Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Ausführungen und Erläuterungen der
Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Die beschriebenen Anregungen der Stadt Rheine sollen der Staatskanzlei
NRW, Düsseldorf als offizielle Stellungnahme zugeleitet und auf entsprechende Änderung
bzw. Ergänzung des Landesentwicklungsplans hingewirkt werden.
Begründung:
1. Allgemeines
und Verfahrensablauf
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25. Juni 2003 beschlossen, einen neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu erarbeiten.
Der LEP NRW ist der zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungsplan für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Er enthält Vorgaben für alle räumlichen Planungen und Maßnahmen, insbesondere für die Regionalpläne, die gemeindlichen Bauleitpläne, Landschaftspläne und andere Fachpläne. Die Festlegungen im LEP gelten für einen „regelmäßig mittelfristigen Zeitraum“, d.h. etwa für 15 bis 20 Jahre.
Um für NRW alle landesplanerischen Festlegungen in einem Instrument zu bündeln, sollen in diesem neuen LEP NRW der derzeit geltende LEP NRW von 1995, der LEP IV „Schutz vor Fluglärm“, das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und der vorgezogen aufgestellte, am 13.07.2013 in Kraft getretene sachliche Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ zusammengeführt bzw. ersetzt werden.
Der Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ entfaltet bis
zum Inkrafttreten des neuen LEP NRW seine Rechtswirkung als Teilplan. Seine
Regelungen sind in den Entwurf des neuen LEP NRW (s. Kap. 6.5) übernommen
worden, so dass letztlich beide Pläne in einem Planwerk zusammengeführt werden.
Mit dem neuen LEP werden also alle raumordnerischen Ziele auf
Landesebene in einem Instrument gebündelt und somit das System der räumlichen
Planung in Nordrhein-Westfalen vereinfacht (s. Abbildung 1, nächste Seite).
Abb.
1: System der räumlichen Planung in
Nordrhein-Westfalen
Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden bei der Aufstellung des neuen LEP NRW bereits beteiligt. Bis zum 28. Februar 2014 konnte zu dem Entwurf, zur Planbegründung und zum Umweltbericht Stellung genommen werden. Die Stadt Rheine hat Ihre Stellungnahmen – nach Beratungen im Stadtentwicklungsausschuss am 15.01.2014 (Vorlage Nr. 013/14) und 19.02.2014 - am 16.01.2014 und 24.02.2014 der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde) übermittelt.
Kritisch bis widersprechend angemerkt wurde damals Folgendes:
- Ablehnung der Ziele zur „Rücknahme von Siedlungsflächenreserven“
(s. 6.1-2), zum „Flächentausch“ (s. 6.1-10) und zur „flächensparenden
Siedlungsentwicklung“ bzw. quantifizierbaren Flächenverbrauchsvorga-
ben (s. 6.1-11) sowie Ablehnung des Grundsatzes zur strikten Beschrän-
kung auf die „Eigenentwicklung in untergeordneten Ortsteilen“ (s. 6.2-3);
- Forderung, die Schienenstrecke „Rheine – Bad Bentheim – Hengelo“
in die Liste des grenzüberschreitenden Personennahverkehrs aufzu-
nehmen, die in Regionalplänen gesichert werden sollen (s. Kap. 8.1-5);
- Forderung, neben Halden und Deponien, auch Konversionsflächen außer-
halb von Siedlungsgebieten als für den Ausbau von erneuerbaren Ener-
gien prädestinierte Standorte herauszustellen (s. Kap. 10.2-1).
Die Landesregierung hat letztmalig in ihrer Sitzung am 22.09.2015 den LEP-Entwurf – nach Auswertung der im Beteiligungsverfahren abgegebenen etwa 1.400 Stellungnahmen - beraten und beschlossen, ihn in wesentlichen Teilen zu ändern und daher ein zweites Beteiligungsverfahren durchzuführen. Zu den geänderten Teilen kann nunmehr bis zum 15. Januar 2016 erneut Stellung genommen werden.
Die umfangreichen, über 300-seitigen Planunterlagen sind abrufbar auf der Internetseite der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, unter folgendem Link: https://land.nrw/de/thema/landesplanung.
Nach Ablauf der o.g. Beteiligungsfrist werden die eingegangenen Stellungnahmen von der Landesregierung bzw. der Landesplanungsbehörde in Düsseldorf ausgewertet. Es folgt eine Ressortabstimmung zum überarbeiteten Entwurf des Gesamt-LEP. Voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2016 könnte der LEP von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen werden. Anschließend wird dieser im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet bzw. bekannt gemacht und damit rechtswirksam.
