Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der
Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem.
§ 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 17.12.2013 die „Satzung
über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine –
Abfallentsorgungssatzung“ in Form der 2. Änderungssatzung zu beschließen.
Begründung:
Die Stadt Rheine
hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen
für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen
Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen
und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6.
8 und 10 KAG NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in
Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.
Gemäß § 8 der
Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass
von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates, § 114a (7) Satz 4 GO NRW.
Die „Satzung
über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine –
Abfallentsorgungssatzung“ ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des Rates
durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.
Der
Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 19.11.2013 über die Anpassung der
Satzung an das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Änderung des § 16 der
„Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine
–Abfallentsorgungssatzung“ beraten und mit der Beschlussempfehlung zur
2. Änderungssatzung an den Rat verwiesen.
Die endgültige
Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 17.12.2013 vollzogen
werden.
Anlagen:
Beschlussvorschlag
TOP 4 Verwaltungsrat TBR AöR vom 19.11.2013 Änderungen zur Satzung über die
Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine
-Abfallentsorgungssatzung -.
|
Anlage
zu TOP 4 |
TOP 4 Änderung der Satzung
über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine –
Abfallentsorgungssatzung -
a) Anpassung des § 1 an das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012
Am
1. Juni 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012
in Kraft getreten. Es ersetzt das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG) vom 27. September 1994.
Alle
Bezüge auf das bisherige KrW-/AbfG in der Abfallentsorgungssatzung wurden
überarbeitet in Verweise auf das neue KrWG. Sachliche Änderungen ergeben sich
dadurch nicht.
b) Ergänzung des Satzungstextes in § 16 durch
einen Zusatz für Elektrokleingeräte und für Sperrmüll aus Privathaushalten.
Im
neuen Satzungstext des § 16 wir deutlich gesagt dass für Elektrokleingeräte im
Stadtgebiet Sammelcontainer bereit stehen. Zusätzlich wird die Anlieferung von
Sperrmüll aus Privathaushalten beschränkt.
Bisheriger
Satzungstext |
Neuer
Satzungstext |
§ 1 (1) Die
Stadt Rheine hat die ihr obliegenden Pflichten nach § 5 Abs. 6
Landesabfallgesetz (LAbfG NRW) sowie § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrW-/AbfG) sowie das Recht anstelle der Stadt Rheine Satzungen für das übertragene
Aufgabengebiet zu erlassen durch Satzung vom 11. Dezember 2007 auf die
Technische Betriebe Rheine AöR (TBR) übertragen. (2) Die TBR
betreibt die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt Rheine nach Maßgabe der Gesetze
und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung
wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine
rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Die TBR
erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr
gesetzlich zugewiesen sind: |
(1) Die
Stadt Rheine hat die ihr obliegenden Pflichten nach § 5 Abs. 6
Landesabfallgesetz (LAbfG NRW) sowie § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) sowie das Recht anstelle der Stadt Rheine Satzungen für das
übertragene Aufgabengebiet zu erlassen durch Satzung vom 11. Dezember 2007
auf die Technische Betriebe Rheine AöR (TBR) übertragen. (2) Die TBR
betreibt die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt Rheine nach Maßgabe der Gesetze
und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung
wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine
rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Die TBR
erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr
gesetzlich zugewiesen sind: |
a) Einsammeln
und Befördern von Abfällen, die im Gebiet der Stadt Rheine anfallen, b) Information
und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen, c) Aufstellung,
Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den
örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist, d) Einsammlung
von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken im Gebiet der Stadt Rheine. (4) Die
Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der
Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung
wahrgenommen. (5) Die TBR
kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter
bedienen (§ 16 KrW-/AbfG). (6) Die TBR
wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in
öffentlichen Einrichtungen der Stadt Rheine durchgeführt werden, die Maßgaben
des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter
verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit
auszeichnen. |
a) Einsammeln
und Befördern von Abfällen, die im Gebiet der Stadt Rheine anfallen, b) Information
und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen, c) Aufstellung,
Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen
Gegebenheiten erforderlich ist, d) Einsammlung
von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken im Gebiet der Stadt Rheine. (4) Die
Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der
Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung
wahrgenommen. (5) Die TBR
kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen
(§ 22 KrWG). (6) Die TBR
wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in
öffentlichen Einrichtungen der Stadt Rheine durchgeführt werden, die Maßgaben
des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter
verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. |
§ 16 (1)
Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht
in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden
können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes
anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Rheine von der TBR außerhalb der
regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abgefahren. Die Anforderung hat mit
der Sperrmüll-Karte schriftlich oder auf elektronischem Wege zu erfolgen.
Derartige Abfälle werden in der Regel bis zu viermal jährlich pro Wohnung abgefahren.
