Betreff
Maßnahmen aus dem Förderprogramm Kommunales Investitionsförderungsgesetz
Vorlage
096/15
Aktenzeichen
III-4.20-bi
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt, die der Stadt Rheine durch das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes NRW zugewiesenen Mittel in Höhe von 4.068.732,69 Euro für folgende Maßnahmen zu verwenden:

 

Nr.

Projekte

Kosten

Förder-

fähig

Durchführungszeitraum (2015-2018)

1

Elsa-Brandström-Realschule: Sanierung Dach und Fassade der Sporthalle

300.000

Nr. 2b

2016

2

Emsland-Gymnasium: Sanierung der Fenster

750.000

Nr. 2b

2017-2018

3

Stadthalle: Energetische Sanierung (Austausch Beleuchtungsmittel ohne Bühnenbeleuchtung)

55.000

Nr. 1e

2016

4

Euregio-Gesamtschule: Erneuerung Fenster/Sonnenschutz Gebäude C

220.000

Nr. 2b

2016

5

Don-Bosco/Sekundarschule am Hassenbrock: Erneuerung Fenster/Sonnenschutz

200.000

Nr. 2b

2016

6

Gymnasium Dionysianum: Sanierung des Wärmedämmverbundsystems Anbau

120.000

Nr. 2b

2016

7

Studienseminar (vermietet an Land): Erneuerung Fenster/Sonnenschutz

60.000

Nr. 2b

2017

8

Kloster Bentlage, Heizungsanlage

350.000

Nr. 1e

2016-2017

9

Bau Kindertagesstätte „Am Thieberg“

837.000

Nr. 2a

2015-2016

10

Bau Kindertagesstätte

1.000.000

Nr. 2a

2017-2018

11

Straßenbeleuchtung (kompletter Austausch von 620 Leuchten)

250.000

Nr. 1e

2016-2018

12

Weitere kleinere Maßnahmen der Gebäudeunterhaltung

400.000

ja

2016-2018

 

 

4.542.000

 

 

 

Einsparungen bei den Maßnahmen Nr. 1-11 und ggf. weitere Fördermittel sind für die Maßnahme Nr. 12 zu verwenden.


Begründung:

 

A. Allgemeines

 

Der Bundestag hat am 24.06.2015 mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) beschlossen. Dieses Gesetz ist am 30.06.2015 in Kraft getreten. Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt der Bund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro. Hiervon entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen 32,1606 % bzw. 1.125.621.000 Euro

 

Die Stadt Rheine erhält Mittel in Höhe von 4.068.732,69 Euro.

 

Es können hiermit Investitionen gefördert werden, die nach dem 30. Juni 2015 begonnen wurden bzw. werden und bis zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen wurden.

 

Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

 

1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur

a)   Krankenhäuser,

b)   Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,

c)   Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,

d)   Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in

e)   ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,

f)    Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,

g)   Luftreinhaltung.

 

2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

a)   Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird.

b)   Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,

c)   Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der

d)   Weiterbildung,

e)   Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.

 

Im Beschlussvorschlag wird in der Spalte „Förderfähig“ hierauf Bezug genommen.

 

Über die aktuellen Gesetzesstände hat die Verwaltung die Fraktionen und den Haupt- und Finanzausschuss zeitnah informiert.

 

 

B. Umsetzung

 

Bei der Umsetzung waren zunächst einige Fragen offen. Zunächst war lange Zeit unklar, wie hoch der Anteil der Stadt Rheine an den Fördermitteln ist, da von einigen Großstädten eine andere Verteilung gewünscht wurde. Daneben gab es Fragen zur Förderfähigkeit bestimmter Maßnahmen, die vor effektiver Aufarbeitung von Projekten zu klären waren. So ist inzwischen geklärt, dass bei Schulbaumaßnahmen die energetische Sanierung einziges Ziel der Baumaßnahme sein muss. Weiter ist geregelt, dass auch bereits im Haushalt enthaltene Projekte gefördert werden können, wenn der Maßnahmenbeginn nach dem 30.06.2015 erfolgte.

 

Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten/Gebäuden 10 Jahre, im Übrigen 3 Jahre ab Beendigung der Maßnahme.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Maßnahmen, die jetzt noch nicht in der Liste enthalten sind, ergänzt bzw. getauscht werden können. Gerade bei den Haushaltsplanberatungen zu den Jahren 2017 und 2018 können sich hier noch Möglichkeiten ergeben.

