Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die in
der Begründung vorgestellten Kriterien und die entsprechende Anerkennung der
benannten Kindertageseinrichtungen
- als plusKITA-Einrichtungen gemäß § 16 a in Verbindung mit § 21 a
des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) für einen Zeitraum von fünf Jahren bis
zum Ende des Kindergartenjahres 2018/19 am 31.07.2019,
- bzw. als Sprachfördereinrichtungen gemäß § 16 b in Verbindung mit §
21 b für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum Ende des Kindergartenjahres
2016/17 am 31.07.2017
Die Verwaltung wird beauftragt, den insoweit
anerkannten Kindertageseinrichtungen die entsprechenden Zuschüsse nach § 21 a
bzw. § 21 b des KiBiz zu gewähren.
Diese Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich
des Inkrafttretens der vom Landtag am 4. Juni 2014 verabschiedeten Revision des
Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2014. Die Anzahl der anzuerkennenden
Kindertageseinrichtungen hängt von der Höhe der avisierten Landesförderung ab.
Begründung:
1. Zusammenfassung
Der Landtag hat am 4. Juni 2014 ein Gesetz
zur Änderung des KiBiz und weiterer Gesetze beschlossen, welches ab dem
01.08.2014 in Kraft treten soll. Wesentliche Inhalte der zweiten Revision des
KiBiz ist die Verbesserung von Bildungschancen und Bildungsgerechtigkeit sowie
im Kontext eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses insbesondere eine
alltagsintegrierte Sprachförderung. Dies ist ab dem 01.08.2014 durch eine
zusätzliche Landesförderung von Kindertageseinrichtungen mit einem hohen Anteil
von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses
(„plusKITA“) und der Neuausrichtung der sprachlichen Bildung
(„Sprachförderkita“) vorgesehen. Förderberechtigte Kindertageseinrichtungen müssen
als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sein und sollen für
einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren festgelegt werden.
Die Verwendung dieser Landesmittel ist vom
Träger über Verwendungsnachweise darzulegen. Die Mittel sind grundsätzlich
nicht rücklagefähig und daher bei nicht zweckentsprechender Verwendung
zurückzuzahlen. Daher soll den Trägern
ein entsprechender Einsatz der Mittel zeitnah von Beginn des Kindergartenjahres
2014/15 an (01.08.2014) durch diesen Beschluss vorbehaltlich des Inkrafttretens
des Änderungsgesetzes ermöglicht werden.
2. Allgemeines
2.1 Die plusKITA-Förderung wird anhand der
Quote der u7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug im Verhältnis zur
entsprechenden Landesquote berechnet (landesweit 45 Mio €). Für den
Jugendamtsbezirk der Stadt Rheine sind 200.000 Euro vorgesehen.
2.2 Für die Berechnung der Sprachfördermittel wird
je zur Hälfte die Quote der u7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug sowie die
Quote der Familien, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird,
hinzugezogen (landesweit 25 Mio €). Für den Jugendamtsbezirk der Stadt Rheine
sind 100.000 Euro vorgesehen.
Die pauschale Zuweisung der Fördergelder des
Landes erfolgt durch das Landesjugendamt an die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe. Die Verwaltung schlägt vor, die Förderung anhand der
gemäß Beschlussvorschlag angenommenen Kriterien für die benannten
Kindertageseinrichtungen vorzunehmen.
Mit der plusKITA-Förderung und der
Sprachförderung wird der Haushalt der Stadt Rheine nicht zusätzlich belastet,
da lediglich die Fördergelder des Landes weiter geleitet werden.
3. plusKITA
§ 16 a in Verbindung mit § 21 a KiBiz
3.1
Aufgabenbeschreibung plusKITA
Das Gesetz verbindet in § 16 a Abs. 2 die
nachfolgend genannten Aufgaben mit einer plusKITA-Förderung:
Diese Kitas haben in besonderer Weise nach §
16 a Abs. 2 die Aufgabe,
1. bei der
individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die
alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen
Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,
2. zur
Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder
abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
3. zur
Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern
durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die
Bildungsförderung einzubeziehen,
4. sich über
die Pflichten nach § 14 (‚Kooperationen und Übergänge‘) hinaus in die lokalen
Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der
Kindertageseinrichtung einzubringen,
5. sich zur
Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die
Pflichten nach § 13c (‚Sprachliche Bildung‘) hinaus, zum Beispiel durch die
regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und
die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,
6. die
Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen
beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und
Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.