Die Höchstmenge je Wohnung darf je Abfuhr 10 m³ nicht überschreiten. Einzelstücke dürfen nicht schwerer als
40 kg und/oder die Kantenlänge größer als 2 m und/oder die Summe
von Länge, Breite und Höhe größer als 4 m sein. Der Abholtermin wird von
der TBR dem Anforderer mitgeteilt. (2)
Sperrmüll kann von Anschlussberechtigen und jedem anderen
Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Rheine auch selbst und unentgeltlich zum
Wertstoffhof der TBR gebracht werden. (3) Nicht zum Sperrmüll gehören u. a.: a) Grünabfälle b) Gegenstände,
die von Bau- und Umbauarbeiten herrühren, wie Steine, Türen, c) Glas d) Fahrzeugteile,
Motorräder, Mopeds, Autowracks e) verölte Teile (4)
Die Sammlung
von Grünabfällen erfolgt an den eingerichteten Annahmestellen (Am Bauhof und
Moorstraße). Die gebührenpflichtige Anlieferung wird pro Anfahrt auf die Menge
eines Pkw-Kombis begrenzt. Größere Mengen und Grünabfälle von Besitzern aus
Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirtschaft sind gebührenpflichtig bei den
Annahmestellen des Kreises Steinfurt anzuliefern. (5)
Im Frühjahr und
Herbst werden von der TBR stadtweit flächendeckende Sammlungen von privatem
sperrigem Baum- und Strauchschnitt durchgeführt. Die Abfälle sind dazu
gebündelt bereitzustellen, jedoch auf keinen Fall in Plastiksäcken. Für die
Bündelung ist kompostierbares Material zu verwenden. Die Bereitstellung ist
wie für Abfallgefäße (§ 12) am vorgesehenen Abfuhrtag bis 7 Uhr morgens
vorzunehmen. Die Menge ist je Grundstück auf 10 m³ je Sammlung begrenzt. Einzelstücke dürfen nicht schwerer als 20 kg und/oder
länger als 1,5 m sein. (6)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt von sonstigem Abfall,
insbesondere bei einer Sperrmüllabfuhr, gesondert zur Abholung vor dem
Grundstück bereitzustellen oder zum Wertstoffhof der TBR als Sammelstelle zu
bringen und dort getrennt zu entsorgen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte
sind weder in Restmüllgefäße noch in andere Abfallbehälter zu entsorgen. Der
Abholtermin wird von der TBR auf Anforderung mitgeteilt. |
§ 16 (1) Sperrige Abfälle, die
wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung
zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf
Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet
der Stadt Rheine von der TBR außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert
abgefahren. Die Anforderung hat mit der Sperrmüll-Karte schriftlich oder auf
elektronischem Wege zu erfolgen. Derartige Abfälle werden in der Regel bis zu
viermal jährlich pro Wohnung abgefahren. Die Höchstmenge je Wohnung darf je Abfuhr
10 m³ nicht überschreiten. Einzelstücke dürfen nicht schwerer als 40 kg und/oder die
Kantenlänge größer als 2 m und/oder die Summe von Länge, Breite und Höhe
größer als 4 m sein. Der Abholtermin wird von der TBR dem Anforderer
mitgeteilt. (2) Sperrmüll aus privaten Haushalten
kann von Anschlussberechtigen und jedem anderen Abfallbesitzer im Gebiet der
Stadt Rheine auch selbst und unentgeltlich zum Wertstoffhof der TBR gebracht
werden. Es gelten die
Höchstmengen je Haushalt nach Abs. 1. (3) Nicht zum Sperrmüll gehören
u. a.: a)
Grünabfälle b)
Gegenstände, die von Bau- und Umbauarbeiten herrühren, wie Steine,
Türen, c)
Glas d)
Fahrzeugteile, Motorräder, Mopeds, Autowracks e)
verölte Teile (4)
Die Sammlung
von Grünabfällen erfolgt an den eingerichteten Annahmestellen (Am Bauhof und
Moorstraße). Die gebührenpflichtige Anlieferung wird pro Anfahrt auf die Menge
eines Pkw-Kombis begrenzt. Größere Mengen und Grünabfälle von Besitzern aus
Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirtschaft sind gebührenpflichtig bei den
Annahmestellen des Kreises Steinfurt anzuliefern. (5)
Im Frühjahr und
Herbst werden von der TBR stadtweit flächendeckende Sammlungen von privatem
sperrigem Baum- und Strauchschnitt durchgeführt. Die Abfälle sind dazu gebündelt
bereitzustellen, jedoch auf keinen Fall in Plastiksäcken. Für die Bündelung
ist kompostierbares Material zu verwenden. Die Bereitstellung ist wie für
Abfallgefäße (§ 12) am vorgesehenen Abfuhrtag bis 7 Uhr morgens vorzunehmen.
Die Menge ist je Grundstück auf 10 m³ je Sammlung begrenzt. Einzelstücke
dürfen nicht schwerer als 20 kg und/oder länger als 1,5 m sein. (6) Elektro- und Elektronik-Altgeräte
sind getrennt von sonstigem Abfall, insbesondere bei einer Sperrmüllabfuhr, gesondert
zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zum Wertstoffhof der TBR
als Sammelstelle zu bringen und dort getrennt zu entsorgen. Elektro- und
Elektronik-Altgeräte sind weder in Restmüllgefäße noch in andere Abfallbehälter
zu entsorgen. Der Abholtermin wird von der TBR auf Anforderung mitgeteilt. Für Elektrokleingeräte stehen
zusätzlich im Stadtgebiet dezentral Sammelcontainer bereit. |
Beschlussvorschlag:
Der
Verwaltungsrat empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, ihn gemäß §114a, Abs.7, Satz
4 GO NRW anzuweisen, in der Verwaltungsratssitzung am 17.12.2013 die
notwendigen Änderungen der Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt
Rheine – Abfallentsorgungssatzung – in Form der 2. Änderungssatzung zu beschließen.
2013-11-11
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