2. Gliederung
und Inhalte des LEP-Entwurfs
Der LEP-Entwurf berücksichtigt die veränderten
Rahmenbedingungen der Raumentwicklung - insbesondere den demographischen
Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und den erwarteten
Klimawandel - sowie die von der Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten
Leitbilder für die Raumentwicklung in Deutschland. Er enthält dementsprechend
u.a. neue Festlegungen zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, zum
Klimaschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur
Kulturlandschaftsentwicklung. Außerdem muss er geänderten Rechtsgrundlagen und
Anforderungen der neueren Rechtsprechung gerecht werden.
Die Leitvorstellung des LEP-Entwurfs ist eine „nachhaltige Raumentwicklung“, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes beiträgt.
Besonders bedeutsame Aspekte bzw. „strategische Ausrichtungen“ sind:
Demographischen Wandel
gestalten mit den Festlegungen:
o
regionale Vielfalt und Identität entwickeln,
o
Zentrale Orte und Innenstädte stärken,
o
Mobilität und Erreichbarkeit gewährleisten;
Nachhaltige
Wirtschaftsentwicklung ermöglichen mit den Festlegungen:
o
Wachstum und Innovation fördern,
o
Handel nachhaltig steuern,
o
weiche Standortfaktoren entwickeln,
o
Steigerung der Raumqualität durch Konfliktminimierung und
räumlichen Immissionsschutz,
Trennungsgrundsatz,
o
regionale Kooperation stärken, Metropolfunktion ausbauen,
o
Rohstoffversorgung langfristig sichern;
Natur, erneuerbare
Ressourcen und Klima schützen mit den Festlegungen:
o
natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig sichern,
o
Ressourcen langfristig sichern,
o
Freirauminanspruchnahme verringern,
o
Klimaschutzziele umsetzen,
o
Natur, Landschaft und biologische Vielfalt sichern.
Der vorliegende Entwurf des neuen LEP NRW umfasst 11 Kapitel mit 7 Abbildungen, 2 Anhänge und die als Anlage beigefügten zeichnerischen Festlegungen. Er ist wie folgt gegliedert:
1. Einleitung
2. Räumliche Struktur des Landes
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
5. Regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit
6. Siedlungsraum
7. Freiraum
8. Verkehr und technische Infrastruktur
9. Rohstoffversorgung
10. Energieversorgung
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen.
Die kapitelweise definierten 49 „Ziele“ der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die zu beachten sind. D.h. es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind. Die so genannten 67 „Grundsätze“ sind Aussagen, die in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen der nachfolgenden Planungsebenen lediglich zu berücksichtigen sind.
Für den vorliegenden LEP-Entwurf wurde zudem ein 144-seitiger Umweltbericht erarbeitet. Dieser kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der neue LEP den Regionalplänen insgesamt ein weitreichendes und ausdifferenziertes Instrumentarium für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt eröffnet, welches deutlich positive Umweltauswirkungen erwarten lässt.
3. Auswirkungen
des LEP auf die Stadt Rheine
Der vorliegende Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
beinhaltet - mit den darin formulierten Zielen und Grundsätzen - planerische
Festlegungen, die aus Sicht der Stadt Rheine im Wesentlichen akzeptiert werden
können.
Nach Auswertung der Verfahrensunterlagen ist der Entwurf ein geeignetes,
raumordnungsrechtliches Instrument, um die unterschiedlichen Anforderungen an
den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen. Er
greift die Erkenntnisse aus der Diskussion in Fachkreisen auf und setzt sie auf
sachgerechte Weise um.
Erheblich negative Auswirkungen der überwiegend abstrakt-programmatisch
festgelegten Ziele und Grundsätze wurden für die Stadt Rheine nicht festgestellt.
Im Maßstab des LEP (1 : 300.000) mit einer maßstabsbedingten Darstellungsschwelle
von 150 ha sind nur bedingt räumlich konkret abgegrenzte Festlegungen zu
Nutzungen und Schutzfunktionen möglich.