3.2 Auswahlkriterien plusKITA
Nach § 16 a KiBiz sollen plusKITAs
Einrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf
des Bildungsprozesses sein. Die Kommunen vor Ort kennen die Stadtteile und die
Kindertageseinrichtungen, in denen besonderer Handlungsbedarf besteht, am
besten. Daher soll sich laut Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf
das Jugendamt neben der eigenen örtlichen kleinräumigen Sozialplanung auch an
den „Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen
und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf“ orientieren, um
darüber zu entscheiden, welche Kindertageseinrichtungen als plusKITA anerkannt
und gefördert werden.
Die Auswahl der Kriterien muss zusätzlich
davon abhängig gemacht werden, ob die Auswahlkriterien auch bezogen auf die
einzelne Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen. Einige mögliche
Auswahlkriterien aus der Förderung von Familienzentrum stehen nur
stadtteilbezogen zur Verfügung. Da es durchaus benachbarte Kindertageseinrichtungen
gibt, in denen sich die Einkommensstruktur der Familien deutlich unterscheidet,
können die stadtteilbezogenen Kriterien nicht angewandt werden. Auch muss
bedacht werden, dass die Familienzentren in den Sozialraum wirken, während die
zusätzlichen Mittel der plusKITA individuellen Förderangeboten der Kinder
dienen sollen.
Die möglichen Auswahlkriterien
und deren Gewichtung wurden von der Verwaltung mit Trägervertretern in der AG
78 „Förderangebote in Tageseinrichtungen für Kinder“ diskutiert, nach dem alle
Träger der Tageseinrichtungen in Rheine aufgefordert worden waren, Ihr
Interesse zu bekunden.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass
als alleiniges Auswahlkriterium der Anteil der Eltern, die auf Grund ihres
niedrigen Einkommens von den Elternbeiträgen befreit sind, herangezogen werden
soll. Dieses Kriterium ist gerechter als die alleinige SGB II Quote, da hierbei
die Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG fehlen. Auch die Haushalte, die
„noch“ keine SGB II–Leistungen beziehen, aber nachweislich über so wenig
Einkommen verfügen, dass sie von den Elternbeiträgen befreit sind, werden
mitberücksichtigt.
Weitere denkbare
Auswahlkriterien wurden aus den jeweils genannten Gründen nicht herangezogen:
-
Anzahl
der Kinder, die einen Zuschuss für das Mittagessen erhalten (Mittel- aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket)
Dieses Kriterium ist bereits durch die Anzahl
beitragsfreier Eltern abgedeckt und würde damit doppelt erfasst. Auch ist
bekannt, dass nicht alle einkommensschwachen Eltern den Zuschuss für das
Mittagessen in Anspruch nehmen.
-
Anzahl
der Kinder mit Migrationshintergrund.
Es existiert keine valide statistische
Grundlage.
-
Anzahl
der Kinder in der Übermittagsbetreuung
Die Gründe für die Übermittagsbetreuung
reichen von der Erwerbstätigkeit beider Eltern bis zur besseren
Bildung-/Betreuung-/Erziehungchancen in der Einrichtung als im Elternhaus.
Ferner ist das Angebot der Übermittagsbetreuung in den Einrichtungen
kontingiert und damit keine valide am Bedarf orientierte statistische Grundlage.
-
Anzahl
der Kinder, für die Hilfe zur Erziehung gewährt wird.
Es wäre zunächst zu definieren, welche Hilfe
der Hilfen zur Erziehung herangezogen werden soll (§ 28 Erziehungsberatung, §
29 Soziale Gruppenarbeit, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 31
Sozialpädagogische Familienhilfe, § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe, § 33 Vollzeitpflege,
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive
sozialpädagogische Einzelbetreuung). Selbst wenn man die Hilfearten definieren
würde, existiert keine verlässliche Datengrundlage, die die Hilfen zur
Erziehung je Kindertageseinrichtung auswertbar macht.
-
Anzahl
der Kinder, für die Integrationsleistungen gewährt werden
Integrationsleistungen,
die auf geistige oder körperliche Behinderung zurückzuführen sind, sind kein
Auswahlkriterium, da die Zielgruppe Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf im Bildungsprozesses sind. Dieses träfe
auf die Integrationsleistungen wegen sozialer/emotionaler Entwicklungsverzögerung
zu. Aber hier zeigt die Praxis, dass gerade diese Anträge mangels Mitarbeit
bzw. Bereitschaft der Eltern oft nicht zur Bewilligung kommen. Damit ergibt
sich keine verlässliche Datengrundlage.
