Betreff
Anerkennung von Kindertageseinrichtungen als plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen im Sinne des Regierungsentwurfs zum 2. Änderungsgesetzes zum Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)
Vorlage
278/14
Aktenzeichen
II - 2 - 10 - kös
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die in der Begründung vorgestellten Kriterien und die entsprechende Anerkennung der benannten Kindertageseinrichtungen

 

  • als plusKITA-Einrichtungen gemäß § 16 a in Verbindung mit § 21 a des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/19 am 31.07.2019,

 

  • bzw. als Sprachfördereinrichtungen gemäß § 16 b in Verbindung mit § 21 b für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum Ende des Kindergartenjahres 2016/17 am 31.07.2017

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den insoweit anerkannten Kindertageseinrichtungen die entsprechenden Zuschüsse nach § 21 a bzw. § 21 b des KiBiz zu gewähren.

 

Diese Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der vom Landtag am 4. Juni 2014 verabschiedeten Revision des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2014. Die Anzahl der anzuerkennenden Kindertageseinrichtungen hängt von der Höhe der avisierten Landesförderung ab.

 


Begründung:

 

1. Zusammenfassung

 

Der Landtag hat am 4. Juni 2014 ein Gesetz zur Änderung des KiBiz und weiterer Gesetze beschlossen, welches ab dem 01.08.2014 in Kraft treten soll. Wesentliche Inhalte der zweiten Revision des KiBiz ist die Verbesserung von Bildungschancen und Bildungsgerechtigkeit sowie im Kontext eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses insbesondere eine alltagsintegrierte Sprachförderung. Dies ist ab dem 01.08.2014 durch eine zusätzliche Landesförderung von Kindertageseinrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses („plusKITA“) und der Neuausrichtung der sprachlichen Bildung („Sprachförderkita“) vorgesehen. Förderberechtigte Kindertageseinrichtungen müssen als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sein und sollen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren festgelegt werden.

 

Die Verwendung dieser Landesmittel ist vom Träger über Verwendungsnachweise darzulegen. Die Mittel sind grundsätzlich nicht rücklagefähig und daher bei nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen. Daher soll den Trägern ein entsprechender Einsatz der Mittel zeitnah von Beginn des Kindergartenjahres 2014/15 an (01.08.2014) durch diesen Beschluss vorbehaltlich des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes ermöglicht werden.

 

 


2. Allgemeines

2.1 Die plusKITA-Förderung wird anhand der Quote der u7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug im Verhältnis zur entsprechenden Landesquote berechnet (landesweit 45 Mio €). Für den Jugendamtsbezirk der Stadt Rheine sind 200.000 Euro vorgesehen.

2.2 Für die Berechnung der Sprachfördermittel wird je zur Hälfte die Quote der u7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug sowie die Quote der Familien, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, hinzugezogen (landesweit 25 Mio €). Für den Jugendamtsbezirk der Stadt Rheine sind 100.000 Euro vorgesehen.

 

Die pauschale Zuweisung der Fördergelder des Landes erfolgt durch das Landesjugendamt an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Verwaltung schlägt vor, die Förderung anhand der gemäß Beschlussvorschlag angenommenen Kriterien für die benannten Kindertageseinrichtungen vorzunehmen.  

 

Mit der plusKITA-Förderung und der Sprachförderung wird der Haushalt der Stadt Rheine nicht zusätzlich belastet, da lediglich die Fördergelder des Landes weiter geleitet werden.

 

 

 

3. plusKITA  § 16 a in Verbindung mit § 21 a KiBiz

3.1  Aufgabenbeschreibung plusKITA

Das Gesetz verbindet in § 16 a Abs. 2 die nachfolgend genannten Aufgaben mit einer plusKITA-Förderung:

Diese Kitas haben in besonderer Weise nach § 16 a Abs. 2 die Aufgabe,

 

1.   bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,

2.   zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,

3.   zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen,

4.   sich über die Pflichten nach § 14 (‚Kooperationen und Übergänge‘) hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,

5.   sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten nach § 13c (‚Sprachliche Bildung‘) hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,

6.   die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.

