Betreff
Neufassung der Elternbeitragssatzung für die Betreuungsangebote an den Rheiner Grundschulen
Vorlage
049/15
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hebt seinen Beschluss vom 16.12.2014 auf und beschließt die Neufassung der folgenden Satzung:

 

 

Satzung

über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“

vom ___________.

 

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), des § 9 Abs. 2 + 3 des Schulgesetzes für das Land NRW (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102 / SGV NRW 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13 November 2012 (GV. NRW. S. 514), des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), sowie des § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 10.02.2015 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung im Primarbereich. Diese Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an außerunterrichtlicher Angeboten an der Offenen Ganztagsschule, für die Betreuung in Form der „Schule von acht bis eins“ sowie der zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages) angemeldet haben.

(2) Diese Satzung gilt weiterhin für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages).

 

§ 2

Offene Ganztagsschule/Schule von acht bis eins/zusätzliche Betreuung außerhalb des Offenen Ganztages

 

(1) Die Stadt Rheine bietet im Rahmen der Offenen Ganztagsschule zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an allen Unterrichtstagen und ggf. auch an unterrichtsfreien Tagen, an beweglichen Ferientagen und in den Schulferien, außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an.

(2) Die Stadt Rheine ist berechtigt, die Durchführung der Betreuung auf Dritte zu übertragen.

(3) Das Angebot an den Offenen Ganztagsschulen besteht, wenn genügend Anmeldungen für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule vorliegen.

Die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule gelten als schulische Veranstaltungen.

(4) Für die Einrichtung einer Betreuungsgruppe in der jeweiligen Betreuungsform ist eine Mindestanmeldezahl von 10 Schüler/innen erforderlich.

(5) Der Zeitrahmen der Offenen Ganztagsschule erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr.

(6) Der Zeitrahmen der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen montags bis freitags von 08:00 Uhr bis maximal 14:00 Uhr, mindestens jedoch bis 13:00 Uhr.

 

§ 3

Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss

 

(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung können grundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler der Schule teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

(2) Die Aufnahme in den Offenen Ganztag / die Schule von acht bis eins / die zusätzliche Betreuung erfolgt im Rahmen der Kapazität der jeweiligen Schule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung.

(3) Aufnahmen während eines laufenden Schuljahres im Bereich der Offenen Ganztagsschule sind nur möglich, wenn ein bereits besetzter Platz wieder frei wird.

Aufnahmen während eines laufenden Schuljahres im Bereich Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung sind jederzeit möglich, solange die Plätze in der Betreuungsgruppe frei sind oder aber ein bereits besetzter Platz wieder frei wird.

(4) Die Anmeldung zu den Betreuungsangeboten ist freiwillig; die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli). In dieser Zeit kann die Einrichtung in den Ferien zeitweise geschlossen sein.

Im Bereich der Offenen Ganztagsschule verpflichtet die Anmeldung i. d. R. zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesem Angebot.

(5) Die Anmeldung für eines der Betreuungsmodelle für das bevorstehende Schuljahr soll möglichst bis zum 10. März des jeweiligen Jahres erfolgen.

(6) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich bei

1. Verlust des Arbeitsplatzes

2. Reduzierung des monatlichen Einkommens um mindestens 20 %

gegenüber dem bei der Anmeldung des Kindes erzielten Einkommen.

3. Umzug der Familie und den damit verbundenen Schulwechsels des Kindes.

4. wenn Anzeichen erkennbar sind, dass eine weitere Teilnahme am

Nachmittagsangebot eine unzumutbare Härte für das Kind darstellt.

5. Änderung der Personensorge für das Kind.

6. Wechsel der Schule.

7. längerfristiger Erkrankung des Kindes (über 4 Wochen).

