Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine weist den
Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4
GO NRW an, in seiner Sitzung am 18.12.2014 die „Gebührensatzung für die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in der Stadt Rheine – Abfallgebührensatzung“
in Form der 5. Änderungssatzung zu beschließen.
Begründung:
Die Stadt Rheine
hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle
Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung
einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis
anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§
1, 2, 4, 6. 8 und 10 KAG NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte
in Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.
Gemäß § 8 der
Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den
Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates, § 114a (7) Satz 4 GO NRW.
Die
„Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in der Stadt
Rheine – Abfallgebührensatzung“ ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des
Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen
worden.
Der
Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 02.12.2014 unter Berücksichtigung der
„Abfallentsorgung - Gebührenbedarfsberechnung 2015“ die Änderung des § 3 der
„Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in der Stadt
Rheine -Abfallentsorgungsgebührensatzung“ beraten und mit der Beschlussempfehlung
zur 5. Änderungssatzung an den Rat verwiesen
Die endgültige
Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 18.12.2014
vollzogen werden.
Anlagen:
Beschlussvorschlag TOP 6 Verwaltungsrat TBR AöR vom 02.12.2014
Änderungen der Abfallgebührensatzung