Betreff
Einziehung eines Teilstückes der Basilikastraße
Vorlage
007/15
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

  1. Der Beschluss des Bauausschusses vom 5. Dezember 2013, Vorlage Nr. 449/13, amtlich bekanntgemacht am 14. Dezember 2013, wird hiermit auf der Grundlage des Vergleiches im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Az.: 8 K 40/14, zurückgenommen und aufgehoben.

 

  1. Das Teilstück der Basilikastraße, im anliegenden Lageplan in Rot dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 181, Flurstück 660 tlw. (Breite ca. 4,0 m), wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung vorliegen.

Begründung:

 

In der Sitzung des Bauausschusses am 5. Dezember 2013, Vorlage Nr. 449/13, wurde der Beschluss gefasst, den gesamten Stichweg „Basilikastraße“ (Flurstücke 660 und 661) einzuziehen, mit der Begründung, dass die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes  die Entwidmung der öffentlichen Verkehrs-fläche für dieses Teilstück verlangen.

 

Dieser Beschluss wurde mit Bekanntmachung vom 14. Dezember 2014 veröffentlicht. Hier gegen wurden von einem Anlieger Klage eingereicht. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein Vergleich erzielt, der von den Beteiligten akzeptiert wurde. Danach wurde vereinbart, dass

 

  1. „die angefochtene Einziehungsverfügung vom 5. Dezember 2013 aufzuhe-ben ist

 

  1. die Kläger sich verpflichten, gegen ein eine neue Einziehungsverfügung, die sich ausschließlich den Bereich der Basilikastraße betrifft, der in der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 als allgemeines Wohngebiet aus-gewiesen ist, gerichtlich nicht vorzugehen.“

 

Mit dem neuen Beschlussvorschlag wird man dem vereinbarten Vergleich gerecht. Es wird nur noch die in der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Teilfläche eingezogen. Diese Flächen werden nach einem erfolgreichen Einziehungsverfahren zur Arrondierung des angrenzenden Baugrundstückes veräußert. Die Restfläche des Stichweges, die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Geh-, Fahr- und Leitungsrechtsfläche ausgewiesen ist, verbleibt als öffentliche Verkehrsfläche, solange noch eine Erschließungsfunktion für angrenzende, nicht städtischen Grundstücke gegeben ist.


Anlagen:

 

Lageplan