(7) Ein Kind kann vom Schulträger nach Absprache mit der Schule von der Teilnahme der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,

2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht regelmäßig nachkommen,

4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich

gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird,

5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

 

§ 4

Beitragspflichtige

 

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern, Adoptiveltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5

Beitragszeitraum, Höhe der Elternbeiträge

 

(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten (z. B. in den Ferien) der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der Schule mit dem Angebot der zusätzlichen Betreuung sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.

(2) Die Höhe der Elternbeiträge (mit und ohne Ferienbetreuung) für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung ergibt sich aus Anlage 1 dieser Satzung. Im Fall des § 4 Absatz 2 (Pflegeeltern) erfolgt die Einstufung in der zweiten Einkommensgruppe nach der Elternbeitragsstaffel.

(3) Die Elternbeiträge werden monatlich erhoben.

Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung. Sie gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und auch in den Zeiten der Schulferien.

(4) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es gem. § 3 Abs. 6 im laufenden Schuljahr die Offene Ganztagsschule / die Schule von acht bis eins/ die zusätzliche Betreuung, ist der Beitrag anteilig zum Ende des maßgeblichen Quartals zu zahlen.

Wird ein Kind gemäß § 3 Abs. 7 von der Teilnahme in der jeweiligen Betreuungsform ausgeschlossen, so endet die Beitragspflicht erst nach Ablauf des vereinbarten Betreuungszeitraumes (31.07.).

(5) Die Kosten für die Mittagsverpflegung im Bereich der Offenen Ganztagsschule sind nicht in den Elternbeiträgen enthalten.

Der Caterer kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für die Mittagsverpflegung verlangen, wobei die Teilnahme an der Mittagsverpflegung freiwillig ist.

Im Bereich der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung wird keine Mittagsverpflegung angeboten.

 

§ 6

Beitragsermäßigung

 

(1) Für das zweite teilnehmende Kind im Bereich der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung vermindert sich der Elternbeitrag um die Hälfte. Das Dritte und jedes weitere teilnehmende Kind sind vom Beitrag befreit.

(2) Der Beitrag zur Ferienbetreuung reduziert sich bei Geschwisterkindern nicht.

(3) Auf Antrag können die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind/Jugendlichen nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).

 

§ 7

Beitragsfestsetzung, Fälligkeit

 

(1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Die Elternbeiträge werden jeweils zum 15. des Monats fällig.

(2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 9 Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf. auch rückwirkend neu festzusetzen.

 

§ 8

Einkommensermittlung

 

(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern bzw. der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungs- bzw. Beamtenverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungs- bzw. Beamtenverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

(2) Maßgebend ist das Kalenderjahreseinkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das zu erwartende Jahreseinkommen des laufenden Kalenderjahres zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesen Fällen ist nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres das tatsächliche Einkommen für diesen Zeitraum nachzuweisen. Ändert sich der beitragspflichtige Personenkreis im laufenden Kalenderjahr, so ist der Elternbeitrag ab dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Veränderung eingetreten ist, neu festzusetzen.

 

§ 9

Auskunfts- und Anzeigepflichten

 

(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung dem Schulträger unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Schulträger schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe gemäß den Anlagen ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtliche für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen.

(2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen.

 

§ 10

Bußgeldvorschriften

 

Ordnungswidrig handelt, wer die in § 9 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 der Elternbeitragssatzung

 

Höhe der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes der Offenen Ganztagsschule:

 

 

 

 

Jahres-

Bruttoeinkommen

                       

Monatsbeitrag

Monatsbeitrag inklusive Ferienbetreuung:

17 Tage der Sommerferien und komplette Herbstferien

bis     18.000,00 €

    0,00 

    0,00 €

bis     25.000,00 €

  25,00 

  35,00 €

bis     37.000,00 €

  45,00 

  55,00 €

bis     49.000,00 €

  65,00 

  75,00 €

bis     61.000,00 €

  85,00 

  95,00 €

bis     73.000,00 €

110,00 

120,00 €

bis     85.000,00 €

140,00 

150,00 €

Über  85.000,00 €

170,00 

180,00 €

 

