Betreff
3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011
Vorlage
342/15
Aktenzeichen
Fachbereich 3
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der HFA empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011 zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011

 

 

3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom __________

 

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW.S.208), in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 03. November 2015 folgende 3. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

 

Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

Die Aufzählung wird um folgende neuen Regelungen ergänzt:

  • im Jahr 2016 einmalig am 20.03.2016 aus Anlass des Frühlingsstarts „Hexen treiben den Winter aus“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
    ab dem Jahr 2107 wieder am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts „Hexen treiben den Winter aus“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

  • am Sonntag nach dem 3. Freitag im August für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring und dem Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • in den Jahren 2016 (06.11.2016) und 2017 (05.11.2017) am ersten Sonntag nach Allerheiligen (Martinsmarkt) für die Bereiche „Auf dem Thie“ und „Innenstadt“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

Aus der Aufzählung werden folgende bisherige Regelungen gestrichen:

  • am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts „(Hexen treiben den Winter aus“) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

  • am ersten oder zweiten Sonntag im April aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes „Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005

  • am Sonntag nach dem 3. Freitag im August für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring und Ortsausfahrt (in Höhe Erikaweg) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten Sonntag im November für den Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf den nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben

 

  • am Sonntag nach Weihnachten in den Jahren 2014 und 2015 aus Anlass des Festes „Wichtelsonntag“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

 

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 wird wie folgt geändert:

 

Diese 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 


Begründung:

 

Die letzte Modifizierung im Bereich der Sonntagsöffnungen erfolgte durch die 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011. Diese 2. Änderung wurde am 10.12.2013 durch den Rat der Stadt Rheine beschlossen.

 

Gegenstand dieser am 10. Dezember 2013 vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Änderung war die Festlegung des 29. Dezember 2013 als verkaufsoffener Sonntag unter der Bezeichnung „Wichtelsonntag“ und die zukünftige Bezeichnung des 3. Sonntags im Dezember als „Adventsshopping“ zu  bezeichnen.

 

Der Handelsverein Rheine e.V. beantragt daher, folgende neue Regelung aufzunehmen bzw. die bestehende Regelung zu ändern (s. Anlage 1):

 

  • In den Jahren 2016 und 2017 soll der flexible Sonntag jeweils auf den Sonntag nach Allerheiligen (Martinsmarkt) gelegt werden. Also auf den 06.11.2016 sowie auf den 05.11.2017.

  • Im Jahr 2016 soll der verkaufsoffene Hexensonntag auf den vorletzten Sonntag im März, also den 20.03.2016 gelegt werden.

Weiterhin wurde von der Firma Radsport Laurenz für das Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau beantragt, dass der bisherige verkaufsoffene Sonntag für das Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau anlässlich einer Gewerbeschau am zweiten Sonntag im April - alle 2 Jahre - entfällt und in dem Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau dieselben verkaufsoffenen Sonntage gelten sollen wie in der Innenstadt (s. Anlage 2).

 

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden gemäß § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW folgende Träger öffentlicher Belange beteiligt:

 

  • Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V.

    Von dort werden keine Bedenken erhoben (s. Anlage 3).

  • Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen

    Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen gab keine Stellungnahme ab.

  • Handwerkskammer Münster

    Die Handwerkskammer vertritt die Ansicht, dass bei Beachtung der üblichen Vorgaben von Seiten des Handwerks keine Bedenken bestehen (s. Anlage 4).

  • Gewerkschaft ver.di. Bezirk Münsterland

    Die Gewerkschaft stellt sich weiterhin entschieden der Zustimmung zu der beabsichtigten Sonntagsöffnung entgegen. Als Gründe werden u.a. genannt:

    - kein Anlassbezug zu einigen Sonntagsöffnungen aus Sicht von ver.di
    - ausreichende reguläre Öffnungszeiten aufgrund des neuen LÖG
    - Vorrang des Sonn- und Feiertagsschutzes vor wirtschaftlichen Interessen
    - Sonntagsöffnungen in Verbindung mit dem Wettbewerbsdruck als Mittel der Verdrängung mittelständischer Betriebe durch Großkonzerne und der damit verbundene Personalabbau gehen zulasten der Einzelhandelsbeschäftigten, aber auch zulasten der Kunden. Insbesondere seien die Leistungsanforderungen an die Beschäftigten in nicht zu akzeptierender Weise angestiegen.