Es war
einstimmiger Meinung in der AG 78 „Förderangebote in Tageseinrichtungen für
Kinder“
zwischen Trägervertretern und Verwaltung des Jugendamtes die
plusKITA
Einrichtungen wie folgt zu ermitteln:
- Es wird nur das Auswahlkriterium Anteil der Eltern sein, die auf Grund
ihres niedrigen Einkommens von den Elternbeiträgen befreit sind,
angewandt.
- 8 Kindertageseinrichtungen sollen für 5
Jahre mit je 25.000 Euro gefördert werden.
3.3 Förderung plusKITA
Laut Regierungsentwurf zur Änderung des
KiBiz leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den
Landeszuschuss von mindestens 25.000 € pro Kita an den Träger der Einrichtung
weiter. Hierbei ist es möglich, zusätzlich zu diesem Sockelbetrag weitere
Förderpakete auf mehrere Einrichtungen aufzuteilen und so im Einzelfall mehr
als 25.000 € je Kindertageseinrichtung zu bewilligen. Dieses sieht die örtliche
Jugendhilfeplanung für Rheine nicht vor, um möglichst viele
plusKITA-Einrichtungen schaffen zu können.
3.4
Anerkennung der plusKITA-Einrichtungen
Die Verwaltung schlägt vor, unter
Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und deren Gewichtung/Punktwerte die
folgenden Kindertageseinrichtungen als plusKITA-Einrichtungen anzuerkennen und
mit je 25.000 Euro zu fördern:
1 |
Johannes-Kindergarten |
Keltenstiege 5,
48429 Rheine |
2 |
AWO-Kindergarten |
Ludgeristr. 22,
48429 Rheine |
3 |
St. Ludgerus-Kindergarten |
Bergstr. 6,
48429 Rheine |
4 |
St. Antonius-Kindergarten |
Sadelstr. 35, 48429 Rheine |
5 |
St. Bonifatius-Kindergarten |
Friedrich-Ebert-Ring
241, 48429 Rheine |
6 |
Caritas-Kindertagesstätte Ellinghorst |
Freiherr-von-Beust-Str.
20, 48431 Rheine |
7 |
St. Elisabeth-Kindergarten |
Windthorststr.
15, 48431 Rheine |
8 |
St. Marien-Kindergarten |
Osnabrücker Str.
339, 48429 Rheine |
4. Sprachförderkita § 16 b in Verbindung mit § 21 b KiBiz
4.1
Aufgabenbeschreibung Sprachfördereinrichtungen
Folgende Anforderungen stellt das KiBiz in §
16 b an die besondere Aufgabe einer Sprachförderkita:
Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel
für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie im Team eine
sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere
Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen. Der
Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige
Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen
dieser Tageseinrichtung sichert und weiterentwickelt.
4.2 Auswahlkriterien
Sprachfördereinrichtungen
Nach § 16 b in Verbindung mit § 21 b des
KiBiz werden Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf zur Verfügung gestellt.
Danach soll wie bei der plusKITA die örtliche Jugendhilfeplanung darüber
entscheiden, welche Kitas als Sprachförderkitas anerkannt werden können.
Hier muss ebenfalls die Auswahl der
Kriterien davon abhängig gemacht werden, ob die Auswahlkriterien auch bezogen
auf die einzelne Kindertageseinrichtung zur Verfügung stehen.
Die möglichen Auswahlkriterien
und deren Gewichtung wurden ebenfalls von der Verwaltung mit Trägervertretern
in der AG 78 „Förderangebote in Tageseinrichtungen für Kinder“ diskutiert:
Zwei Auswahlkriterien
bieten sich an:
- Anteil der Kinder, die Sprachförderung nach Delfin IV erhalten
- Anteil Familien, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird
Die AG 78 war sich
einig, dass die Aussagekraft der Zahl der Familien, in denen vorrangig
nicht Deutsch gesprochen wird, keine umfassende Basis für einen Sprachförderbedarf
sei. Zwar würde der Delfin IV Test auch keine 100%tige Zustimmung finden, es
sei jedoch die Datengrundlage mit der größten Akzeptanz. Als alleinige Merkmal
dürfe es jedoch auch nicht herangezogen werden, da die neuen Kindertageseinrichtungen
kaum ältere Kinder und damit derzeit auch keinen hohen Delphin IV Förderbedarf
haben. Da grundsätzlich Sprachförderbedarf gegeben sei, müsse das Merkmal „Anteil Familien, in denen vorrangig nicht
Deutsch gesprochen wird,“ hinzugezogen werden.
Die Auswahlkriterien sollen nicht nur an der absoluten Zahl der Kinder
mit Förderbedarf festgemacht werden, sondern müssen im Verhältnis zu den übrigen
Kindern in der Einrichtung gesehen werden. Sprache wird im Alltag gelernt und Kinder lernen auch voneinander. Ein
hoher Prozentsatz von Kindern mit Sprachförderbedarf in einer Gruppe bedarf
besonderer Anstrengungen für die Einrichtung.
