Für den
rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im
Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der genannten
Adresse in der Signatur so früh wie möglich, mindestens vier Monate vor
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Der Vorgang wird
bei uns unter dem Zeichen w00000039796666 geführt.
Wir bitten Sie,
den Ihnen überlassenen Lageplan nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an
Dritte weiterzugeben.
Für weitere
Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.“
Abwägungsempfehlung:
Ein direkter Abgleich der im Lageplan dargestellten Telekommunikationslinien der Telekom mit der zeichnerischen Darstellung des Planentwurfes hat ergeben, dass die dargestellten Leitungen innerhalb des Geltungsbereiches und zwar tlw. im Bereich der geplanten Wohnbaufläche liegen. Die Telekom Technik GmbH ist seitens der Verwaltung über diesen Sachverhalt informiert worden. Da keine entsprechende Vereinbarung/Gestattungsvertrag zwischen dem privaten Grundstückseigentümer und der Telekom besteht, wurde die Telekom aufgefordert, die vorhandenen, vertraglich nicht gesicherten Leitungen in den öffentlichen Straßenraum zu verlegen.
Der Forderung nach einer frühzeitigen Information wird in der Weise entsprochen, als ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen wird.
2.4 Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;
Stellungnahme vom 10. Julie 2012
Inhalt:
„Wir haben
folgende Änderung für den o.g. Bebauungsplan vorzulegen.
Auf der Fläche
Flur 117, Flurstück 8 sind Versorgungsleitungen der Energie- und
Wasserversorgung Rheine verlegt. Die Leitungslage ist den Anlagen zu entnehmen.
Bei der Planung und Gestaltung eines Geh- und Radweges ist darauf zu achten,
dass die Leitungen sich zukünftig in der öffentlichen Fläche befinden.
Wir bitten sie,
die Baugrenzen entsprechend zu verschieben.“
Abwägungsempfehlung:
Zwischenzeitlich hat eine Abstimmung mit der Energie- und Wasserversorgung stattgefunden. Als Ergebnis dieser Verhandlungen haben sich die Stadtwerke dazu entschlossen, die betreffenden Leitungen in den öffentlichen Straßenraum zu verlegen. Die Forderung nach Verlegung der Baugrenzen wurde aufgegeben.
2.5 Technische
Betriebe Rheine AöR, Am Bauhof 2-16,, 48431 Rheine;
Stellungnahme vom 25. Juli 2013
Inhalt:
„Zum o.g.
Bebauungsplan-Entwurf nehmen wir wie folgt Stellung:
Fachbereich
Entwässerung, Ansprechpartner Herr XXX:
Gegen die
Aufstellung bestehen keine Bedenken.
Vorflut: Die anfallenden Abwässer (Schmutz- und
Regenwasser) können an die vorhandene Trennkanalisation (RW: DN 800, SW: DN
250) im Salzweg angeschlossen werden.
Überprüfung
der hydraulischen Situation: Bei der hydraulischen Berechnung im Zuge der Optimierung der
Regenrückhaltebecken „Salzweg“ und „Devesfeldstraße“ ist die
Bebauungsplanfläche berücksichtigt worden. Bei sehr starken Regenereignissen
kann es infolge der Entlastungswassermenge aus dem Regenrückhaltebecken
„Salzweg“ zu Überstauereignissen (=Wasseraustritt aus den Schachtdeckeln)
innerhalb des rechtlichen Rahmens im Bereich des Möhneweges kommen. Es ist
daher sicherzustellen, dass die aus dem Kanalnetz austretenden Wassermengen
keinen Schaden auf den neu entstehenden Baugrundstücken sowie im angrenzenden
Altbestand verursachen können. So sind z.B. die Baugrundstücke aufzufüllen und
die Straßengeometrie ist entsprechend zu planen.
Erforderliche
Investitionen: Der an
der westlichen Seite des Salzweges liegende Straßenseitengraben kann im Zuge
der Bebauung verfüllt werden; er beginnt im Bereich der neuen Bebauung und
stellt keine Vorflut für den angrenzenden Diemel- und Elsbrockweg dar. Da der
Graben z. Zt. die auf dem Salzweg anfallenden Regenwassermengen aufnimmt, ist
im Zuge der Neubebauung die Straßenentwässerung zu überplanen und
Straßenabläufe einzubauen. Für die neu entstehenden acht Baugrundstücke sind
Grundstücksanschlussleitungen (jeweils einen Regen- und Schmutzwasseranschluss)
neu zu verlegen.
Fachbereich
Planung und Bau, Verkehrsplanung
Ansprechpartner:
Herr XXX:
Der Bebauungsplan
Nr. 329 weist westlich des Salzweges eine Fläche zur Wohnbebauung aus. Hierbei
wurden nur die vorhandenen Grenzpunkte des Salzweges und des Möhneweges
berücksichtigt. Der Salzweg ist im Bereich des Bebauungsplanes noch nicht
endgültig ausgebaut. Geh-, Radwege, Entwässerung und Beleuchtung sind nicht
vorhanden.
Aus Sicht der
Verkehrsplanung ist es unbedingt notwendig, die Breite des Salzweges an die
Breite des in Richtung Norden bereits ausgebauten Teils des Salzweges
anzupassen. Zurzeit wird seitens der Verkehrsplanung der TBR ein Ausbauentwurf
erarbeitet.
Vor der noch
durchzuführenden Offenlage ist eine Abstimmung über die Festsetzung der
erforderlichen öffentlichen Verkehrsfläche mit der Verkehrsplanung der TBR
durchzuführen.
Weitere Bedenken
und Anregungen gibt es nicht.“
Abwägungsempfehlung:
Die hydraulische Situation wird – nach Rücksprache mit der TBR – im Rahmen des noch anstehenden Ausbaus des Salzweges zwischen Möhneweg und Diemelweg berücksichtigt. Die Aussagen zu den erforderlichen Investitionen werden zur Kenntnis genommen bzw. im Rahmen der Neuplanung des „Salzweges“ berücksichtigt.
Zwischenzeitlich hat die Verkehrsplanung einen Ausbauentwurf für den „Salzweg“ zwischen Möhneweg und Diemelweg vorgelegt. Dieser Entwurf ist in den Bauleitplanentwurf übernommen worden. Der Anregung wird damit entsprochen.
2.6 Bezirksregierung
Arnsberg, In der Krone 31, 58099 Hagen;
Stellungnahme vom 30. Julie 2012
Inhalt:
„Zu dem o. a.
Vorgang ergeht folgende Stellungnahme:
Der Antrag wurde
geprüft. Aufgrund der zur Zeit vorhandenen Unterlagen wurde festgestellt, dass
keine unmittelbare Kampfmittelgefährdung vorliegt (Indikator 2.2). Wegen
erkennbarer Kriegsbeeinflussung (teilweise vereinzelte Bombadierung) kann eine
– derzeit nicht erkennbare – Kampfmittelbelastung der beantragten Fläche aber
nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Deshalb empfehle
ich die Anwendung der Anlage 1 der Technischen Verwaltungsvorschrift für die
Kampfmittelbeseitigung (TVV KpfMiBesNRW)-Baugrundeingriffe auf Flächen mit
Kampfmittelverdacht ohne konkrete Gefahr im Bereich der Bombadierung. Die
T&VVKpfMiBesNRW finden Sie im Internet unter http://www.im.nrw.de/sch/725.htm.
Das Absuchen der
zu bebauenden Flächen und Baugruben ist aus fachlicher Sicht im Bereich der
Bombardierung erforderlich.
Die Anfrage zur
Detektion von vorbereiteten Flächen muss durch die örtliche Ordnungsbehörde
unter der Faxnummer 02931/82-3898 mindestens 5 Werktage (Fläche < 1500 m²,
sonst 10 Werktage) vor dem gewünschten Termin erfolgen. Zur Durchführung der
Maßnahme ist die Angabe sowohl meines Zeichens als auch der Flächengröße
zwingend erforderlich. Ebenso muss ein Lageplan der Örtlichkeit vorab übersandt
werden. Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten werden gewünschte
Detektionstermine durch den KBD-WL berücksichtigt.
Eine
Luftbildauswertung konnte nur bedingt durchgeführt werden, da teilweise die
schlechte Bildqualität keine Aussagen über mögliche Blindgängereinschlagstellen
zulässt.
Es konnten
aliierte Luftbilder bis zum 27. 08. 1945 ausgewertet werden.
Bei Fragen zur
weiteren Abwicklung von Sicherungs- und Räummaßnahmen vorort besteht für die
örtliche Ordnungsbehörde die Möglichkeit, mit Herrn Schmitz (Tel.
02931/82-3885) Kontakt aufzunehmen.
Allgemeines:
Weist bei
Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf eine außergewöhnliche Verfärbung
hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort
einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die Ordnungsbehörde
oder Polizei zu verständigen.“
Abwägungsempfehlung:
Der vorgetragenen Anregung wird in der Weise gefolgt, dass der bereits im Planentwurf enthaltene Hinweis auf Kampfmittel entsprechend ergänzt wird.
2.7 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 329, Kennwort: "Salzweg/Möhneweg", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die Südseite des Möhneweges,
im Osten: durch die Westseite des Salzweges,
im Süden: durch die Nordseite des Diemelweges,
im Westen: durch eine Verbindung zwischen dem Möhneweg und dem Diemelweg das ‚Flurstück 8 in der Flur 117, Gemarkung Rheine-Stadt, durchschneidend.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.