Betreff
7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42, Kennwort "Violinenweg" der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
196/14
Aktenzeichen
5.10 Ger
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Ein Anwohner des Violinenweges beabsichtigt eine Doppelhaushälften-Erweiterung über eine im Bebauungsplan verbindlich vorgegebene Baulinie hinaus. Vor diesem Hintergrund wurde von den Grundstückseigentümern ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42, Kennwort „Violinenweg“ gestellt und die Zustimmung der Nachbarschaft zum Antrag eingeholt. Mit mehrheitlichem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung „Planung und Umwelt“ wurde die Verwaltung bei der Beratung dieses Antrages beauftragt, das Bebauungsplanänderungsverfahren im Sinne des Antragstellers vorzubereiten (vgl. Niederschrift zu TOP 14 des STEWA/034/2013).

 

Es ist beabsichtigt, die geplante Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die in § 13 BauGB aufgeführten Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind - wie in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich ausgeführt ist - erfüllt. Der Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschluss zur Durchführung der nunmehr 7. Änderung des Ursprungsbebebauungsplanes (dieser stammt aus dem Jahre 1971) im vereinfachten Verfahren, ist Teil der Vorlage.

 

Bezüglich der Kosten des Verfahrens erhebt die Stadt Rheine entsprechend den Anfang 2008 beschlossenen und am 19.02.2014 aktualisierten Richtlinien die verwaltungsinternen Planungskosten von dem eingangs genannten Anlieger, da dieser Planbegünstigter und Antragsteller ist. Zur verbindlichen Regelung der Kostentragung wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Antragsteller geschlossen.

 

Überwiegende Gründe des Allgemeinwohls, die eine Kostenübernahme durch die Stadt Rheine rechtfertigen, bestehen aus Sicht der Verwaltung für die Planung und die stadtentwicklungspolitischen Ziele der Stadt Rheine nicht.

 

Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zur Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.

 

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 42, Kennwort: "Violinenweg", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich für diese 7. Bebauungsplanänderung umfasst folgende, auf der Südseite des Violinenweges gelegene Flurstücke:

 

·         Gemarkung Rheine l.d.E.        Flur 21         Flurstück 314

·         Gemarkung Rheine l.d.E.        Flur 21         Flurstück 311

·         Gemarkung Rheine l.d.E.        Flur 21         Flurstück 310

·         Gemarkung Rheine l.d.E.        Flur 21         Flurstück 307

·         Gemarkung Rheine l.d.E.        Flur 21         Flurstück 306

·         Gemarkung Rheine l.d.E.        Flur 21         Flurstück 303

 

Der räumliche Geltungsbereich ist entsprechend im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch die 7. Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Im vereinfachten Verfahren ist eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) nicht vorgesehen und wird daher nicht durchgeführt. Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42, Kennwort: "Violinenweg", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.