Betreff
Vereidigung und Amtseinführung des Bürgermeisters Dr. Peter Lüttmann
Vorlage
347/15
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Herr Dr. Peter Lüttmann wurde bei der Wahl am 13. September 2015 zum Bürgermeister der Stadt Rheine gewählt. Er hat am 20. September 2015 die Annahme der Wahl gem. § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 b KWahlG erklärt.

 

Das Beamtenverhältnis auf Zeit des direkt gewählten Bürgermeisters wird mit dem Tag der Annahme der Wahl, frühestens mit Beginn der Wahlzeit am 21. Oktober 2015, begründet (Amtsantritt) und bedarf gem. § 195 Abs. 3 LBG keiner Ernennung.

 

Obwohl Herr Dr. Lüttmann sich seit dem 21. Oktober d. J. mit allen Rechten und Pflichten im Amt befindet, wird er gem. § 65 Abs. 3 GO vom 1. stellvertretenden Bürgermeister in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein Amt eingeführt.

 

Die Vereidigung hat nur formelle Bedeutung. Die Rechtsgültigkeit von Amtshandlungen hängt nicht davon ab, dass der Bürgermeister bereits den Eid geleistet hat.

 

Die Vereidigung erfolgt gem. § 46 Abs. 1 LBG NW nach folgendem Wortlaut:

 

"Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.

So wahr mir Gott helfe."

 

Der Eid kann auch ohne den Zusatz "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.