Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt
Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im
Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011.
Begründung:
Die letzte
Modifizierung im Bereich der Sonntagsöffnungen erfolgte durch die 1. Änderung
der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im
Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011.
Diese 1. Änderung wurde am 16. Juli 2013 durch den Rat der Stadt Rheine
beschlossen.
Gegenstand dieser am
16. Juli 2013 vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Änderung war die
Festlegung des 29. Dezember 2013 als verkaufsoffener Sonntag unter der
Bezeichnung „Sylvestershopping“.
Der Sonntag nach
Weihnachten wurde im Rahmen eines
Arbeitskreises der 10 größten Einzelhändler in Rheine auch für die
nächsten Jahre als Wunschtermin für Verkaufsöffnungen ermittelt. Diese Regelung
soll für die Jahre 2014 und 2015 Bestand haben.
Der Handelsverein
Rheine e. V. schlägt weiterhin vor, die Bezeichnung des bereits in der Satzung
festgelegten „3. Sonntags im Dezember („Adventsshopping“)“ zu ändern in „3.
Adventssonntag („Adventsshopping“)“. Hierbei handelt es sich lediglich um eine
redaktionelle Korrektur, die die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage nicht
beeinflusst.
Der Handelsverein
Rheine e. V. beantragt daher, folgende neue Regelung aufzunehmen bzw. die
bestehende Regelung zu ändern (s. Anlage
1):
- am Sonntag nach Weihnachten in den
Jahren 2014 und 2015 aus Anlass des Festes „Wichtelsonntag“ für den
Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst,
Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde)
- am 3. Adventssonntag aus Anlass des
„Adventsshopping“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die
Bezirke Auf dem Thie, Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf,
Altenrheine/Paschenau, Rodde)
Im Zuge des
Genehmigungsverfahrens wurden gemäß § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW folgende
Träger öffentlicher Belange beteiligt:
- Einzelhandelsverband
Westfalen-Münsterland e. V.
Von dort werden keine Bedenken erhoben (s. Anlage 2).
- Industrie-
und Handelskammer Nord Westfalen
Die IHK vertritt die Ansicht, dass verkaufsoffene Sonntage der Attraktivitätssteigerung von Innenstädten und Stadtteilzentren dienen und erheben ebenfalls keine Bedenken (s. Anlage 3).
- Handwerkskammer
Münster
Die Handwerkskammer gab keine Stellungnahme ab.
- Gewerkschaft
ver.di. Bezirk Münsterland
Die Gewerkschaft stellt sich weiterhin entschieden der Zustimmung zu der beabsichtigten Sonntagsöffnung entgegen. Als Gründe werden u. a. genannt:
- ausreichende reguläre Öffnungszeiten aufgrund des neuen LÖG
- Vorrang des Sonn- und Feiertagsschutzes vor wirtschaftlichen Interessen
- Sonntagsöffnungen in Verbindung mit dem Wettbewerbsdruck als Mittel der Verdrängung mittelständischer Betriebe durch Großkonzerne und der damit verbundene Personalabbau gehen zulasten der Einzelhandelsbe- schäftigten, aber auch zulasten der Kunden. Insbesondere seien die Leis- tungsanforderungen an die Beschäftigten in nicht zu akzeptierender Weise angestiegen.
Insgesamt spricht sich die Gewerkschaft ver.di gegen jegliche Sonntagsöffnung aus (s. Anlage 4).
- Kreisdekanatsbüro
Steinfurt
Grundsätzlich wird vom Kreisdekanat Steinfurt der Sonntag als ein zentraler Tag der Ruhe zur religiösen und geistigen Orientierung, der die gesellschaftlich wichtigen Möglichkeiten des Innehaltens und des christlichen Gedenkens und Feierns bietet, gesehen. Das Kreisdekanat erkennt an, dass die jetzt beantragte Sonntagsöffnung im Wesentlichen den Vorgaben des LÖG entspricht, erkennt jedoch nicht den Bezug der Sonntagsöffnung zum „Wichtelsonntag“ zu örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. Anerkannt wird jedoch das Bemühen des Handelsvereins um soziales Engagement.
Weiterhin bittet das Kreisdekanat bei der Festsetzung der Öffnungszeiten um Rücksichtnahme auf die Zeiten des Hauptgottesdienstes (s. Anlage 5).
- Evangelischer
Kirchenkreis Tecklenburg
Von dort konnte leider keine Stellungnahme termingerecht eingereicht werden, weil die Anhörung dem Kreiskirchenamt Tecklenburg durch ein Versehen verspätet zuging und sich der zuständige Superintendent, Herr Ost, auf einer Dienstreise befindet.
Abwägung:
Nach dem
Ladenöffnungsgesetz NRW ist die Zulassung von bis zu 4 verkaufsoffenen Sonntagen
pro Jahr und Ortsteil vorgesehen. Es ist hierbei sicherzustellen, dass kein
Betrieb diese Zahl überschreitet.
Die Vorgaben des LÖG
werden weiterhin in allen Bereichen der Stadt Rheine eingehalten. Die jetzige
Änderung ersetzt lediglich das bereits im Vorjahr verkaufsoffen gestaltete
„Sylvestershopping“, die für die nächsten 2 Jahre gelten soll. Eine Erhöhung
der Gesamtzahl der verkaufsoffenen Sonntage liegt somit nicht vor. Der jetzt
eingeführte „Wichtelsonntag“ wird als Fest durchgeführt und erfüllt daher die
Vorgaben des § 6 Abs. 1 LÖG NRW.
Die Stellungnahmen
der o. g. Beteiligten wurden bei der Abwägung berücksichtigt.
Vonseiten der
Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag des Handelsvereins Rheine e. V. zu
folgen und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine wie folgt zu
ändern:
2. Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom
__________
Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.
November 2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV.
NRW.S.208), in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) wird von der Stadt Rheine als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2013 folgende 2.
Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der
Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen
dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:
Die Aufzählung wird
um folgende neuen Regelungen ergänzt:
- am Sonntag nach Weihnachten in den
Jahren 2014 und 2015 aus Anlass des Festes „Wichtelsonntag“ für den
Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst,
Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00
Uhr bis 18:00 Uhr
- am 3. Adventssonntag aus Anlass des
„Adventsshopping“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die
Bezirke Auf dem Thie, Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf,
Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Aus der Aufzählung
werden folgende bisherige Regelungen gestrichen:
- am 29. Dezember 2013 aus Anlass des
„Sylvestershopping“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen
die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau,
Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am 3. Sonntag im Dezember
(„Adventsshopping“) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen
die Bezirke Auf dem Thie, Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau,
Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
§ 4
Inkrafttreten
Diese 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlagen:
Anlage 1 – Antrag des
Handelsvereins Rheine e. V.
Anlage 2 – Stellungnahme des
Einzelhandelsverbandes Westfalen-Münster-
land e. V.
Anlage 3 – Stellungnahme der
Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen
Anlage 4 – Stellungnahme der
Gewerkschaft ver.di Münsterland
Anlage 5 – Stellungnahme des Kreisdekanats Steinfurt