Betreff
Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl und Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen für das Schuljahr 2016/2017
Vorlage
383/15
Aktenzeichen
1/Jü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1)   Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und legt diese auf Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungen aus den Vorjahren bzw.  in Erwartung der in naher Zukunft zu erwartenden schulpflichtigen Flüchtlingskinder, für das Schuljahr 2016/2017 auf 32 Eingangsklassen fest.

 

2)   Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2016/2017 wie folgt:

 

Schule

Verteilung der Eingangsklassen

Annetteschule

2

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

-      Hauptstandort Altenrheine

-      Teilstandort Rodde

3

Edith- Stein- Schule

2

Franziskusschule Mesum

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

3

Johannesschule Mesum

- Hauptstandort Mesum

          - Teilstandort Elte

3

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

2

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

3

 

 

Gesamt

32

 


Begründung:

 

Bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 galten für öffentliche Grundschulen die durch Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen zugelassen werden (§84 Abs. 1 SchulG in der Fassung von 15.02.2005). Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen vom 27.06.2008 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31.08.2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereich zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28.09.2011 ausdrücklich verzichtet.

 

Seit dem 01.08.2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG BRW das Verfahren der Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Eltern können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angaben von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des Schulträgers hierfür festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in einer Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.

 

Am 16.12.2014 hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtische Rheiner Grundschulen bis auf weiteres folgende Zügigkeiten festgelegt:

Schule

Zügigkeit

Annetteschule

3

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

-      Hauptstandort Altenrheine

-      Teilstandort Rodde

3

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

2

Johannesschule Mesum

-      Hauptstandort Mesum

-      Teilstandort Elte

3

Kardinal-von-Galen-Schule

2

Ludgerusschule Schottock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

2

Gesamt

32

 

Nach § 46 Abs. 3 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschulen fest.

 

Bildung der Eingangsklassen

 

Für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche) Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen besuchen werden (dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2. Schulbesuchsjahr bei jahrgangsübergreifenden Unterricht).

 

Der Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule begrenzen, wenn diese für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist, oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46 Abs.3 SchulG NRW).

 

Kommunale Klassenrichtzahl

 

Innerhalb einer Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller Grundschulen durch die „Kommunalen Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage der Anmeldungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl die Verteilung zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen. Unter Einhaltung der der Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme (vgl. § 6a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).

 

Die kommunale Klassenrichtzahl ergibt sich, in dem die (voraussichtliche) Zahl aller Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte) sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren Standorten ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schuländerungsgesetz für die Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.

 

 

Die Anmeldesituation in den derzeitigen Eingangsklassen stellt sich für das Schuljahr 2015/16 (Stand Oktoberstatistik 2015) wie folgt dar:

 

Grundschule

Anzahl Schüler/innen

Anzahl Klassen

Zurzeit festgelegte Zügigkeit

Annetteschule

46

2

3

Bodelschwinghschule

53

2

2

Canisiusschule

-      Hauptstandort (30)

-      Nebenstandort (10)

40

3

3

Edith-Stein-Schule

39

2

2

Franziskusschule Mesum

33

2

2

Gertrudenschule

50

2

2

Johannesschule Eschendorf

71

3

2

Johannesschule Mesum

-      Hauptstandort (40)

-      Nebenstandort

-      (15)

55

2,5

3

Kardinal-von-Galen Schule

56

2

2

Ludgerusschule Schotthock

29

1

2

Marienschule Hauenhorst

36

2

2

Michaelschule

48

2

3

Paul-Gerhardt-Schule

53

2

2

Südeschschule

45

2

2

Gesamt

670

 

 

zzgl. jahrgansübergreifend

 

 

 

Josefschule Rodde

27

 

 

Ludgerusschule Elte

15

 

 

Gesamt

712

 

 

Kommunale Klassenrichtzahl (:23)

30,96

30

 

 

Seit dem Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.

 

 

 

 

 

Nachdem Ende Oktober 2015 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das Schuljahr 2016/17 erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das kommende Schuljahr nunmehr wie folgt dar (Stand: 16. November 2015):

 

Grundschule

Anmeldungen / Anzahl der Schüler/innen

davon am Teil-/Nebenstandort

Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

Annetteschule

39

 

2

Bodelschwinghschule

58

 

2

Canisiusschule

49

11

3

Edith-Stein-Schule

39

 

2

Franziskusschule Mesum

37

 

2

Gertrudenschule

53

 

2

Johannesschule Eschendorf

84

 

4

Johannesschule Mesum

66

15

3

Kardinal-von-Galen Schule

55

 

2

Ludgerusschule Schotthock

26

 

1

Marienschule Hauenhorst

40

 

2

Michaelschule

50

 

2

Paul-Gerhardt-Schule

41

 

2

Südeschschule

63

28

3

 

 

 

 

Gesamt

 

 

32

 

 

 

 

Jahrgangsübergreifender Unterricht

 

 

 

Canisiusschule, TSt Rodde

10

 

 

Johannesschule Mesum, TSt Elte

15

 

 

 

 

 

 

Gesamt

725

 

 

 

 

 

 

Kommunale Klassenrichtzahl

dividiert durch 23

= 31,52

31

 

Derzeit haben sich 7 dem Grunde nach für das Schuljahr 2016/17 der Schulpflicht unterliegenden Kinder im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.