 

 

3.2 Auswahlkriterien plusKITA

Nach § 16 a KiBiz sollen plusKITAs Einrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses sein. Die Kommunen vor Ort kennen die Stadtteile und die Kindertageseinrichtungen, in denen besonderer Handlungsbedarf besteht, am besten. Daher soll sich laut Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf das Jugendamt neben der eigenen örtlichen kleinräumigen Sozialplanung auch an den „Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf“ orientieren, um darüber zu entscheiden, welche Kindertageseinrichtungen als plusKITA anerkannt und gefördert werden.

 

Die Auswahl der Kriterien muss zusätzlich davon abhängig gemacht werden, ob die Auswahlkriterien auch bezogen auf die einzelne Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen. Einige mögliche Auswahlkriterien aus der Förderung von Familienzentrum stehen nur stadtteilbezogen zur Verfügung. Da es durchaus benachbarte Kindertageseinrichtungen gibt, in denen sich die Einkommensstruktur der Familien deutlich unterscheidet, können die stadtteilbezogenen Kriterien nicht angewandt werden. Auch muss bedacht werden, dass die Familienzentren in den Sozialraum wirken, während die zusätzlichen Mittel der plusKITA individuellen Förderangeboten der Kinder dienen sollen.

 

Die möglichen Auswahlkriterien und deren Gewichtung wurden von der Verwaltung mit Trägervertretern in der AG 78 „Förderangebote in Tageseinrichtungen für Kinder“ diskutiert, nach dem alle Träger der Tageseinrichtungen in Rheine aufgefordert worden waren, Ihr Interesse zu bekunden.

 

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass als alleiniges Auswahlkriterium der Anteil der Eltern, die auf Grund ihres niedrigen Einkommens von den Elternbeiträgen befreit sind, herangezogen werden soll. Dieses Kriterium ist gerechter als die alleinige SGB II Quote, da hierbei die Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG fehlen. Auch die Haushalte, die „noch“ keine SGB II–Leistungen beziehen, aber nachweislich über so wenig Einkommen verfügen, dass sie von den Elternbeiträgen befreit sind, werden mitberücksichtigt.

 

Weitere denkbare Auswahlkriterien wurden aus den jeweils genannten Gründen nicht herangezogen:

 

-      Anzahl der Kinder, die einen Zuschuss für das Mittagessen erhalten (Mittel- aus dem Bildungs- und Teilhabepaket)

Dieses Kriterium ist bereits durch die Anzahl beitragsfreier Eltern abgedeckt und würde damit doppelt erfasst. Auch ist bekannt, dass nicht alle einkommensschwachen Eltern den Zuschuss für das Mittagessen in Anspruch nehmen.

 

-      Anzahl der Kinder mit Migrationshintergrund.

Es existiert keine valide statistische Grundlage.

 

-      Anzahl der Kinder in der Übermittagsbetreuung

Die Gründe für die Übermittagsbetreuung reichen von der Erwerbstätigkeit beider Eltern bis zur besseren Bildung-/Betreuung-/Erziehungchancen in der Einrichtung als im Elternhaus. Ferner ist das Angebot der Übermittagsbetreuung in den Einrichtungen kontingiert und damit keine valide am Bedarf orientierte statistische Grundlage.

 

-      Anzahl der Kinder, für die Hilfe zur Erziehung gewährt wird.

Es wäre zunächst zu definieren, welche Hilfe der Hilfen zur Erziehung herangezogen werden soll (§ 28 Erziehungsberatung, § 29 Soziale Gruppenarbeit, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe, § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe, § 33 Vollzeitpflege, § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung). Selbst wenn man die Hilfearten definieren würde, existiert keine verlässliche Datengrundlage, die die Hilfen zur Erziehung je Kindertageseinrichtung auswertbar macht.

 

-      Anzahl der Kinder, für die Integrationsleistungen gewährt werden

Integrationsleistungen, die auf geistige oder körperliche Behinderung zurückzuführen sind, sind kein Auswahlkriterium, da die Zielgruppe Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf im Bildungsprozesses sind. Dieses träfe auf die Integrationsleistungen wegen sozialer/emotionaler Entwicklungsverzögerung zu. Aber hier zeigt die Praxis, dass gerade diese Anträge mangels Mitarbeit bzw. Bereitschaft der Eltern oft nicht zur Bewilligung kommen. Damit ergibt sich keine verlässliche Datengrundlage.

