VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Ein Anwohner des Violinenweges beabsichtigt eine Doppelhaushälften-Erweiterung
über eine im Bebauungsplan verbindlich vorgegebene Baulinie hinaus. Vor diesem
Hintergrund wurde von den Grundstückseigentümern ein Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 42, Kennwort „Violinenweg“ gestellt und die Zustimmung der
Nachbarschaft zum Antrag eingeholt. Mit mehrheitlichem Beschluss des
Ausschusses für Stadtentwicklung „Planung und Umwelt“ wurde die Verwaltung bei
der Beratung dieses Antrages beauftragt, das Bebauungsplanänderungsverfahren im
Sinne des Antragstellers vorzubereiten (vgl. Niederschrift zu TOP 14 des
STEWA/034/2013).
Es ist beabsichtigt, die geplante
Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die in § 13 BauGB aufgeführten Voraussetzungen
zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind - wie in der Begründung zum
Bebauungsplan ausführlich ausgeführt ist - erfüllt. Der Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschluss
zur Durchführung der nunmehr 7. Änderung des Ursprungsbebebauungsplanes (dieser
stammt aus dem Jahre 1971) im vereinfachten Verfahren, ist Teil der Vorlage.
Bezüglich der Kosten des Verfahrens erhebt die Stadt Rheine entsprechend
den Anfang 2008 beschlossenen und am 19.02.2014 aktualisierten Richtlinien die verwaltungsinternen
Planungskosten von dem eingangs genannten Anlieger, da dieser Planbegünstigter
und Antragsteller ist. Zur verbindlichen Regelung der Kostentragung wird ein
städtebaulicher Vertrag mit dem Antragsteller geschlossen.
Überwiegende Gründe des Allgemeinwohls, die eine Kostenübernahme durch
die Stadt Rheine rechtfertigen, bestehen aus Sicht der Verwaltung für die
Planung und die stadtentwicklungspolitischen Ziele der Stadt Rheine nicht.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zur Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 42, Kennwort: "Violinenweg", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich für diese 7. Bebauungsplanänderung umfasst folgende, auf der Südseite des Violinenweges gelegene Flurstücke:
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Gemarkung
Rheine l.d.E. Flur 21 Flurstück 314
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Gemarkung
Rheine l.d.E. Flur 21 Flurstück 311
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Gemarkung
Rheine l.d.E. Flur 21 Flurstück 310
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Gemarkung
Rheine l.d.E. Flur 21 Flurstück 307
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Gemarkung
Rheine l.d.E. Flur 21 Flurstück 306
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Gemarkung
Rheine l.d.E. Flur 21 Flurstück 303
Der räumliche Geltungsbereich ist entsprechend im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch die 7. Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Im vereinfachten Verfahren ist eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) nicht vorgesehen und wird daher nicht durchgeführt. Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42, Kennwort: "Violinenweg", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.