Konkret bleibt es bei den bisherigen, landesplanerischen Festlegungen
für die Stadt Rheine (s. Abbildung 2, nächste Seite):
-
zentralörtliche Gliederung: „Mittelzentrum“
-
Kulturlandschaft: „Ostmünsterland“
-
„Gebiete für den Schutz der Natur“: Ems, Hemelter
Bach,
Randelbach, Frischebach, Frischhofsbach; Gellendorfer Mark/Fichtenvenn,
Elter Mark/Wilde Weddenfeld, Elter Sand/Flöddert
-
„landesweiter Biotopverbund“: Ems mit „landesweitem
Auenkorridor“;
„landesweit schutzwürdige Schwerpunkträume“:
Wilde Weddenfeld als „Heide-, Moor- und Waldkomplex“ sowie
Hemelter Bach, Frischebach und Frischhofsbach als „Gewässer“
-
„Überschwemmungsbereiche“: Ems, Hemelter Bach und
Frischhofsbach
-
„Gebiete für den Schutz des Wassers“: Wasserwerke
bzw. Wasserschutzgebiete Hemelter Bach und Ortheide
-
Anteil der Waldfläche: „bis 20 %“, d.h. „waldarm“.
Abb.
2: Zeichnerische Festlegungen des
LEP-Entwurfs für das Stadtgebiet Rheine
Im Planwerk ist der Siedlungsraum nur nachrichtlich dargestellt,
entfaltet also keine eigene Rechtswirkung.
Im Vergleich zur (noch gültigen) Alt-Version (Teile A und B) enthält die
LEP-Neufassung keine siedlungsräumlichen Grundstrukturen mehr, wie
Ballungskern, -randzone, solitäre Verdichtungsgebiete oder Gebiete mit
überwiegend ländlicher Raumstruktur. Ebenfalls ist die Verkehrsinfrastruktur
zeichnerisch nicht mehr festgelegt; die bisherigen überregionalen oder
großräumigen Entwicklungsachsen sind entfallen.
4. Stellungnahmen
der Stadt Rheine
4.1 Erste Stellungnahme
vom 16.01.2014; Abwägung und Entgegnung
Die Stadt Rheine hat zunächst am 16.01.2014 eine Stellungnahme zum
LEP-Entwurf vom 25.06.2013 abgegeben; diese wurde am 15.01.2014 vom
Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Die Stellungnahme betraf geringfügige
Änderungs- und Ergänzungsbedarfe.
Der erste Punkt bezog sich auf die Festlegungen und Erläuterungen zum
Grundsatz 8.1-5 „Grenzüberschreitender Verkehr“.
„Im o. g.
Kapitel wird die Bedeutung Im o.g. Kapitel wird die Bedeutung des grenzüberschreitenden
Schienenverkehrs hervorgehoben. Genannt werden mehrere zum Teil in NRW liegende
Schienenverbindungen, die für den grenzüberschreitenden Personennahverkehr in
den Regionalplänen gesichert werden sollen.
Aus Sicht der Stadt
Rheine ist diese Liste um die ebenfalls in Teilen in NRW liegende Strecke Rheine
– Bad Bentheim – Hengelo zu ergänzen.
Relevant für den
grenzüberschreitenden Personennahverkehr sind hier zum einen die zweistündlich
verkehrende IC-Strecke, welche die Hauptstädte Amsterdam und Berlin verbindet,
darüber hinaus jedoch für Pendler und Geschäftsreisende zahlreiche Haltestellen
im deutsch-niederländischen Nahbereich (z. B. Rheine, Bad Bentheim, Hengelo,
Almelo) bereithält. Zum anderen besteht über eine von der WestfalenBahn
bereitgestellte Verbindung, mit Haltestellen unter anderem in Rheine, Hörstel
und Ibbenbüren, Anschluss an den von Bad Bentheim aus stündlich verkehrenden „Grensland
Express“ mit Haltestellen in Hengelo und Oldenzaal. Aufgrund der hohen Zugtaktung
und der geringen Umsteigezeiten in Bad Bentheim ist diese über Niedersachsen verlaufende
Verbindung auch für den grenzüberschreitenden Personennahverkehr von und nach
Nordrhein-Westfalen von großer Bedeutung.“
Die Stellungnahme wurde von der Landesregierung zur Kenntnis genommen,
allerdings im überarbeiteten LEP-Entwurf vom 22.09.2015 inhaltlich nicht
aufgenommen. Lediglich die Verbindung Arnheim – Emmerich ist in den
Erläuterungen zu Grundsatz 8.1-4 in ihrem Verlauf auf deutscher Seite
dargestellt. Im Übrigen werden im LEP nicht alle in den Bedarfsplänen
enthaltenen Maßnahmen ausgewiesen. Die Darstellungen konzentrieren sich auf die
für das Land bedeutsamen Schienenverkehrsverbindungen, auch bezogen auf die
grenzüberschreitenden Verbindungen, für die ein Nachholbedarf besteht.
