Betreff
Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH - Abberufung eines weiteren Geschäftsführers
Vorlage
353/15
Aktenzeichen
II-1.30-dy
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine

 

1.   beauftragt Herrn Dr. Peter Lüttmann, als Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH, Herrn Axel Linke mit Wirkung vom 20.10.2015 24:00 Uhr als weiteren Geschäftsführer der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH abzuberufen.

 

2.   nimmt zur Kenntnis, dass zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, der Fachbereich Bildung, Kultur und Sport der Stadt Rheine für den Fall, dass die hauptamtliche Geschäftsführung langfristig ausfällt oder dauerhaft nicht mehr zur Verfügung steht, eine nebenamtliche Interims-Geschäftsführung stellt.


Begründung:

 

 

zu 1.  Mit Wirkung vom 01.01.2011 ist der Beigeordnete Axel Linke von der Gesellschafterversammlung zum weiteren Geschäftsführer der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH bestellt worden. Gemäß § 7 (5) seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages endet sein Anstellungsverhältnis mit Ablauf der Dienstzeit als Beigeordneter der Stadt Rheine, hiervon unberührt ist seine gesellschaftsrechtliche Organstellung als Geschäftsführer. Um diese zu beenden ist gemäß § 38 GmbHG i. V. mit § 10 Abs. 2 Ziffer 8, die Abberufung von Herrn Axel Linke durch die Gesellschafterversammlung erforderlich.

 

zu 2.  Durch die Abberufung von Herrn Axel Linke verfügt die Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH ab dem 21. Oktober 2015 nur noch über einen Geschäftsführer. § 5 (1) des Gesellschaftsvertrags lässt die alleinige Geschäftsführung durch einen Geschäftsführer ausdrücklich zu, so dass aus dem Gesellschaftsvertrag heraus kein Handlungszwang zur Berufung eines weiteren Geschäftsführers entsteht. Aus Sicht des hauptamtlichen Geschäftsführers sollte dennoch für eine Übergangszeit eine „Rückfallebene“ aufgezeigt werden für den Fall, dass die hauptamtliche Geschäftsführung nicht mehr zur Verfügung steht. Die Handlungsfähigkeit sollte über den Fachbereich Bildung, Kultur und Sport sichergestellt werden. Eine entsprechende Bestellung durch die Gesellschafterversammlung soll im Bedarfsfall dann kurzfristig erfolgen. Der erforderliche Weisungsbeschluss des Rates an den Vertreter in der Gesellschafterversammlung muss dann ggfs. als Dringlichkeitsbeschluss erfolgen.