Betreff
Berichterstattung Fachbereich 3 - Recht und Ordnung zum Maßnahmenbündel "10 Millionen in 10 Jahren"
Vorlage
449/15
Aktenzeichen
Fachbereich 3
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Stellungnahme des Fachbereichs 3 zum Antrag "10 Millionen in 10 Jahren - Haushaltsmaßnahmen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen" zur Kenntnis.

 


Begründung/Stellungnahme:

 

Folgende Produkte des Fachbereichs 3 – Recht und Ordnung - sind von den Anträgen der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom 25.11.2014 betroffen:

Nummer

Titel

Produktgruppe

B.II.1.3

Bürgerbüro

34

B.II.1.4

Sonderleistung der freiwilligen Feuerwehr

33

B.II.1.5

Platzgebühren

32

B.II.1.6

Gewerbeauskünfte

32

B.II.1.7

Gestattungswesen

32

B.II.1.8

Nutzungsentschädigungen Obdachlosenunterkünfte

32

B.II.1.9

Gaststätten

32

 

 

zu B.II.1.3 - Bürgerbüro:

Die Festsetzung der Gebühren im Bürgerbüro richtet sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) und der Passverordnung (PassV).

 

Einwohnerwesen:

Die Gebühren für einfache Melderegisterauskünfte sind dadurch festgelegt und eine Gebührenänderung ist nicht möglich. Melderegisterauskünfte für Zwecke der Sozialversicherung bzw. für andere Behörden sind gebührenfrei. Auch hier besteht keine Gestaltungsmöglichkeit. Für Melderegisterauskünfte gem. § 35 MG

NRW könnten höhere Gebühren festgesetzt werden. Diese Auskunftsersuchen sind jedoch sehr selten – beispielsweise gab es im Jahre 2014 keine entsprechende Anfrage.

 

 

Fischereiangelegenheiten:

Die Gebühren für die Erteilung der unterschiedlichen Fischereischeine sind gemäß der gesetzlichen Regelungen festgesetzt worden und eine Erhöhung der Gebühren ist nicht möglich.

 

 

Fundsachen:
Die Gebühren für die Verwahrung von Fundsachen sind nach dem Wert der Fundsachen gestaffelt. Hat die Fundsache einen Wert von unter 25 €, fällt keine Gebühr an. Darüber hinaus können Gebühren von bis zu 20 € erhoben werden.
Für verwahrte Fahrräder erhebt das Fundbüro eine Gebühr von 15 € vom Eigentümer des Rades. Bei Aushändigung von Schmuckstücken an den Finder zahlt dieser eine Gebühr von 5 € für die Aufbewahrung.
Zwar wäre hier eine Gebührenerhöhung theoretisch denkbar. Sie wäre aber nicht praktikabel, da die Fundsachen für die Einordnung in die Gebührensätze dann geschätzt werden müssten. Dies ist vielfach nicht – oder wiederum nur mit einem Kostenauswand – möglich.

 

 

Ausweiswesen:
Die Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen sind gesetzlich festgelegt. Eine Erhöhung der Gebühren ist nicht möglich.

 

Passwesen:
Die Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen und Kinderreisepässen sind gesetzlich festgelegt. Eine Erhöhung der Gebühren ist nicht möglich.

 

 

zu B.II.1.4 – Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sonderleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rheine:


Die Satzung über den Kostenersatz nach dem Feuerschutz- und Hilfegesetz (FSHG) des Landes Nordrhein-Westfalen für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rheine soll überarbeitet werden. Grundlage der Satzung ist bisher § 41 Abs. 2 FSHG NRW. Das FSHG soll künftig durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst werden. Der Gesetzentwurf wurde eingebracht. Die Verabschiedung des neuen Gesetzes durch das Innenministerium des Landes NRW wird für Anfang 2016 erwartet. Auf der Grundlage des neuen Gesetzes wird dann eine Überarbeitung der städtischen Satzung erfolgen.

 

 

zu B.II.1.5 – Platzgebühren:

Bei den Platzgebühren würden erhöhte Gebühren zu Gewinnen der Stadt Rheine führen. Dem steht indes § 66 KAG NRW entgegen.

Eine Erhöhung der Gebühren ist somit nicht möglich.

 

 

zu B.II.1.6 – Gewerbeauskünfte:

Die Festsetzung der Gebühren richtet sich nach AVerwGebO NRW. Die einzelnen Positionen wurden geprüft. Es wurde festgestellt, dass eine Erhöhung der Gebühren nicht möglich ist.

 

 

zu B.II.1.7 – Bestattungswesen:

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt nach der AVerwGebO NRW.
Die Gebühren für die  Ausstellung eines Leichenpasses sowie für die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche sind feste Beträge. Der Gebührenrahmen für die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde wird nach dem Aufwand ausgeschöpft.

Eine Erhöhung der Gebühren ist nicht möglich.

 

 

zu B.II.1.8 - Nutzungsentschädigungen Obdachlosenunterkünfte:

Es existiert diesbezüglich keine Satzung bei der Stadt Rheine. Mangels einer Rechtsgrundlage wäre daher die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung für Obdachlosenunterkünfte derzeit nicht möglich. Da zudem von Uneinbringlichkeit der Entgelte ausgegangen wird, wurde bisher keine entsprechende Satzung erarbeitet.

 

 

zu B.II.1.9 – Gaststätten – Gestattungen:

Die Festsetzung der Gebühren richtet sich nach der AVerwGebO NRW. Die Amtshandlungen in diesem Bereich fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

Die Gebühren können nicht erhöht werden.

 


Anlagen:

 

keine