Betreff
Mitwirkung des Schulträgers bei der Wahl von Schulleitungen
Vorlage
495/06
Aktenzeichen
II-1-40
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgenden Beschluss:

 

Der Schulträger Stadt Rheine wird bei der Wahl von Schulleitern/Schulleiterinnen der städtischen Rheiner Schulen in den Schulkonferenzen als stimmberechtigtes Mitglied durch die Schuldezernentin, in deren Vertretung durch den Produktverantwortlichen vertreten.

 

Als beratende Mitglieder sollen folgende Ratsmitglieder teilnehmen:

 

1.       _________________    Vertreter/in: ________________

 

2.       _________________    Vertreter/in: ________________

 

3.       _________________    Vertreter/in: ________________


Begründung:

 

Das Bestellungsverfahren der Schulleiterin oder des Schulleiters ist mit der Neufassung des § 61 Schulgesetz auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. § 61 sieht nunmehr vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreter/innen des Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen.

 

Der Städte- und Gemeindebund schlägt in seinem Schnellbrief an alle Mitgliedsstädte und Gemeinden vom 15.09.06 als denkbare Lösung vor, dass der Rat bzw. der Schulausschuss die Bürgermeisterin oder die Schuldezernentin als stimmberechtigtes Mitglied sowie bis zu drei weitere Vertreter der Fraktionen in die Schulkonferenz entsenden kann. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, wer im Verhinderungsfall die Vertretung in der Schulkonferenz wahrnehmen soll.

 

Da die nächste Schulausschusssitzung erst am 29.11.06 stattfindet, empfiehlt die Verwaltung, die Entscheidung direkt im Rat zu treffen.

 

Als stimmberechtigtes Mitglied schlägt die Verwaltung die Schuldezernentin, in deren Vertretung den Produktverantwortlichen, als beratende Mitglieder die Schulausschussvorsitzende, die stellvertretende Schulausschussvorsitzende und ein weiteres Mitglied aus den Fraktionen vor.

 

Für die Bestimmung der Vertreter für die Schulkonferenz ist § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung einschlägig. Die Wahl erfolgt daher durch offene Abstimmung, wenn niemand widerspricht, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln.