Betreff
Förderung der Verbraucherzentrale
Vorlage
084/15/1
Aktenzeichen
Fachbereich 3
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1. Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Rheine beschließt, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (nachfolgend: VZ) für deren Standort Rheine in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 mit einer Festbetragspauschale von 74.330,00 € p. a. zu fördern.

 

2. Die Verwaltung wird angewiesen, mit der VZ einen entsprechenden Zuwendungsvertrag abzuschließen bzw. den vorhandenen zu den unter 1. genannten Konditionen zu verlängern.

 

3. Zur Herstellung klarer Kostentransparenz legt die VZ bis zum 20. April eines jeden Folgejahres eine detaillierte Kostenstellenberechnung über alle entstandenen Aufwendungen und Erträge der Beratungsstelle in Rheine vor.

 

 


Begründung:

 

Auf die Ursprungsvorlage 084/15 wird verwiesen. Der Punkt wurde am 03.03.2015 von der Tagesordnung abgesetzt. Es fand zwischenzeitlich eine neue Verhandlung zwischen der VZ, dem Kreis Steinfurt und der Stadt Rheine statt. Die Begründung wurde unter Einbeziehung des Verhandlungsergebnisses neu verfasst:

 

I.

Der Finanzierungsbedarf der VZ ist bis einschließlich 2015 abgedeckt; Grund für diese frühe Vorlage ist folgender:

 

Die Stadt Rheine und die VZ sind durch einen Zuwendungsvertrag verbunden, der in 2015 ausläuft.

 

Der in der Beschlussempfehlung unter 1. genannte Anteil entspricht 33% des gesamten Zuwendungsbedarfes. 50% kommen vom Land NRW; der Kreis Steinfurt trägt 17%.

 

Die VZ muss, bevor Landesmittel fließen, ausweislich der Bedingungen des Bewilligungsbescheides des Landes NRW zwingend zunächst die Co-Finanzierung sicherstellen, verstanden im konkreten Fall als die Mittel der Stadt Rheine und des Kreises Steinfurt.

 

Auszug aus dem Bewilligungsbescheid des Landes zum Wirtschaftsplan, der die Mitfinanzierung der Kommunen verbindlich formuliert:

 

„Diese Mittel (des Landes) sind (...) für die zu 50 % anteilige Finanzierung der in den Wirtschaftsplänen aufgeführten Beratungsstellen in den Kommunen einzusetzen. Voraussetzung für die anteilige Finanzierung der örtlichen Beratungsstellen ist, dass die beteiligten Sitzkommunen zu 50 % die Co-Finanzierung der örtlichen Gesamtkosten (bestehend aus Personal-, Sach- und Gemeinkosten) übernehmen und damit die Gesamtfinanzierung der örtlichen Beratungsstellen gesichert ist."

 

Daher muss die Co-Finanzierung bis spätestens zum 30. Juni 2015 herbeigeführt bzw. sichergestellt sein.

 

Üblicherweise werden mit der VZ entweder Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen, bei denen am Jahresende spitz abgerechnet wird, oder aber - so für Rheine in der Vergangenheit geschehen - es wird ein Fünf-Jahres-Vertrag geschlossen mit einem Zuwendungsbetrag auf Basis einer Kostenkalkulation für diesen Zeitraum.

 

Vorliegend soll erneut ein Fünf-Jahres-Vertrag geschlossen werden; die - überaus transparente - Kostenkalkulation ist in der Anlage beigefügt. Dabei handelt es sich bei dem Gemeinkostenanteil um diejenigen Kosten, die pauschal an die Zentrale in Düsseldorf gezahlt werden.

 

Die Fördermittel des Landes sind mündlich zugesagt; sollte wider Erwarten das Land die Förderung einstellen, so ist hierfür eine „Notausstiegsklausel“ vorgesehen.

