Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 204, Kennwort: "Dorfzentrum Elte - Brückenstraße", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
175/14
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Das Änderungsverfahren bezieht sich auf einen aufgegebenen Spielplatzstandort im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 204. Die Aufgabe des Spielplatzes ist durch einen Beschluss des Jugendhilfeausschusses vorbereitet worden.

 

Durch das Änderungsverfahren soll für das Grundstück eine Bebauung mit einem Wohngebäude vorbereitet werden. Durch das Änderungsverfahren werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, die Änderung kann deshalb als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

 

Die Stadt Rheine ist Eigentümerin der Spielplatzfläche, die Erhebung von Planungskosten von Dritten ist deshalb nicht möglich. Nach Abschluss des Änderungsverfahrens ist die Vermarktung der Fläche möglich.

 

Die Lage des Änderungsbereiches ist in einem Luftbild dargestellt (Anlage 1). Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 4) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 5) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.

 

Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 2 und 3; Alt-Neu-Gegenüberstellung). Eine artenschutzrechtliche Stellungnahme ist ebenfalls beigefügt (Anlage 6).

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 204, Kennwort: "Dorfzentrum Elte - Brückenstraße", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:            durch die nördliche Grenze der Flurstücke 228 und 229, durch eine Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 229 in östlicher Richtung bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 13,

im Osten:        durch die östliche Grenze des Flurstücks 13,

im Süden:             durch eine Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks 229 in östlicher Richtung bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 13, von der südlichen Grenze der Flurstücke 229 und 228,

im Westen:     durch die westliche Grenze des Flurstücks 228.

 

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 13, Gemarkung Elte. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 204, Kennwort: "Dorfzentrum Elte - Brückenstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.