 

 

Es war einstimmiger Meinung in der AG 78 „Förderangebote in Tageseinrichtungen für Kinder“ zwischen Trägervertretern und Verwaltung des Jugendamtes die

plusKITA Einrichtungen wie folgt zu ermitteln:

 

  • Es wird nur das Auswahlkriterium Anteil der Eltern sein, die auf Grund ihres niedrigen Einkommens von den Elternbeiträgen befreit sind, angewandt.
  • 8 Kindertageseinrichtungen sollen für 5 Jahre mit je 25.000 Euro gefördert werden.

 

 

 

3.3 Förderung plusKITA

Laut Regierungsentwurf zur Änderung des KiBiz leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Landeszuschuss von mindestens 25.000 € pro Kita an den Träger der Einrichtung weiter. Hierbei ist es möglich, zusätzlich zu diesem Sockelbetrag weitere Förderpakete auf mehrere Einrichtungen aufzuteilen und so im Einzelfall mehr als 25.000 € je Kindertageseinrichtung zu bewilligen. Dieses sieht die örtliche Jugendhilfeplanung für Rheine nicht vor, um möglichst viele plusKITA-Einrichtungen schaffen zu können.

 

 

3.4 Anerkennung der plusKITA-Einrichtungen

Die Verwaltung schlägt vor, unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und deren Gewichtung/Punktwerte die folgenden Kindertageseinrichtungen als plusKITA-Einrichtungen anzuerkennen und mit je 25.000 Euro zu fördern:

 

1

Johannes-Kindergarten

 

Keltenstiege 5, 48429 Rheine

2

AWO-Kindergarten

 

Ludgeristr. 22, 48429 Rheine

3

St. Ludgerus-Kindergarten

 

Bergstr. 6, 48429 Rheine

4

St. Antonius-Kindergarten

 

 Sadelstr. 35, 48429 Rheine

5

St. Bonifatius-Kindergarten

 

Friedrich-Ebert-Ring 241, 48429 Rheine

6

Caritas-Kindertagesstätte Ellinghorst

 

Freiherr-von-Beust-Str. 20, 48431 Rheine

7

St. Elisabeth-Kindergarten

 

Windthorststr. 15, 48431 Rheine

8

St. Marien-Kindergarten

 

Osnabrücker Str. 339, 48429 Rheine

 

 

 

 

4. Sprachförderkita  § 16 b in Verbindung mit § 21 b KiBiz

4.1  Aufgabenbeschreibung Sprachfördereinrichtungen

Folgende Anforderungen stellt das KiBiz in § 16 b an die besondere Aufgabe einer Sprachförderkita: 

Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und weiterentwickelt.

 

 

4.2 Auswahlkriterien Sprachfördereinrichtungen

Nach § 16 b in Verbindung mit § 21 b des KiBiz werden Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf zur Verfügung gestellt. Danach soll wie bei der plusKITA die örtliche Jugendhilfeplanung darüber entscheiden, welche Kitas als Sprachförderkitas anerkannt werden können.

 

Hier muss ebenfalls die Auswahl der Kriterien davon abhängig gemacht werden, ob die Auswahlkriterien auch bezogen auf die einzelne Kindertageseinrichtung zur Verfügung stehen.

 

Die möglichen Auswahlkriterien und deren Gewichtung wurden ebenfalls von der Verwaltung mit Trägervertretern in der AG 78 „Förderangebote in Tageseinrichtungen für Kinder“ diskutiert:

 

Zwei Auswahlkriterien bieten sich an:

  • Anteil der Kinder, die Sprachförderung nach Delfin IV erhalten
  • Anteil Familien, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird

 

Die AG 78 war sich einig, dass die Aussagekraft der Zahl der Familien, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, keine umfassende Basis für einen Sprachförderbedarf sei. Zwar würde der Delfin IV Test auch keine 100%tige Zustimmung finden, es sei jedoch die Datengrundlage mit der größten Akzeptanz. Als alleinige Merkmal dürfe es jedoch auch nicht herangezogen werden, da die neuen Kindertageseinrichtungen kaum ältere Kinder und damit derzeit auch keinen hohen Delphin IV Förderbedarf haben. Da grundsätzlich Sprachförderbedarf gegeben sei, müsse das Merkmal „Anteil Familien, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird,“ hinzugezogen werden.

 

Die Auswahlkriterien sollen nicht nur an der absoluten Zahl der Kinder mit Förderbedarf festgemacht werden, sondern müssen im Verhältnis zu den übrigen Kindern in der Einrichtung gesehen werden. Sprache wird im Alltag gelernt und Kinder lernen auch voneinander. Ein hoher Prozentsatz von Kindern mit Sprachförderbedarf in einer Gruppe bedarf besonderer Anstrengungen für die Einrichtung.

 

Ein weiteres mögliches Kriterium „mindestens ein Elternteil Ausländer“, welches für jede Kita vorliegt, wird verworfen, da es keine Aussagekraft hat. Eine Kita hat z.B. 18 Kinder, von denen mindestens ein Elternteil Ausländer ist. Aber es gibt nur ein Kind mit Förderbedarf nach Delphin IV.

 

Die Gewährung für die Dauer von 5 Jahren wurde kritisch gesehen. Die Planungssicherheit für den Träger sei bei einem Betrag von 5.000 Euro nicht vorrangig. Es wird plädiert, die Sprachfördereinrichtungen zunächst nur für 3 Jahre zu bewilligen, um dann die Entwicklung des Sprachförderbedarfes je Kita neu zu beurteilen.

 

Zusammenfassend sollen nach einstimmiger Meinung der Trägervertreter und der Verwaltung des Jugendamtes in der AG 78 die Sprachförderkitas wie folgt ermittelt werden:

 

  • Das Auswahlkriterium Delfin IV geförderten Kinder zählt 2/3 und das Auswahlkriterium Zahl der Familien, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, zählt 1/3.

 

  • Beide Kriterien werden auf die Anzahl der Ü3-Kinder in der Einrichtung bezogen.

 

  • 20 Kindertageseinrichtungen sollen für 3 Jahre mit je 5.000 Euro gefördert werden.

 

 

4.3 Förderung Sprachfördereinrichtungen

Laut Regierungsentwurf zur Änderung des KiBiz leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Landeszuschuss von mindestens 5.000 € pro Kita an den Träger der Einrichtung weiter. Hierbei ist es möglich, zusätzlich zu diesem Sockelbetrag weitere Förderpakete auf mehrere Einrichtungen aufzuteilen. Dieses sieht die örtliche Jugendhilfeplanung für Rheine nicht vor, um möglichst viele Sprachfördereinrichtungen schaffen zu können.

 

 

4.4 Anerkennung der Sprachfördereinrichtungen

Die Verwaltung schlägt vor, unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und deren Gewichtung/Punktwerte die folgenden Kindertageseinrichtungen als Sprachförderkita anzuerkennen und mit folgenden Beträgen zu fördern:

 

1

AWO-Kindergarten

Ludgeristr. 22, 48429 Rheine

2

St. Antonius-Kindergarten

 

 Sadelstr. 35, 48429 Rheine

3

Herz-Jesu-Kindergarten

 

Esperlohstr. 9, 48429 Rheine

4

St. Bonifatius-Kindergarten

 

Friedrich-Ebert-Ring 241, 48429 Rheine

5

St. Ludgerus-Kindergarten

 

Bergstr. 6, 48429 Rheine

6

St. Michael-Kindergarten

 

Bühnertstr. 17, 48431 Rheine

7

Johannes-Kindergarten

 

 Keltenstiege 5, 48429 Rheine

8

Dreikönigskindergarten (HPZ)

 

Dreikönigsstraße 20-30, 48429 Rheine

9

Jakobi-Kindergarten

 

Mittelstr. 105, 48431 Rheine

10

Caritas-Kindertagesstätte Ellinghorst

 

Freiherr-von-Beust-Str. 20, 48431 Rheine

11

St. Dionysius-Kindergarten

 

Auf dem Hügel 7, 48431 Rheine

12

St. Marien-Kindergarten

 

Osnabrücker Str. 339, 48429 Rheine

13

St. Elisabeth-Kindergarten

 

Windthorststr. 15, 48431 Rheine

14

Kinderland Nienbergstraße

 

Nienbergstr. 79, 48431 Rheine

15

Haus der Kinder St. Martin

 

Osningstr. 136, 48429 Rheine

16

St. Konrad-Kindergarten

 

Am Pfarrhaus 6, 48432 Rheine

17

St. Franziskus-Kindergarten

 

Frankenburgstr. 68, 48431 Rheine

18

St. Raphael-Kindergarten

 

In den Wiesen 24, 48431 Rheine

19

St. Josef Kindergarten

 

Katerkampweg 14, 48431 Rheine

20

Kinderland Rheine

 

Ludwig-Erhard-Str. 1, 48429 Rheine