Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden
Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer –.
7. Änderungssatzung zur
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
- Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
vom __________. Dezember 2015
Die Bezeichnung der
männlichen Form (z.B. der Eigentümer)
gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
Aufgrund der
·
§§ 7
Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994,
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW 2015, S. 496),
·
§§ 91
und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2007, S. 708),
·
§§ 6 und
7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
8. September 2015 (GV. NRW 2015, S. 666)
hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 15. Dezember 2015
die 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des
Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine – Unterhaltungssatzung
Fließgewässer – vom 18. Dezember 2008 beschlossen.
In § 2 „Unterhaltungsaufwand“ erfolgt in der Auflistung der Umlagebeträge
der Unterhaltungsverbände nachstehende Änderung:
Altenrheine 20,50
€/ha,
Bevergerner Aa 16,00 €/ha,
Elte 12,00
€/ha,
Frischhofsbach 16,00 €/ha,
Hemelter Bach 17,00
€/ha,
Hörsteler Aa 12,00
€/ha,
Hummertsbach 8,00
€/ha,
Landersum/Bentlage 20,00 €/ha,
Saerbeck 11,00
€/ha,
Wambach 25,00
€/ha.
In § 7
„Inkrafttreten“ wird folgender Satz angefügt:
Die 7. Änderungssatzung tritt zum
01. Januar 2016 in Kraft.
Begründung:
Die Unterhaltungsverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung der fließenden Gewässer den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht durch eigene Einnahmen oder Landes- und Kreiszuschüsse gedeckt sind.
Nach dem Landeswassergesetz (LWG) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsbereich, aus denen Wasser den zu unterhaltenden Gewässern zufließt, umlegen.
Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, haben einige Verbände ihre Hebesätze von 2014 nach 2015 geändert. Damit die der Stadt Rheine/TBR AöR im Jahre 2015 in Rechnung gestellten Aufwendungen auf den Grundbesitzabgabenbescheiden für 2016 berücksichtigt werden können, ist ein Satzungsbeschluss erforderlich.
Die Gegenüberstellung der Hektarsätze 2014 und 2015 (Verbände mit Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben) ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Verband |
Hektarsatz 2014 |
Hektarsatz 2015 |
Altenrheine |
20,50 € |
20,50 € |
Bevergerner Aa |
16,00 € |
16,00 € |
Elte |
12,00 € |
12,00 € |
Frischhofsbach |
17,00 € |
16,00 € |
Hemelter Bach |
18,00 € |
17,00 € |
Hörsteler Aa |
12,00 € |
12,00 € |
Hummertsbach |
8,00 € |
8,00 € |
Landersum/Bentlage |
20,00 € |
20,00 € |
Saerbeck |
13,00 € |
11,00 € |
Wambach |
24,00 € |
25,00 € |