 

Zudem wird vertraglich abgesichert, dass

 

  • keine Überfinanzierung erfolgt und
  • Stadt und Kreis berechtigt sind, Einsichtnahme in die Kostenstellenrechnung der VZ zu nehmen und eine entsprechende Prüfung vorzunehmen

 

Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist erforderlich, um hinsichtlich der Vertragsverhältnisse im Innenverhältnis (Mietvertrag, Arbeitsverträge) eine gewisse Kongruenz herstellen zu können.

 

Partiell wurde angeregt, auf einen 6-Jahres-Vertrag zu gehen, damit nicht der derzeitige Rat 2020 dem dann folgenden Rat vorgreift. Die VZ bittet indes darum, es bei einem 5-Jahres-Vertrag zu belassen, weil sonst die Unwägbarkeiten bzgl. der – derzeit moderat kalkulierten – Teuerungsraten zu hoch wären, mit der folge, dass diese Teuerungsrate prophylaktisch höher angesetzt werden müssten, was sicherlich nicht gewollt ist.

 

Kreis, Stadt und VZ werden im ersten Quartal 2020 erneut Verhandlungen aufnehmen, um bis spätestens 30. Juni 2020 ein Ergebnis bzgl. der künftigen Vertragsvereinbarung zu erzielen.

 

 

II.

Die gute Arbeit der Verbraucherzentrale Rheine darf als bekannt unterstellt werden. Die VZ Rheine - einzige Verbraucherzentrale im Kreis ST - ist eine wichtige Anlaufstelle für Rat suchende Bürger. So wurden im Jahre 2013 (Zahlen für 2014 lagen bei Fertigung dieser Vorlage noch nicht vor) weit über 8.000 Anfragen beantwortet bzw. Beratungen durchgeführt.

 

Dabei kommen die Ratssuchenden, was eine Evaluation ergeben hat, zu 1/3 aus den anderen kreisangehörigen Städten und Gemeinden und zu 2/3 aus Rheine selbst, was durch die Aufteilung der Kostentragung zwischen der Stadt Rheine und dem Kreis Steinfurt (2/3 ó 1/3) abgebildet wird.

 

Um das Kriterium der Kreisumlage ebenso abzubilden wie die hohe kreisweite Bedeutung der VZ, ist es gelungen, mit dem Kreis Steinfurt gegenüber der Vorlage aus März 2015, die am 03. März 2015 von der Tagesordnung der HFA-Sitzung genommen wurde, zugunsten der Stadt Rheine nachzuverhandeln. Es ist nunmehr eine Kostentragung Stadt Rheine ó Kreis Steinfurt im Verhältnis 60:40 vereinbart.

 

Das bedeutet, dass für 2016 bis 2020 412.950,00 € (82.590,00 € x 5) noch 371.655,00 € (74.331,00 € x 5) aufzubringen sind, mithin 41.295,00 € weniger.

 

III.

Die VZ arbeitet objektiv sehr wirtschaftlich; die Gesamtkosten für 2016 bspw. liegen nur geringfügig über denen für 2015; auch die weiteren geplanten Kostensteigerungen sind mit 5% Verteuerung für die Mietaufwendungen, 1% bei den Sachkosten und 3% für Lohnkostensteigerung moderat angesetzt.

 

 

IV.

Die Finanzierung ist durch Haushaltsmittel bei Produkt 3401 teilweise gesichert. Hier sind 72.000 € im Ansatz enthalten. Der restliche Betrag von 2.331,00 € ist bisher nicht gesichert.

 

V.

Bzgl. der 15%igen Gemeinkostenpauschale ist im Wesentlichen mitzuteilen, dass diese leider aus fördermittelrechtlichen Gründen schlicht nicht disponibel sind. Es hätte auch keinen Sinn, auf eine Spitzabrechnung zu bestehen, weil dann jedenfalls Sätze oberhalb von 15% dabei herauskämen; für Einzelheiten wird auf die diesbezügliche Anlage verwiesen.

 


Anlagen:

 

  • Verbraucherzentrale Kalkulation 2016 – 2020 mit modifiziertem Kostentragungsverhältnis im Verhältnis Stadt Rheine ó Kreis Steinfurt 60:40

  • Erläuterung der Verbraucherzentrale zur Gemeinkostenpauschale