 

 

Höhe der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes der „Schule von acht bis eins“ bzw. der „zusätzlichen Betreuung“

 

 

 

 

Jahres-

Bruttoeinkommen

                       

Monatsbeitrag

Monatsbeitrag inklusive Ferienbetreuung:

17 Tage der Sommerferien und komplette Herbstferien

bis     18.000,00 €

    0,00 €

    0,00 €

bis     25.000,00 €

  15,00 €

  25,00 €

bis     37.000,00 €

  30,00 €

  40,00 €

bis     49.000,00 €

  45,00 €

  55,00 €

bis     61.000,00 €

  60,00 €

  70,00 €

bis     73.000,00 €

  80,00 €

  90,00 €

bis     85.000,00 €

105,00 €

115,00 €

Über  85.000,00 €

130,00 €

140,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 


Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 16.12.2014 die Elternbeitragssatzung für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuungsangebote an den Rheiner Grundschulen beschlossen.

Zwischenzeitlich haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch geändert, was eine Neufassung der Satzung erforderlich macht.

Der Höchstsatz, den Eltern für die Betreuung zu zahlen haben, war zum Zeitpunkt der Beschlussfasung am 16.12.2014 gesetzlich auf maximal 150,00 € pro Kind und Monat festgesetzt.

Nach erfolgter Beschlussfassung, jedoch noch vor Veröffentlichung der Satzung, teilte das zuständige Ministerium die Änderung des Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I v. 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2)“ mit, dass der Höchstsatz von 150,00 € mit sofortiger Wirkung auf 170,00 € angehoben wird.

Aus diesem Grund wurde die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge entsprechend der aktuell geltenden Höchstbetragsregelung nochmals überarbeitet.

Dies erscheint auch in Hinblick auf die Höhe der Elternbeiträge im Bereich der Kita-Betreuung als angemessen.

 

So sollen die Elternbeiträge in den beiden letzten Einkommensstufen (bis 85.000 € bzw. über 85.000 € jährliches Einkommen) wie folgt geändert werden:

 

alte Staffelung (offener Ganztag):

 

Jahres-

Bruttoeinkommen

                       

Monatsbeitrag

Monatsbeitrag inklusive Ferienbetreuung:

17 Tage der Sommerferien und komplette Herbstferien

 bis     85.000,00 €

   130,00 

   140,00 €

über   85.000,00 €

   150,00 

   160,00 €

 

 

neue Staffelung (offener Ganztag):

 

Jahres-

Bruttoeinkommen

                       

Monatsbeitrag

Monatsbeitrag inklusive Ferienbetreuung:

17 Tage der Sommerferien und komplette Herbstferien

 bis     85.000,00 €

   140,00 

   150,00 €

über  85.000,00 €

   170,00 

   180,00 €

 

 

alte Staffelung (Schule von acht bis eins bzw. zusätzliche Betreuung):

 

Jahres-

Bruttoeinkommen

                       

Monatsbeitrag

Monatsbeitrag inklusive Ferienbetreuung:

17 Tage der Sommerferien und komplette Herbstferien

 bis     85.000,00 €

   100,00 

   110,00 €

über   85.000,00 €

   120,00 

   130,00 €

 

 

neue Staffelung (Schule von acht bis eins bzw. zusätzliche Betreuung):

 

Jahres-

Bruttoeinkommen

                       

Monatsbeitrag

Monatsbeitrag inklusive Ferienbetreuung:

17 Tage der Sommerferien und komplette Herbstferien

 bis     85.000,00 €

   105,00 

   115,00 €

   über   85.000,00 €

   130,00 

   140,00 €

 

 

Alle übrigen Punkte der beschlossenen Elternbeitragssatzung bleiben unberührt.

 

Insoweit wird auch auf die Vorlagen 406/14 und 406/1/14 verwiesen.