Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Das nördliche Teilstück der Gröningstraße, im anliegenden Lageplan in Rot dargestellt, Gemarkung Mesum, Flur 7, Flurstück 449, wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil eine Verkehrsbedeutung für die Straßenfläche nicht mehr gegeben ist.
Begründung:
Im Jahr 2008 wurde das mittlere Teilstück der Gröningstraße rechtskräftig ein-gezogen und anschließend an die beidseitig angrenzende Firma Kölling-Gröning veräußert. Das nördliche Teilstück der Gröningstraße war seinerzeit vom Verfahren ausgenommen, da das westlich angrenzende Grundstück Ringstraße 1 noch nicht im Firmenbesitz war und folglich noch ein Verkehrsbedürfnis für diesen Teilabschnitt der Gröningstraße, nämlich Zufahrt zur Garage auf der südlichen Grenze des Grundstückes, gegeben war.
Das Grundstück Ringstraße 1 wurde im vergangenen Jahr durch die Firma Kölling-Gröning angekauft und die vorgenannte Firma ist mittlerweile im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Somit stehen alle angrenzenden Grundstücke im Eigentum der Firma Kölling-Gröning.
Eine Verkehrsbedeutung ist demnach für das nördliche Teilstück der Gröningstraße nicht mehr gegeben. Ein Einziehungsverfahren im Sinne von § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) ist demnach gemäß Absatz 2 des vorgenannten Paragraphen gerechtfertigt.
Die Träger öffentlicher Belange (Ver- und Entsorgungsunternehmen) sind mit Schreiben vom 1. September 2014 gebeten worden, zu dieser beabsichtigten Einziehung Stellung zu beziehen. Hier wurden keine Bedenken vorgetragen. Jedoch sind zur Sicherung von Versorgungsleitungen, die in der Fläche zu verbleiben haben, zugunsten der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, der Telekom Deutschland und der Unitymedia NRW GmbH Grunddienstbarkeiten im Grundbuch zu begründen.
Die Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 23. Oktober 2014 unter Vorlagen Nummer 371/14, TOP 10, einstimmig beschlossen worden. Dieser Beschluss wurde mit Veröffentlichung vom 3. November 2014 amtlich bekanntgemacht, um Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben Bedenken und Anregungen vorzutragen. Es sind aber keine Bedenken und Anregungen in Form von Einsprüchen eingegangen, die abzuwägen wären.
Das Einziehungsverfahren ist daher zum Abschluss zu bringen, um den beabsichtigten Verkauf der einzuziehenden Straßenlandfläche durchzuführen.
Anlagen:
Lageplan