Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der HFA empfiehlt
dem Rat der Stadt Rheine, die 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011 zu beschließen.
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt
Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im
Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011
3. Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom
__________
Aufgrund
des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz
– LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30.
April 2013 (GV. NRW.S.208), in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015
(GV. NRW. S. 496) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß
Beschluss des Rates vom 03. November 2015 folgende 3. Änderung der ordnungsbehördlichen
Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn-
und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen
dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:
Die Aufzählung wird um folgende
neuen Regelungen ergänzt:
- im Jahr 2016 einmalig am 20.03.2016 aus
Anlass des Frühlingsstarts „Hexen treiben den Winter aus“ für den Bereich
der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum,
Gellendorf, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor)
in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
ab dem Jahr 2107 wieder am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts „Hexen treiben den Winter aus“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am Sonntag nach dem 3. Freitag im August
für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring
und dem Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau in der Zeit von 13:00 Uhr bis
18:00 Uhr
- am 3.
Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt
(ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde) in
der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- in den Jahren 2016 (06.11.2016) und 2017
(05.11.2017) am ersten Sonntag nach Allerheiligen (Martinsmarkt) für die
Bereiche „Auf dem Thie“ und „Innenstadt“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis
18:00 Uhr.
Aus der Aufzählung werden folgende bisherige
Regelungen gestrichen:
- am letzten
Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts „(Hexen treiben den Winter
aus“) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke
Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde, das
Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00
Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten oder zweiten Sonntag im April
aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes
„Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005
- am Sonntag
nach dem 3. Freitag im August für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker
Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring und Ortsausfahrt (in Höhe Erikaweg) in
der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am 3.
Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt
(ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf,
Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten
Sonntag im November für den Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00
Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf
einen Stillen Feiertag im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt,
wird die Sonntagsöffnung auf den nächsten zulässigen Sonntag im November
verschoben
- am Sonntag
nach Weihnachten in den Jahren 2014 und 2015 aus Anlass des Festes
„Wichtelsonntag“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die
Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde)
in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Satz 2 wird wie folgt
geändert:
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet
werden.
§ 4
Inkrafttreten
§ 4 wird wie folgt geändert:
Diese 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Begründung:
Die letzte
Modifizierung im Bereich der Sonntagsöffnungen erfolgte durch die 2. Änderung
der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im
Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011. Diese 2. Änderung wurde am
10.12.2013 durch den Rat der Stadt Rheine beschlossen.
Gegenstand dieser am
10. Dezember 2013 vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Änderung war die
Festlegung des 29. Dezember 2013 als verkaufsoffener Sonntag unter der
Bezeichnung „Wichtelsonntag“ und die zukünftige Bezeichnung des 3. Sonntags im
Dezember als „Adventsshopping“ zu bezeichnen.
Der Handelsverein
Rheine e.V. beantragt daher, folgende neue Regelung aufzunehmen bzw. die
bestehende Regelung zu ändern (s. Anlage 1):
- In den Jahren 2016 und 2017 soll der
flexible Sonntag jeweils auf den Sonntag nach Allerheiligen (Martinsmarkt)
gelegt werden. Also auf den 06.11.2016 sowie auf den 05.11.2017.
- Im Jahr 2016 soll der verkaufsoffene
Hexensonntag auf den vorletzten Sonntag im März, also den 20.03.2016
gelegt werden.
Weiterhin
wurde von der Firma Radsport Laurenz für das Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau
beantragt, dass der bisherige verkaufsoffene Sonntag für das Gewerbegebiet
Altenrheine/Paschenau anlässlich einer Gewerbeschau am zweiten Sonntag im April
- alle 2 Jahre - entfällt und in dem Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau
dieselben verkaufsoffenen Sonntage gelten sollen wie in der Innenstadt (s. Anlage
2).
Im Zuge des
Genehmigungsverfahrens wurden gemäß § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW folgende
Träger öffentlicher Belange beteiligt:
- Einzelhandelsverband
Westfalen-Münsterland e.V.
Von dort werden keine Bedenken erhoben (s. Anlage 3).
- Industrie-
und Handelskammer Nord Westfalen
Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen gab keine Stellungnahme ab.
- Handwerkskammer
Münster
Die Handwerkskammer vertritt die Ansicht, dass bei Beachtung der üblichen Vorgaben von Seiten des Handwerks keine Bedenken bestehen (s. Anlage 4).
