Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Stellungnahme des Fachbereichs 3 zum Antrag "10 Millionen in 10 Jahren - Haushaltsmaßnahmen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen" zur Kenntnis.
Begründung/Stellungnahme:
Folgende Produkte
des Fachbereichs 3 – Recht und Ordnung - sind von den Anträgen der Fraktionen
der CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom 25.11.2014 betroffen:
Nummer |
Titel |
Produktgruppe |
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B.II.1.3 |
Bürgerbüro |
34 |
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B.II.1.4 |
Sonderleistung der
freiwilligen Feuerwehr |
33 |
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B.II.1.5 |
Platzgebühren |
32 |
|
B.II.1.6 |
Gewerbeauskünfte |
32 |
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B.II.1.7 |
Gestattungswesen |
32 |
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B.II.1.8 |
Nutzungsentschädigungen
Obdachlosenunterkünfte |
32 |
|
B.II.1.9 |
Gaststätten |
32 |
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zu B.II.1.3 - Bürgerbüro:
Die Festsetzung der
Gebühren im Bürgerbüro richtet sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
(AVerwGebO NRW), der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) und der
Passverordnung (PassV).
Einwohnerwesen:
Die Gebühren für
einfache Melderegisterauskünfte sind dadurch festgelegt und eine
Gebührenänderung ist nicht möglich. Melderegisterauskünfte für Zwecke der Sozialversicherung
bzw. für andere Behörden sind gebührenfrei. Auch hier besteht keine
Gestaltungsmöglichkeit. Für Melderegisterauskünfte gem. § 35 MG
NRW könnten höhere
Gebühren festgesetzt werden. Diese Auskunftsersuchen sind jedoch sehr selten –
beispielsweise gab es im Jahre 2014 keine entsprechende Anfrage.
Fischereiangelegenheiten:
Die Gebühren für die
Erteilung der unterschiedlichen Fischereischeine sind gemäß der gesetzlichen
Regelungen festgesetzt worden und eine Erhöhung der Gebühren ist nicht möglich.
Fundsachen:
Die Gebühren für die
Verwahrung von Fundsachen sind nach dem Wert der Fundsachen gestaffelt. Hat die
Fundsache einen Wert von unter 25 €, fällt keine Gebühr an. Darüber hinaus
können Gebühren von bis zu 20 € erhoben werden.
Für verwahrte Fahrräder erhebt das Fundbüro eine Gebühr von 15 € vom Eigentümer
des Rades. Bei Aushändigung von Schmuckstücken an den Finder zahlt dieser eine
Gebühr von 5 € für die Aufbewahrung.
Zwar wäre hier eine Gebührenerhöhung theoretisch denkbar. Sie wäre aber nicht
praktikabel, da die Fundsachen für die Einordnung in die Gebührensätze dann geschätzt
werden müssten. Dies ist vielfach nicht – oder wiederum nur mit einem Kostenauswand
– möglich.
Ausweiswesen:
Die Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen sind gesetzlich
festgelegt. Eine Erhöhung der Gebühren ist nicht möglich.
Passwesen:
Die Gebühren für die
Ausstellung von Reisepässen und Kinderreisepässen sind gesetzlich festgelegt.
Eine Erhöhung der Gebühren ist nicht möglich.
zu B.II.1.4 – Satzung über die Erhebung von
Gebühren für Sonderleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rheine:
Die Satzung über den Kostenersatz nach dem Feuerschutz- und Hilfegesetz (FSHG)
des Landes Nordrhein-Westfalen für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Rheine soll überarbeitet werden. Grundlage der Satzung ist bisher § 41
Abs. 2 FSHG NRW. Das FSHG soll künftig durch das Gesetz über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst werden. Der
Gesetzentwurf wurde eingebracht. Die Verabschiedung des neuen Gesetzes durch
das Innenministerium des Landes NRW wird für Anfang 2016 erwartet. Auf der
Grundlage des neuen Gesetzes wird dann eine Überarbeitung der städtischen
Satzung erfolgen.
zu B.II.1.5 – Platzgebühren:
Bei den
Platzgebühren würden erhöhte Gebühren zu Gewinnen der Stadt Rheine führen. Dem
steht indes § 66 KAG NRW entgegen.
Eine Erhöhung der
Gebühren ist somit nicht möglich.
zu B.II.1.6 – Gewerbeauskünfte:
Die Festsetzung der
Gebühren richtet sich nach AVerwGebO NRW. Die einzelnen Positionen wurden
geprüft. Es wurde festgestellt, dass eine Erhöhung der Gebühren nicht möglich
ist.
zu B.II.1.7 – Bestattungswesen:
Die Festsetzung der
Gebühren erfolgt nach der AVerwGebO NRW.
Die Gebühren für die Ausstellung eines
Leichenpasses sowie für die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche sind feste
Beträge. Der Gebührenrahmen für die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde
wird nach dem Aufwand ausgeschöpft.
Eine Erhöhung der
Gebühren ist nicht möglich.
zu B.II.1.8 - Nutzungsentschädigungen
Obdachlosenunterkünfte:
Es existiert
diesbezüglich keine Satzung bei der Stadt Rheine. Mangels einer Rechtsgrundlage
wäre daher die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung für Obdachlosenunterkünfte
derzeit nicht möglich. Da zudem von Uneinbringlichkeit der Entgelte ausgegangen
wird, wurde bisher keine entsprechende Satzung erarbeitet.
zu B.II.1.9 – Gaststätten – Gestattungen:
Die Festsetzung der
Gebühren richtet sich nach der AVerwGebO NRW. Die Amtshandlungen in diesem
Bereich fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
Die Gebühren können
nicht erhöht werden.
Anlagen:
keine