Beschlussvorschlag/Empfehlung:
A) Der Sozialausschuss nimmt die Erläuterung zur aktuellen Unterbringungssituation der Flüchtlinge in Rheine zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung weiterhin regelmäßig im Ausschuss zu berichten.
B) Der Sozialausschuss nimmt die Erläuterungen zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Kenntnis.
Begründung:
A) Unterbringungssituation der Flüchtlinge in
Rheine
Auf die Ratsvorlage 057/15 wird verwiesen. In seiner Sitzung vom 10. Februar 2015 hat der Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss gefasst:
1. In
Rheine wollen wir eine Willkommenskultur für Flüchtlinge schaffen. Hierbei wird
das bisherige Prinzip der dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen weiterverfolgt.
2. Der
Rat der Stadt Rheine beschließt aufgrund der aktuellen Situation bei der
Unterbringung von Flüchtlingen kurzfristig zwei mobile Wohneinheiten für bis zu
40 Personen für die Unterbringung von Flüchtlingen anzuschaffen.
3. Die
Verwaltung wir ermächtigt, Wohngebäude für die Unterbringung von Flüchtlingen
bis zu einem Betrag von 250.000 € je Wohngebäude zu erwerben. Hierbei müssen
folgende Aspekte einfließen:
- Standort und Lage, Einbeziehung der Bevölkerung
- Möglichkeit der späteren Verwendung und Nutzung; städtebauliche Entwicklung
4. Die
Mittel zur Unterbringung von Flüchtlingen in Höhe von 2 Mio. € werden im Haushalt bei Produkt 5202 (Zentrale
Gebäudewirtschaft) wie folg bereitgestellt:
- rd. 950.000 € für zwei mobile Wohneinheiten (investiv)
- rd. 650.000 € für Wohngebäude (investiv)
- rd. 400.000 € konsumtiv
5. Die
Verwaltung berichtet kontinuierlich im HFA über die getroffenen Maßnahmen.
Die Verwaltung überprüft derzeit mögliche Standorte für die Errichtung der zwei Wohneinheiten, hier werden insbesondere Grundstücke favorisiert, die bereits vor Jahren als Standorte für vergleichbare Wohneinheiten dienten, da die notwendigen Versorgungsanschlüsse bereits vorhanden sind und somit keine zusätzlichen Kosten anfallen.
Die Verwaltung hat Verbindung zum Immobilienmarkt Rheine aufgenommen, um entsprechend des Beschlusses des Rates Wohngebäude für die Unterbringung von Flüchtlingen zu akquirieren. Es erfolgten schon einige Hausbesichtigungen in enger Zusammenarbeit der FB 2, 4 und 5.
B) Erläuterungen zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
Das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) vom 10. Dezember 2014 ist zum 01. März 2015 in Kraft getreten.
Dadurch sind folgende wesentliche Änderungen eingetreten:
§ Personen mit
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind leistungsberechtigt
nach dem AsylbLG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung
noch nicht 18 Monate zurückliegt.
D. h., soweit diese Entscheidung mehr als 18 Monate zurückliegt, hat dieser
Personenkreis einen Anspruch auf SGB II- oder SGB XII-Leistungen. Bislang galt
eine 48monatige Frist. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten
Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, aber eine Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der
Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Aufgrund dieser Änderung sind zum 01. März 2015
30 Personen mit einem Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG ins SGB II (26
Personen) bzw. ins SGB XII (4 Personen) gewechselt.
§ Die Dauer
des Bezugs von Grundleistungen nach den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG wird von 48 auf
15 Monate verkürzt. Folglich werden Leistungsberechtigte künftig bereits nach
einer Wartezeit von 15 Monaten Leistungen entsprechend dem SGB XII beziehen
(„Analog-Leistungsbezieher“).
Der Personenkreis der „Analog-Leistungsbezieher“ wird nach § 264 Absatz 2 SGB V
bei einer Krankenkasse angemeldet. Dadurch erhält dieser Personenkreis eine
Krankenversicherungskarte und muss nicht Krankenscheine gesondert beim FB 2
beantragen. Die Krankenhilfekosten sind weiterhin im Rahmen des AsylbLG von der
Kommune zu tragen und werden mit der Krankenkasse entsprechend abgerechnet.
§ Zum 01. März
2015 wurden die Leistungssätze angepasst. Diese Änderung war notwendig, da das
Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber hierzu aufgefordert hat. Die
Leistungen entsprechen größtenteils den Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Es gelten
gewisse Besonderheiten, da Leistungen für z. B. Innenausstattung und
Haushaltgeräte als Sachleistungen gewährt werden. Die entsprechenden Beträge
für diese Positionen wurden vom Gesetzgeber aus den Leistungssätzen nach dem
AsylbLG herausgerechnet.