- Gewerkschaft
ver.di. Bezirk Münsterland
Die Gewerkschaft stellt sich weiterhin entschieden der Zustimmung zu der beabsichtigten Sonntagsöffnung entgegen. Als Gründe werden u.a. genannt:
- kein Anlassbezug zu einigen Sonntagsöffnungen aus Sicht von ver.di
- ausreichende reguläre Öffnungszeiten aufgrund des neuen LÖG
- Vorrang des Sonn- und Feiertagsschutzes vor wirtschaftlichen Interessen
- Sonntagsöffnungen in Verbindung mit dem Wettbewerbsdruck als Mittel der Verdrängung mittelständischer Betriebe durch Großkonzerne und der damit verbundene Personalabbau gehen zulasten der Einzelhandelsbeschäftigten, aber auch zulasten der Kunden. Insbesondere seien die Leistungsanforderungen an die Beschäftigten in nicht zu akzeptierender Weise angestiegen.
Insgesamt spricht sich die Gewerkschaft ver.di gegen jegliche Sonntagsöffnung aus (s. Anlage 5).
- Kreisdekanatsbüro
Steinfurt
Grundsätzlich wird vom Kreisdekanat Steinfurt der Sonntag als ein zentraler Tag der Ruhe zur religiösen und geistigen Orientierung, der die gesellschaftlich wichtigen Möglichkeiten des Innehaltens und des christlichen Gedenkens und Feierns bietet, gesehen. Das Kreisdekanat erkennt an, dass die jetzt beantragte Sonntagsöffnung im Wesentlichen den Vorgaben des LÖG entspricht, erkennt jedoch nicht den Bezug der Sonntagsöffnung zum „Wichtelsonntag“ zu örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen.
Weiterhin bittet das Kreisdekanat bei der Festsetzung der Öffnungszeiten um Rücksichtnahme auf die Zeiten des Hauptgottesdienstes (s. Anlage 6).
- Evangelischer
Kirchenkreis Tecklenburg
Der Evangelische Kirchenkreis Tecklenburg gab keine Stellungnahme ab.
Abwägung:
Nach dem
Ladenöffnungsgesetz NRW ist die Zulassung von bis zu vier verkaufsoffenen
Sonntagen pro Jahr und Ortsteil vorgesehen (§ 6 Absatz 1 Ladenöffnungsgesetz -
LÖG NRW). Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige
beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr
als 11 Sonn-und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.
Es ist hierbei
sicher zu stellen, dass kein Betrieb diese Zahl überschreitet.
Die Vorgaben des LÖG
werden weiterhin in allen Bereichen der Stadt Rheine eingehalten. Die jetzige
Änderung beinhaltet die zweijährige befristete Zusammenlegung der Sonntagsöffnung
anlässlich des Martinsmarktes. Hierbei werden die Bereiche „Auf dem Thie“ und
„Innenstadt“ geöffnet sein. Der Wichtelsonntag, am Sonntag nach Weihnachten,
würde für zwei Jahre entfallen, da diese Termine 2016 und 2017 auf Neujahr bzw.
Silvester fallen. Durch den Wegfall der Gewerbeschau entfällt die
Sonntagsöffnung im Gewerbegebiet „Osnabrücker Straße/Paschenau“.
Für das
Jahr 2016 soll der verkaufsoffene Sonntag „Hexen treiben den Winter aus“ verlegt
werden, da dieser nach der bisherigen Regelung auf den Ostersonntag fallen
würde.
Für das
Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau soll unter Einhaltung der gesetzlichen
Regelung die Möglichkeit eröffnet werden im räumlichen Zusammenhang mit den
Geschäften an der Osnabrücker Straße am letzten Sonntag im März („Hexen treiben
den Winter aus“), am 3. Freitag im August („Wein- und Braufest“) und am 3.
Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) die Geschäfte zu öffnen
Eine Erhöhung der
Gesamtzahl der verkaufsoffenen Sonntage liegt somit nicht vor, statt dessen
eine Reduzierung auf acht verkaufsoffene Sonntage.
Es sind nochmals
alle verkaufsoffenen Sonntage auf ihren konkreten Anlass hin überprüft worden
und es wurde festgestellt, dass zu jedem verkaufsoffenen Sonntag ein Anlass
gegeben ist.
Die Vorgaben des § 6
Abs. 1 und Abs. 4 LÖG NRW sind demnach erfüllt.
Die Stellungnahmen
der o.g. Beteiligten wurden bei der Abwägung berücksichtigt.
Seitens
der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag des Handelsvereins Rheine e.V. zu folgen und die Ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Rheine gemäß dem Beschlussvorschlag zu ändern.
Anlagen:
Anlage -
Stellungnahme des Kreisdekanates Steinfurt
Anlage 1 – Antrag
des Handelsvereins Rheine e.V.
Anlage 2 - Antrag der Firma
Laurenz für das Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau
Anlage 3 –
Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes Westfalen-
Münsterland e.V.
Anlage 4 – Stellungnahme
Handwerkskammer Münster
Anlage 5 –
Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di Münsterland