 

 

C. Frühzeitig Einbindung der örtlichen Rechnungsprüfung

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat bei Beendigung der jeweiligen Maßnahme die zweckentsprechende Verwendung zu bestätigen. Aus diesem Grunde wird die örtliche Rechnungsprüfung direkt bei Projektbeginn einbezogen. Die in dieser Vorlage genannten Maßnahmen wurden bereits von der örtlichen Rechnungsprüfung auf Förderfähigkeit geprüft.

 

 

D. Finanzierung – Einbindung in den Haushalt

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplanentwurfes war noch nicht geregelt, welche Projekte gefördert werden können, so dass keine verlässlichen Zahlen eingearbeitet werden konnten. Die in der Anlage 1 dargestellten Zahlen berücksichtigen das Gesamtfördervolumen von 4.520.814 Euro. Der Förderanteil beträgt 90 % (4.068.733 Euro) und der Eigenanteil der Stadt Rheine 10 % (452.081 Euro). Für den Ergebnis- und Investitionshaushalt ergeben sich folgende Veränderungen:

 

Ergebnishaushalt

Ziel der Verwaltung ist es, den Ergebnishaushalt soweit wie möglich zu entlasten. Aus diesem Grunde sind Projekte gewählt worden, die bereits im Ergebnishaushalt enthalten sind. Das sind die Maßnahmen Nr. 1-8, sowie die Maßnahmen Nr. 11 und 12. Die Maßnahme Nr. 11 (Straßenbeleuchtung) soll mit den Fördermitteln forciert geschlossen werden. Aus diesem Grunde fallen hier in den Jahren 2017 und 2018 noch nicht geplante Mehraufwendungen an.

 

Mit der möglichen Förderung aus diesem Programm können bei Umsetzung der oben genannten Maßnahmen folgende Mehrerträge und damit Ergebnisverbesserungen erzielt werden:

 

Mehrerträge 2016:                                      1.255.500 Euro

Mehrerträge 2017:                                         571.500 Euro

Mehrerträge 2018:                                588.433 Euro

Mehrerträge gesamt:                         2.415.433 Euro

         

Mehraufwendungen 2017:                      50.000 Euro

Mehraufwendungen 2018:                      50.000 Euro

Mehraufwendungen gesamt:                100.000 Euro

 

Verbesserung Eigenkapital:                2.315.433 Euro

 

 

Investitionshaushalt

Es sind zwei Kindertagesstätten berücksichtigt worden. Die Kindertagesstätte „Thieberg“ (Nr. 9) ist bereits in der Umsetzungsphase. Von den veranschlagten Gesamtkosten in Höhe von 970.000 € entfallen 133.000 Euro auf Planungskosten. Diese sind nicht förderfähig, weil diese vor dem 01.07.2015 in Auftrag gegeben wurden. Daneben wurde eine weitere, neue Kindertagestätte (Nr. 10) berücksichtigt.

 

Folgende Änderungen ergeben sich im Investitionshaushalt:

 

Mehreinzahlungen 2016:                                753.300 Euro

Mehreinzahlungen 2017:                                450.000 Euro

Mehreinzahlungen 2018:                                450.000 Euro

Mehreinzahlungen gesamt:                1.653.300 Euro

 

Mehrauszahlungen 2017:                               500.000 Euro

Mehrauszahlungen 2018:                               500.000 Euro

Mehrauszahlungen gesamt:               1.000.000 Euro

 

Verbesserung Investitionshaushalt:        653.300 Euro

 

Erfahrungen mit dem sog. Konjunkturprogramm II haben gezeigt, dass zum Ende des Förderzeitraumes sowohl Einsparungen bei eigenen Maßnahmen als auch bei anderen Kommunen zusätzlich eingesetzt werden konnten. Dafür ist es sinnvoll, kleinteilige Maßnahmen (vlg. Nr. 12) kurzfristig realisieren zu können.

 

Die vom Rat beschlossenen Maßnahmen werden in den Haushaltsplanentwurf 2016 eingearbeitet.


Anlagen:

 

Anlage 1 – Finanzierungsübersicht