Betreff
Technische Betriebe Rheine AöR - Änderung der Satzung in Bezug auf § 114a GO NRW
Vorlage
360/15
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt den § 5 Abs. 3 der Satzung der Technischen Betriebe Rheine AöR wie folgt zu ändern:

 

Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Vertreter/innen werden gem. § 114a Abs. 8 GO NRW vom Rat für die Dauer der Wahlperiode des Rates gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 5 GO NRW sinngemäß.


Begründung:

 

Aufgrund der Verlängerung der Wahlperiode der am 25. Mai 2014 gewählten Räte, deren Wahlperiode erst am 31. Oktober 2020 endet, kommt es zu Disharmonien mit der derzeitigen Regelung des § 114 a Absatz 8 Satz 5 GO. Nach dieser Regelung werden die Mitglieder des Verwaltungsrates vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Dies knüpft erkennbar an die regelmäßig fünf Jahre betragende Kommunalwahlperiode an. Durch die einmalige Verlängerung der Wahlperiode für die am 25. Mai 2014 gewählten Ratsmitglieder auf über sechs Jahre ist die genannte Regelung des derzeitigen § 114 a Absatz 8 Satz 5 GO in der Gemeindeordnung nicht mehr stimmig. Dies gilt auch im Lichte der Regelung des derzeitigen § 114 a Absatz 8 Satz 6 GO, nach der die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat angehören, mit dem Ende der Wahlperiode endet.

 

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 24.06.2015 das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften beschlossen. Im Zuge dieses Gesetzes ist § 114 a Abs. 8 GO dahingehend geändert worden, dass künftig die Mitglieder des Verwaltungsrates einer AöR vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt werden, wobei diese Regelung sowohl für die Verwaltungsratsmitglieder, die dem Rat angehören, als auch für solche Verwaltungsratsmitglieder gilt, die dem Rat nicht angehören.

 

Hinsichtlich der Personen, die nach der bisherigen Regelung auf fünf Jahre gewählt worden sind, hat nach Ablauf ihrer fünfjährigen Wahlzeit eine Neuwahl zur Besetzung der entsprechenden Verwaltungsratsmandate zu erfolgen. Regelmäßig wird für diese Verwaltungsratsmandate in 2019 eine Neuwahl für den Rest der bis zum 31. Oktober 2020 laufenden Amtsperiode der in 2014 gewählten Räte vorgenommen werden müssen.

 

Auswirkungen auf die Satzung der Technische Betriebe Rheine AöR

Die Satzung der Technische Betriebe Rheine AöR legt in § 5 Abs. 3 fest, dass „die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreter/innen vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden“. In diesem Punkt ist die Satzung an die aktuelle Regelung des § 114 a Abs. 8 GO anzupassen.