Betreff
Stadtsparkasse Rheine - Besetzung des Verwaltungsrates
Vorlage
273/14
Aktenzeichen
VV III -4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.   Der Rat der Stadt Rheine wählt für den Verwaltungsrat gemäß § 11 SpkG zur/zum


Vorsitzende/n             ______________________________________

 

2.   Der Rat der Stadt Rheine wählt gemäß § 12 des Sparkassengesetzes (SpkG) nachfolgend aufgeführte Personen zu Verwaltungsratsmitgliedern bzw. zu deren persönliche Vertreter(innen):

 

Verwaltungsratsmitglied

persönliche/r Stellvertreter/in

1.

 

2.

 

3.

 

4.

 

5.

 

6.

 

7.

 

8.

 

9.

 

10. Wilfried Grotke

Johannes Hennigfeld

11. Sonja Schievelkamp

Manfred Wessels

 

3.   Der Rat der Stadt Rheine wählt für den Verwaltungsrat gemäß § 11 SpkG zur/zum

 

1. Stellvertreter/in      ______________________________________


2. Stellvertreter/in      ______________________________________

 

der/des Vorsitzenden.

 

4.   Der Rat der Stadt Rheine verpflichtet unwiderruflich die unter Ziffer 1 und 2 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 19 Abs. 6 SpkG zur entsprechenden individualisierten Veröffentlichung ihrer Bezüge aus der Verwaltungsratstätigkeit für die Dauer der gesamten Wahlperiode. Eine nachträgliche Nichterfüllung der Transparenzverpflichtung führt zur Abberufung aus dem Verwaltungsrat.


Begründung:

 

zu 1 und 3.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 SpkG wählt die Vertretung des Trägers eines ihrer Mitglieder, die Hauptverwaltungsbeamtin (Bürgermeisterin) oder den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.

 

Ferner wählt die Vertretung des Trägers gemäß § 11 Abs. 2 SpkG aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds.

 

Als Stellvertreter/innen kommen nur sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates in Betracht, weil sich im Falle der Wahl eines Personalvertreters zur stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden oder zum stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden wechselseitige Dienstvorgesetztenfunktionen ergeben könnten. Im Übrigen gelten bei der Wahl der Stellvertreter/innen die Grundsätze der Mehrheitswahl, so dass es möglich ist, dass die Stellvertreter/innen der gleichen Fraktion wie das vorsitzende Mitglied angehören.

 

Wird die Sitzung nicht von einer Hauptverwaltungsbeamtin oder einem Hauptverwaltungsbeamten geleitet, so nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte an der Sitzung teil. Steht keine Hauptverwaltungsbeamtin oder kein Hauptverwaltungsbeamter zur Verfügung, so nimmt die Vertreterin oder der Vertreter im Amt an der Sitzung teil. (§ 11 Abs. 3 SpkG)

 

zu 2.

 

Gem. § 10 Abs. 1 Sparkassengesetz (SpkG) in Verbindung mit § 4 der Satzung für die Stadtsparkasse Rheine besteht der Verwaltungsrat aus dem vorsitzenden Mitglied (Buchstabe a), neun weiteren sachkundigen Mitgliedern (Buchstabe b) und zwei Dienstkräften der Stadtsparkasse (Buchstabe c).

 

Gemäß § 12 Abs. 1 SpkG werden die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b) SpkG (sachkundige Mitglieder) von der Vertretung des Trägers (Rat) für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Gemeindeordnung gewählt; wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers angehören können. Sachkundig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates über ein gewisses Maß an Kenntnissen und Erfahrungen in wirtschaftlichen Fragen verfügen.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c) SpkG (Dienstkräfte der Sparkasse) werden nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 SpkG aus dem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt (§ 12 Abs. 2 SpkG). Das Ergebnis der Wahl wurde vom Wahlvorstand mit Schreiben vom 23. Mai 2014 mitgeteilt; das Schreiben ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (§ 12 Abs. 3 SpkG).

 

 

zu 4.

 

Die Stadt Rheine als Träger der Stadtsparkasse Rheine ist verpflichtet, auf die in § 19 Abs. 6 SpkG normierte individuelle Veröffentlichung der Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Verwaltungsrates hinzuwirken. Aufgrund dieser Hinwirkungspflicht werden die zur Wahl stehenden Personen zur entsprechenden individualisierten Veröffentlichung für die Dauer der gesamten Wahlperiode unwiderruflich verpflichtet. Eine nachträgliche Nichterfüllung der Transparenzverpflichtung führt zur Abberufung aus dem Verwaltungsrat.

 

 

Sachkunde

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG NW) müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sachkundig sein. Das Gesetz definiert den Begriff der Sachkunde in§ 12 Abs. 1 Satz 3 SpkG NW:

 

Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.

 

Den Verwaltungsratsmitgliedern wird eine hohe Verantwortung für die Belange der Sparkasse übertragen. Daher müssen sie über eine Sachkunde verfügen, die es ihnen ermöglicht, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach den Aufgabenstellungen des Verwaltungsratsmitglieds.

 

Landesgleichstellungsgesetz

Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten (§ 19 Abs. 3 SpkG). Das Finanzministerium des Landes NRW weist daraufhin, dass die Verwaltungsräte von Sparkassen bislang noch nicht geschlechtsparitätisch besetzt sind. In diesem Zusammenhang wird vom Finanzministerium auf die Ergebnisse der im Auftrag des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA) veröffentlichten und im Internet abrufbaren Studie "Repräsentation von Frauen in wesentlichen Gremien öffentlicher Organisationen in Nordrhein-Westfalen - Eine Bestandsaufnahme" verwiesen. Demnach liegt der Anteil der Frauen in Verwaltungsräten der Sparkassen bei lediglich 17,1 %.


Anlagen:

 

  • Vorschlagsliste der Dienstkräfte zur Wahl in den Verwaltungsrat
  • Ergänzende Hinweise des Finanzministeriums zur Neubesetzung der Verwaltungsräte von Sparkassen