Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der Rat
der Stadt Rheine wählt für den Verwaltungsrat gemäß § 11 SpkG zur/zum
Vorsitzende/n ______________________________________
2.
Der Rat
der Stadt Rheine wählt gemäß § 12 des Sparkassengesetzes (SpkG) nachfolgend
aufgeführte Personen zu Verwaltungsratsmitgliedern bzw. zu deren persönliche
Vertreter(innen):
Verwaltungsratsmitglied |
persönliche/r Stellvertreter/in |
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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10. Wilfried Grotke |
Johannes
Hennigfeld |
11. Sonja Schievelkamp |
Manfred Wessels |
3.
Der Rat
der Stadt Rheine wählt für den Verwaltungsrat gemäß § 11 SpkG zur/zum
1. Stellvertreter/in ______________________________________
2. Stellvertreter/in ______________________________________
der/des Vorsitzenden.
4.
Der Rat
der Stadt Rheine verpflichtet unwiderruflich die unter Ziffer 1 und 2 gewählten
Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 19 Abs. 6 SpkG zur entsprechenden
individualisierten Veröffentlichung ihrer Bezüge aus der Verwaltungsratstätigkeit
für die Dauer der gesamten Wahlperiode. Eine nachträgliche Nichterfüllung der
Transparenzverpflichtung führt zur Abberufung aus dem Verwaltungsrat.
Begründung:
zu 1 und 3.
Gemäß § 11 Abs. 1 SpkG wählt die Vertretung des Trägers eines ihrer Mitglieder, die Hauptverwaltungsbeamtin (Bürgermeisterin) oder den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
Ferner wählt die Vertretung des Trägers gemäß § 11 Abs. 2 SpkG aus den
Mitgliedern des Verwaltungsrates eine erste Stellvertreterin oder einen ersten
Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen ersten
Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds.
Als Stellvertreter/innen kommen nur sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates in Betracht, weil sich im Falle der Wahl eines Personalvertreters zur stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden oder zum stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden wechselseitige Dienstvorgesetztenfunktionen ergeben könnten. Im Übrigen gelten bei der Wahl der Stellvertreter/innen die Grundsätze der Mehrheitswahl, so dass es möglich ist, dass die Stellvertreter/innen der gleichen Fraktion wie das vorsitzende Mitglied angehören.
Wird die Sitzung nicht von einer Hauptverwaltungsbeamtin oder einem
Hauptverwaltungsbeamten geleitet, so nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte an der Sitzung teil. Steht keine Hauptverwaltungsbeamtin
oder kein Hauptverwaltungsbeamter zur Verfügung, so nimmt die Vertreterin oder
der Vertreter im Amt an der Sitzung teil. (§ 11 Abs. 3 SpkG)
zu 2.
Gem. § 10 Abs. 1 Sparkassengesetz (SpkG) in Verbindung mit § 4 der
Satzung für die Stadtsparkasse Rheine besteht der Verwaltungsrat aus dem
vorsitzenden Mitglied (Buchstabe a), neun weiteren sachkundigen Mitgliedern
(Buchstabe b) und zwei Dienstkräften der Stadtsparkasse (Buchstabe c).
Gemäß § 12 Abs. 1 SpkG werden die Mitglieder des Verwaltungsrates nach
§ 10 Abs. 1 Buchstabe b) SpkG (sachkundige Mitglieder) von der Vertretung des Trägers
(Rat) für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der
Gemeindeordnung gewählt; wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die
der Vertretung des Trägers angehören können. Sachkundig bedeutet in diesem
Zusammenhang, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates über ein gewisses Maß an
Kenntnissen und Erfahrungen in wirtschaftlichen Fragen verfügen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c) SpkG (Dienstkräfte der Sparkasse) werden nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 SpkG aus dem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt (§ 12 Abs. 2 SpkG). Das Ergebnis der Wahl wurde vom Wahlvorstand mit Schreiben vom 23. Mai 2014 mitgeteilt; das Schreiben ist als Anlage 1 beigefügt.
Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (§ 12 Abs. 3 SpkG).
zu 4.
Die Stadt Rheine als Träger der Stadtsparkasse Rheine ist verpflichtet,
auf die in § 19 Abs. 6 SpkG normierte individuelle Veröffentlichung der Bezüge
jedes einzelnen Mitglieds des Verwaltungsrates hinzuwirken. Aufgrund dieser
Hinwirkungspflicht werden die zur Wahl stehenden Personen zur entsprechenden
individualisierten Veröffentlichung für die Dauer der gesamten Wahlperiode
unwiderruflich verpflichtet. Eine nachträgliche Nichterfüllung der
Transparenzverpflichtung führt zur Abberufung aus dem Verwaltungsrat.
Sachkunde
Gem.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen
(SpkG NW) müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sachkundig sein.
Das Gesetz definiert den Begriff der Sachkunde
in§ 12 Abs. 1 Satz 3 SpkG
NW:
Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung
zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen
einer Sparkasse.
Den
Verwaltungsratsmitgliedern wird eine hohe Verantwortung für die
Belange der Sparkasse übertragen. Daher müssen sie über
eine Sachkunde verfügen, die es ihnen ermöglicht, dieser
Verantwortung gerecht zu werden. Inhalt und Umfang der
geforderten Sachkunde richten sich nach den Aufgabenstellungen
des Verwaltungsratsmitglieds.
Landesgleichstellungsgesetz
Bei der Wahl der
Mitglieder des Verwaltungsrates sind die grundlegenden Bestimmungen des
Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten (§ 19 Abs. 3 SpkG). Das
Finanzministerium des Landes NRW weist daraufhin, dass die Verwaltungsräte von
Sparkassen bislang noch nicht geschlechtsparitätisch besetzt sind. In diesem Zusammenhang
wird vom Finanzministerium auf die Ergebnisse der im Auftrag des Ministeriums
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA)
veröffentlichten und im Internet abrufbaren Studie "Repräsentation von
Frauen in wesentlichen Gremien öffentlicher Organisationen in
Nordrhein-Westfalen - Eine Bestandsaufnahme" verwiesen. Demnach liegt der Anteil
der Frauen in Verwaltungsräten der Sparkassen bei lediglich 17,1 %.
Anlagen:
- Vorschlagsliste der Dienstkräfte zur Wahl in den Verwaltungsrat
- Ergänzende Hinweise des Finanzministeriums zur Neubesetzung der Verwaltungsräte von Sparkassen