Ein weiteres mögliches
Kriterium „mindestens ein Elternteil Ausländer“, welches für jede Kita
vorliegt, wird verworfen, da es keine Aussagekraft hat. Eine Kita hat z.B. 18
Kinder, von denen mindestens ein Elternteil Ausländer ist. Aber es gibt nur ein
Kind mit Förderbedarf nach Delphin IV.
Die Gewährung für
die Dauer von 5 Jahren wurde kritisch gesehen. Die Planungssicherheit für den
Träger sei bei einem Betrag von 5.000 Euro nicht vorrangig. Es wird plädiert,
die Sprachfördereinrichtungen zunächst nur für 3 Jahre zu bewilligen, um dann
die Entwicklung des Sprachförderbedarfes je Kita neu zu beurteilen.
Zusammenfassend
sollen nach einstimmiger Meinung der Trägervertreter und der Verwaltung des
Jugendamtes in der AG 78 die Sprachförderkitas wie folgt ermittelt werden:
- Das Auswahlkriterium Delfin IV geförderten Kinder zählt 2/3 und
das Auswahlkriterium Zahl der Familien, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen
wird, zählt 1/3.
- Beide Kriterien werden auf die Anzahl
der Ü3-Kinder in der Einrichtung bezogen.
- 20 Kindertageseinrichtungen sollen für
3 Jahre mit je 5.000 Euro gefördert werden.
4.3 Förderung Sprachfördereinrichtungen
Laut Regierungsentwurf zur Änderung des
KiBiz leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den
Landeszuschuss von mindestens 5.000 € pro Kita an den Träger der Einrichtung
weiter. Hierbei ist es möglich, zusätzlich zu diesem Sockelbetrag weitere
Förderpakete auf mehrere Einrichtungen aufzuteilen. Dieses sieht die örtliche
Jugendhilfeplanung für Rheine nicht vor, um möglichst viele Sprachfördereinrichtungen
schaffen zu können.
4.4
Anerkennung der Sprachfördereinrichtungen
Die Verwaltung schlägt vor, unter Berücksichtigung
der vorgenannten Kriterien und deren Gewichtung/Punktwerte die folgenden
Kindertageseinrichtungen als Sprachförderkita anzuerkennen und mit folgenden
Beträgen zu fördern:
1 |
AWO-Kindergarten |
Ludgeristr. 22,
48429 Rheine |
2 |
St.
Antonius-Kindergarten |
Sadelstr. 35, 48429 Rheine |
3 |
Herz-Jesu-Kindergarten |
Esperlohstr. 9,
48429 Rheine |
4 |
St.
Bonifatius-Kindergarten |
Friedrich-Ebert-Ring
241, 48429 Rheine |
5 |
St.
Ludgerus-Kindergarten |
Bergstr. 6,
48429 Rheine |
6 |
St.
Michael-Kindergarten |
Bühnertstr. 17,
48431 Rheine |
7 |
Johannes-Kindergarten |
Keltenstiege 5, 48429 Rheine |
8 |
Dreikönigskindergarten
(HPZ) |
Dreikönigsstraße
20-30, 48429 Rheine |
9 |
Jakobi-Kindergarten |
Mittelstr. 105,
48431 Rheine |
10 |
Caritas-Kindertagesstätte
Ellinghorst |
Freiherr-von-Beust-Str.
20, 48431 Rheine |
11 |
St.
Dionysius-Kindergarten |
Auf dem Hügel 7,
48431 Rheine |
12 |
St.
Marien-Kindergarten |
Osnabrücker Str.
339, 48429 Rheine |
13 |
St.
Elisabeth-Kindergarten |
Windthorststr.
15, 48431 Rheine |
14 |
Kinderland
Nienbergstraße |
Nienbergstr. 79,
48431 Rheine |
15 |
Haus der Kinder
St. Martin |
Osningstr. 136,
48429 Rheine |
16 |
St.
Konrad-Kindergarten |
Am Pfarrhaus 6,
48432 Rheine |
17 |
St.
Franziskus-Kindergarten |
Frankenburgstr.
68, 48431 Rheine |
18 |
St.
Raphael-Kindergarten |
In den Wiesen
24, 48431 Rheine |
19 |
St. Josef
Kindergarten |
Katerkampweg 14,
48431 Rheine |
20 |
Kinderland
Rheine |
Ludwig-Erhard-Str.
1, 48429 Rheine |