Betreff
Wahl einer/eines Beigeordneten bei der Stadt Rheine
Vorlage
013/16
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine wählt gem. § 41 Abs. 1 Buchst. c) GO i. V. m. § 71 GO

 

Frau/Herrn ______________________________

 

frühestens mit Wirkung vom 01.03.2016 für die Dauer von 8 Jahren zur/zum Beigeordneten der Stadt Rheine in das Beamtenverhältnis auf Zeit.

 

Die Eingruppierung erfolgt entsprechend § 2 Abs. 2 der Eingruppierungsverordnung NW nach Besoldungsgruppe B 2 BBesG.


Begründung:

 

Durch die Wahl von Herrn Axel Linke zum Bürgermeister der Stadt Warendorf ist die Stelle des Beigeordneten für „Bildung, Kultur und Sport“ sowie „Jugend, Familie und Soziales“ bei der Stadt Rheine seit dem 21. Oktober 2015 vakant.

 

Der Rat der Stadt Rheine hat daraufhin in seiner Sitzung am 03. November 2015 mehrheitlich die öffentliche Ausschreibung der Beigeordnetenstelle beschlossen.

 

Aufgrund der durchgeführten öffentlichen Ausschreibung dieser Stelle gingen insgesamt 42 Bewerbungen ein.

 

Da der Rat gem. § 7 Abs. 1 LBG die Auslese der Bewerber/innen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen hat, wurde allen Ratsmitgliedern eine Übersicht mit den Daten zur Person und Qualifikation aller Bewerber/innen mit der Ratsvorlage 344/15 zur Ratssitzung am 15.12.2015 zugestellt.

Ferner wurden alle Ratsmitglieder mit E-Mail vom 07. Dezember 2015 darüber informiert, dass sie die Möglichkeit hätten, die der Verwaltung vorliegenden Bewerbungsunterlagen einzusehen.

 

Aufgrund des in nicht öffentlicher Sitzung des Rates am 15. Dezember 2015 gefassten einstimmigen Beschlusses wurden unter Berücksichtigung des § 71 Abs. 3 Satz 1 GO 1 Bewerberin und 3 Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung in die nicht öffentliche Ratssitzung am 12. Januar 2016 eingeladen.

 

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Beigeordnete werden gem. § 41 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. § 71 Abs. 1 GO vom Rat auf die Dauer von 8 Jahren gewählt.

 

Die Wahl erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 GO, denn sie ist keine Personalangelegenheit im Sinne des § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine, sondern ein Akt des Verfassungslebens der Gemeinde.

 

Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Personen der Bewerber durchzuführen, sollte die Öffentlichkeit nur für diese Aussprache ausgeschlossen werden; die Wahl selbst aber hat stets in öffentlicher Ratssitzung zu erfolgen.

 

Für das Wahlverfahren selbst findet § 50 Abs. 2 GO Anwendung. Hiernach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.

Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Nach § 50 Abs. 5 GO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

 

Erreicht im 1. Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.