 

Diese momentane Fehlzahl von Kindern hat bzw. wird auf die Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl keine Auswirkungen haben.

 

Berechnungsgrundlage der kommunalen Klassenrichtzahl ist gem. § 6a Abs. 2 letzter Satz VO zu § 93 Abs. 2 SchulG die voraussichtliche  Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der erfolgten Anmeldungen in den Grundschulen, sowie die Erfahrungswerte aus den Vorjahren.

 

 

In Anbetracht der in naher Zukunft weiter laufend auf die Stadt Rheine zukommenden Flüchtlingskinder, sind nicht nur die Erfahrungen aus den Vorjahren hinzuzuziehen, sondern in analoger Anwendung vielmehr die Erwartungen/Entwicklungen der nahen Zukunft zu berücksichtigen. So ist für die Stadt Rheine durch die Fachstelle Migration ein Zulauf von schulpflichtigen Kindern für die Eingangsklassen für das Jahr 2016 in Höhe von 27 – 46 Kindern prognostiziert.

 

Insoweit beabsichtigt die Stadt Rheine als Schulträger ausgehend von den 7 noch fehlenden Kindern und einem Minimum an Flüchtlingskindern i.H.v. 27 Kindern die kommunale Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2016/17 auf 32,92 => 32 Klassen festzulegen und die entsprechende Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschulen vorzunehmen. Über die Verteilung der Schüler/innen auf die zu bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.

 

Neben den tatsächlichen Anmeldezahlen sowie den Erfahrungswerten aus den Vorjahren wurde unter Zugrundelegung weiterer Kriterien wie Schülerzahlenentwicklungen, Gesamtschülerzahlen, Zügigkeiten, Schuleinzugsbereiche, offener Ganztagsbetrieb, gemeinsamer Unterricht, Nebenstandorte, Gebäudestrukturen und Umgebung der jeweiligen Grundschulen unter Beteiligung von Vertreter/innen aller dem Rat angehörenden Fraktionen, der zuständigen Schulaufsicht als auch der Rheiner Grundschulen im Arbeitskreis Schulstruktur der folgende Beschlussvorschlag erarbeitet:

 

 

Schule

Verteilung der Eingangsklassen für 2016/17

Annetteschule

2

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

-      Hauptstandort Altenrheine

-      Teilstandort Rodde

3

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule Mesum

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

3

Johannesschule Mesum

-      Hauptstandort Mesum

-      Teilstandort Elte

3

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

2

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

3

 

 

Gesamt

32

 

Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und Jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

  1.  bis zu 29 eine Klasse;
  2. 30 bis 56 zwei Klassen;
  3. 57 bis 81 drei Klassen;

 

 

 

Auch für die Bodelschwinghschule hat der Rat der Stadt Rheine hat am 19. Dezember 2013 eine Zweizügigkeit beschlossen. Die Raumkapazität des Gebäudes als auch die bevorstehenden den Schulbetrieb voraussichtlich auch einschränkenden baulichen Maßnahmen an dem Schulstandort im Schotthock rechtfertigt lediglich die Bildung von zwei Eingangsklassen im kommenden Schuljahr.  Dieses bedeutet, dass die Bodelschwinghschule bei zurzeit 58 Schulanmeldungen zwei Kindern eine Absage zu erteilen hat. Die von der Bodelschwinghschule abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit, z.B. die Ludgerusschule Schotthock oder Canisiusschule zu besuchen.

 

Für die Johannesschule Eschendorf hat der Rat der Stadt Rheine am 10. Dezember 2013 eine Zweizügigkeit festgelegt. In diesem Fall lässt jedoch  die räumliche Kapazität und Struktur des Gebäudes mit elf Klassenräumen trotz dem Grunde nach gepflegter Zweizügigkeit in Teilen eine Bildung von 3 Eingangsklassen zu, zumal zum Schuljahr 2016/2017 ebenfalls drei Klassen des 4 Jahrgangs die Schule verlassen werden. Dies bedeutet, dass die Johannesschule Eschendorf bei zur Zeit 84 Schulanmeldungen drei Kindern eine Absage zu erteilen hat. Die von der Johannesschule abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit, z.B. die Annetteschule oder Südeschschule zu besuchen.

 

Die Ludgerusschule Schotthock (zweizügig) hat bei einer Bildung von zwei Eingangsklassen die entsprechenden Kapazitäten, weitere Schüler/innen aufzunehmen. Dieses setzt jedoch voraus, dass die Ludgerusschule Schotthock zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verteilung der Klassenbildung durch den Rat der Stadt Rheine eine Anmeldezahl für das Schuljahr 2016/17 von 30 Schüler/innen aufweist. Sowohl bedingt durch die Tatsache, dass derzeit noch 7 dem Grunde nach der Schulpflicht unterliegende Kinder nicht angemeldet wurden als auch aufgrund der zu erwartende notwendige Ablehnungen umliegender Grundschulen (Bodelschwinghschule) und der insbesondere zu erwartenden Flüchtlingskinder ist an der Ludgerusschule Schotthock mit einer Zwei-Klassenbildung zu rechnen. Eine Bildung von zwei tendenziell eher kleineren Klassenverbänden ist ebenfalls aus dem bekannten sozialräumlichen Gegenebenheiten zu empfehlen.