Betreff
7. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
Vorlage
453/15
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden

Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer –.

 

 

7. Änderungssatzung zur
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
- Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
vom
__________. Dezember 2015

 

 

Die Bezeichnung der männlichen Form  (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

 

Aufgrund der

·      §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW 2015, S. 496),

·      §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2007, S. 708),

·      §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW 2015, S. 666)

hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 15. Dezember 2015 die 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer – vom 18. Dezember 2008 beschlossen.

 

In § 2 „Unterhaltungsaufwand“ erfolgt in der Auflistung der Umlagebeträge der Unterhaltungsverbände nachstehende Änderung:

Altenrheine                 20,50 €/ha,

Bevergerner Aa           16,00 €/ha,

Elte                             12,00 €/ha,

Frischhofsbach            16,00 €/ha,

Hemelter Bach             17,00 €/ha,

Hörsteler Aa                12,00 €/ha,

Hummertsbach              8,00 €/ha,

Landersum/Bentlage   20,00 €/ha,

Saerbeck                     11,00 €/ha,

Wambach                    25,00 €/ha.

 

In § 7 „Inkrafttreten“ wird folgender Satz angefügt:

Die 7. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft.


Begründung:

 

Die Unterhaltungsverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung der fließenden Gewässer den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht durch eigene Einnahmen oder Landes- und Kreiszuschüsse gedeckt sind.

 

Nach dem Landeswassergesetz (LWG) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsbereich, aus denen Wasser den zu unterhaltenden Gewässern zufließt, umlegen.

 

Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, haben einige Verbände ihre Hebesätze von 2014 nach 2015 geändert. Damit die der Stadt Rheine/TBR AöR im Jahre 2015 in Rechnung gestellten Aufwendungen auf den Grundbesitzabgabenbescheiden für 2016 berücksichtigt werden können, ist ein Satzungsbeschluss erforderlich.

 

Die Gegenüberstellung der Hektarsätze 2014 und 2015 (Verbände mit Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben) ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

 

Verband

Hektarsatz 2014

Hektarsatz 2015

Altenrheine

20,50 €

20,50 €

Bevergerner Aa

16,00 €

16,00 €

Elte

12,00 €

12,00 €

Frischhofsbach

17,00 €

16,00 €

Hemelter Bach

18,00 €

17,00 €

Hörsteler Aa

12,00 €

12,00 €

Hummertsbach

  8,00 €

  8,00 €

Landersum/Bentlage

20,00 €

20,00 €

Saerbeck

13,00 €

11,00 €

Wambach

24,00 €

25,00 €