Betreff
7. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rheine
Vorlage
311/06/1
Aktenzeichen
FB 7
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:

 

 

7. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom _____________

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NW S. 498), hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder in seiner Sitzung am 19. September 2006 die folgende 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine vom 15. Dezember 1997 beschlossen:

 

 

§ 18

 

Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

 

1.   Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft für die Beamtinnen/Beamten und tariflich Beschäftigen der Stadt Rheine gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 GO NW die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unter Einhaltung des Stellenplanes.

 

    Die Entscheidung über folgende Maßnahmen behält sich der Rat der Stadt Rheine gem. § 74 Abs. 1 Satz 3 GO nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss vor:

 

a)  Einstellung (einschließlich Versetzung von einem anderen Dienstherrn) von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes bzw. von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die anlässlich dieser Einstellung in den höheren Dienst bei der Stadt Rheine übernommen werden sollen, sowie Begründung von Beschäftigungsverhältnissen mit tariflich Beschäftigten ab Entgeltgruppe 13 TVöD, wenn ihnen eine der folgenden Funktionen übertragen werden soll:

 

·         Fachbereichsleiter(in)

·         Leiter(in) VHS/Musikschule

·         Museumsleiter(in)

·         Leiter(in) Stadtarchiv

 

b)  Beförderung von Beamtinnen und Beamten, die unter den Personenkreis des Buchstaben a) fallen.

 

c)  Entlassung, Entfernung aus dem Dienst sowie Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen von Personen, die unter den Personenkreis des Buchstaben a) fallen, wenn die Entlassung bzw. Beendigung des Beamten- bzw. Beschäftigungsverhältnisses auf Initiative der Stadt Rheine erfolgen soll.

 

d)  Für die Einstellung des unter den Buchstaben a) genannten Personenkreises wird das bei der Einstellung von Beigeordneten bei der Stadt Rheine übliche Personalauswahlverfahren durchgeführt.

 

2.   bleibt unverändert

 

 

§ 19

 

Inkrafttreten

 

Diese 7. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


 

Begründung:

 

1.  Ausgangssituation – Ratsvorlage Nr. 311/06 vom 19. September 2006

 

Auf die grundsätzlichen Ausführungen in der o. a. Vorlage wird verwiesen.

 

Der Punkt wurde in der HFA-Sitzung am 19. September 2006 aufgrund des seinerzeitigen Diskussionsstandes nicht beraten. Vielmehr sollte die Entscheidung in einer späteren Sitzung getroffen werden.

 

 

2.  Modifizierter Verwaltungsvorschlag vom 13. 10. 2006

 

Um im Vorfeld der bevorstehenden Ausschuss- bzw. Ratsdiskussionen möglichst eine einvernehmliche Regelung zu erreichen, wurde der in der o. a. Vorlage enthaltene Verwaltungsvorschlag bezüglich der Zuständigkeit des Rates in einigen Punkten erweitert (Einstellung und Entlassung bestimmter exponierter Produktverantwortlicher und Beförderung dieser Personen).
Dieser neue Verwaltungsvorschlag wurde den Ratsfraktionen mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 in Form eines Diskussionspapieres zu geleitet, mit der Bitte, der Verwaltung anders lautende Vorschläge mitzuteilen.


3.  Änderungsvorschläge der CDU-Fraktion

Die CDU-Fraktion hat der Verwaltung inzwischen mitgeteilt, dass sie der im o. g. Diskussionspapier vorgeschlagenen Regelung in dieser Form nicht zustimmen werde und wünscht folgende zusätzliche Zuständigkeiten des Rates in die Hauptsatzung aufzunehmen:


a)   Personalauswahlentscheidung durch den Rat auch bei der Besetzung von       Stellenbesetzungen, die ausschließlich verwaltungsintern ausgeschrieben       waren.

b)     Anwendung des bei der Einstellung von Beigeordneten bei der Stadt Rheine üblichen Personalauswahlverfahrens bei der Einstellung des Personenkreises, für den der Rat nach der Neufassung der Hauptsatzung zuständig sein wird.

 

4.  Rechtliche Würdigung der CDU-Änderungsvorschläge

 

Gegen die unter 3 b) genannte Regelung bestehen seitens der Verwaltung keine rechtlichen Bedenken. Zu beachten ist jedoch der mit diesen Verfahren verbundene erhebliche Aufwand.

Gegen die seitens der CDU-Fraktion vorgeschlagene Regelung zu 3  a) bestehen seitens der Verwaltung erhebliche rechtliche Bedenken. Bei einem ausschließlich verwaltungsinternen Verfahren handelt es sich um eine organisatorische Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern innerhalb der Stadtverwaltung. Auch wenn diese Umsetzung häufig auf eine höher bewertete Stelle erfolgt, ist es dennoch eine rein organisatorische Maßnahme, für die gem. § 62 GO NW ausschließlich und nicht einschränkbar die Bürgermeisterin zuständig ist.

Die alleinige Zuständigkeit der Bürgermeisterin für die Entscheidung, ob eine Stelle überhaupt extern und/oder intern ausgeschrieben werden soll, ist angesichts verschiedener gutachterlicher Stellungnahmen inzwischen unstreitig.

Nach Abwägung der bekannten rechtlichen Aspekte schlägt die Verwaltung nunmehr die im Beschlussvorschlag enthaltene Reglung vor.

 

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Gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO können Änderungen der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder beschlossen werden.