    Insgesamt spricht sich die Gewerkschaft ver.di  gegen jegliche Sonntagsöffnung aus (s. Anlage 5).

  • Kreisdekanatsbüro Steinfurt

    Grundsätzlich wird vom Kreisdekanat Steinfurt der Sonntag als ein zentraler Tag der Ruhe zur religiösen und geistigen Orientierung, der die gesellschaftlich wichtigen Möglichkeiten des Innehaltens und des christlichen Gedenkens und Feierns bietet, gesehen. Das Kreisdekanat erkennt an, dass die jetzt beantragte Sonntagsöffnung im Wesentlichen den Vorgaben des LÖG entspricht, erkennt jedoch nicht den Bezug der Sonntagsöffnung zum „Wichtelsonntag“ zu örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen.
    Weiterhin bittet das Kreisdekanat bei der Festsetzung der Öffnungszeiten um Rücksichtnahme auf die Zeiten des Hauptgottesdienstes (s. Anlage 6).

 

  • Evangelischer Kirchenkreis Tecklenburg

    Der Evangelische Kirchenkreis Tecklenburg gab keine Stellungnahme ab.


Abwägung:

 

Nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW ist die Zulassung von bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr und Ortsteil vorgesehen (§ 6 Absatz 1 Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW). Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 11 Sonn-und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.

Es ist hierbei sicher zu stellen, dass kein Betrieb diese Zahl überschreitet.

 

Die Vorgaben des LÖG werden weiterhin in allen Bereichen der Stadt Rheine eingehalten. Die jetzige Änderung beinhaltet die zweijährige befristete Zusammenlegung der Sonntagsöffnung anlässlich des Martinsmarktes. Hierbei werden die Bereiche „Auf dem Thie“ und „Innenstadt“ geöffnet sein. Der Wichtelsonntag, am Sonntag nach Weihnachten, würde für zwei Jahre entfallen, da diese Termine 2016 und 2017 auf Neujahr bzw. Silvester fallen. Durch den Wegfall der Gewerbeschau entfällt die Sonntagsöffnung im Gewerbegebiet „Osnabrücker Straße/Paschenau“.

 

Für das Jahr 2016 soll der verkaufsoffene Sonntag „Hexen treiben den Winter aus“ verlegt werden, da dieser nach der bisherigen Regelung auf den Ostersonntag fallen würde.

 

Für das Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau soll unter Einhaltung der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit eröffnet werden im räumlichen Zusammenhang mit den Geschäften an der Osnabrücker Straße am letzten Sonntag im März („Hexen treiben den Winter aus“), am 3. Freitag im August („Wein- und Braufest“) und am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) die Geschäfte zu öffnen

 

Eine Erhöhung der Gesamtzahl der verkaufsoffenen Sonntage liegt somit nicht vor, statt dessen eine Reduzierung auf acht verkaufsoffene Sonntage.

 

Es sind nochmals alle verkaufsoffenen Sonntage auf ihren konkreten Anlass hin überprüft worden und es wurde festgestellt, dass zu jedem verkaufsoffenen Sonntag ein Anlass gegeben ist.

 

Die Vorgaben des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 LÖG NRW sind demnach erfüllt.

 

Die Stellungnahmen der o.g. Beteiligten wurden bei der Abwägung berücksichtigt.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag des Handelsvereins Rheine e.V. zu folgen und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine gemäß dem Beschlussvorschlag zu ändern.

 

 


Anlagen:

 

Anlage - Stellungnahme des Kreisdekanates Steinfurt

Anlage 1 – Antrag des Handelsvereins Rheine e.V.

Anlage 2 -  Antrag der Firma Laurenz für das Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau

Anlage 3 – Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes Westfalen-

        Münsterland e.V.

Anlage 4 – Stellungnahme Handwerkskammer Münster

Anlage 5 – Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di Münsterland