Fazit:
Aufgrund der überregionalen Bedeutung der Schienenverbindung Berlin –
Amsterdam erlangt auch der Personennahverkehr zwischen Rheine und Hengelo grenzüberschreitendes
Gewicht. Die o.g. Forderung wird aufrecht erhalten und im 2. Beteiligungsverfahren
erneut vorgebracht.
Der zweite Punkt bezog sich auf die Festlegungen und Erläuterungen zum
Ziel 10.2-1 „Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer
Energien“.
„Im o.g. Kapitel
werden als Ausbauziel bzw. Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Halden-
und Deponien genannt. Begründet wird diese Zielsetzung vorrangig mit der
Vermeidung von Nutzungs- und Schutzkonflikten sowie dem raumordnerischen
Grundsatz eines möglichst sparsamen Flächenverbrauchs.
Nach Ansicht der Stadt
Rheine sollten im LEP NRW vor dem Hintergrund der angeführten Begründung, neben
Halden und Deponien auch Konversionsflächen außerhalb von Siedlungsgebieten als
für den Ausbau von erneuerbaren Energien prädestinierte Standorte
herausgestellt werden.
Wie Beispiele erfolgreicher Nachnutzung
zeigen (Bioenergiepark Saerbeck), verfügen viele Konversionsflächen über
günstige Voraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb von erneuerbaren
Energieanlagen: Außerörtliche Konversionsflächen, wie Flugplätze oder
Munitionsdepots, befinden sich typischerweise in ausreichender Entfernung zum Siedlungskern,
so dass allenfalls geringe Konflikte mit angrenzenden Nutzungsformen zu
erwarten sind.
Darüber hinaus bieten vormals militärisch
genutzte Bauwerke (z. B. für Schwertransporte geeignete Straßen, Lagerhallen
für Maschinen und Fahrzeuge, Umzäunungen) verschiedene Möglichkeiten, die
bereits bestehende Infrastruktur und Bausubstanz für die Errichtung und den
Betrieb von erneuerbare Energieanlagen weiter zu nutzen, wodurch in erheblichem
Umfang Ressourcen und Kosten eingespart werden können.“
Die Stellungnahme
wurde von der Landesregierung zur Kenntnis genommen, allerdings im überarbeiteten
LEP-Entwurf vom 22.09.2015 inhaltlich nicht aufgenommen. Die Flächennutzung für
erneuerbare Energien soll im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
auf baulich vorgeprägte Flächen gelenkt werden; hier werden insbesondere Halden
und Deponien vorgeschlagen. Konversionsflächen werden ausdrücklich im Ziel
10.2-4 „Solarenergienutzung“ als Ausnahme für Freiflächensolaranlagen genannt.
Auch bei der Suche nach geeigneten Flächen für die Windenergienutzung werden
Konversionsflächen in den Blick genommen. Darüber hinaus kann in diesem
Zusammenhang auf den Grundsatz 7.1-7 „Nutzung von militärischen Konversionsflächen“
und den zugehörigen Erläuterungen im LEP-Entwurf verwiesen werden. Dort ist
u.a. Folgendes festgehalten: „Auf
überwiegend landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen (beispielsweise
Truppenübungsplätze) sollen vorrangig Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des
Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien
zum Tragen kommen.“
Fazit:
Da die geforderte
Ergänzung aus der Stellungnahme der Stadt Rheine bereits im LEP-Entwurf formuliert
ist, wird diesbezüglich auf eine erneutes Vorbringen im 2. Beteilungsverfahren
verzichtet.
4.2 Zweite Stellungnahme vom 24.02.2014;
Abwägung und Entgegnung
Die Stadt Rheine hat im Nachgang zur ersten Stellungnahme am 24.02.2014 eine zweite Stellungnahme zum LEP-Entwurf vom 25.06.2013 abgegeben; diese wurde am 19.02.2014 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen.
Diese Stellungnahme betraf u.a. die Ziele 6.1-2, 6.1-10 und 6.1-11.
Zum Ziel 6.1-2 „Rücknahme von Siedlungsflächenreserven“ wurde zum Ausdruck gebracht, dass die angedachte Verpflichtung hinsichtlich der Rücknahme von Siedlungsflächenreserven von der Stadt Rheine entschieden abgelehnt wird. Die Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, muss entfallen.
Bezüglich des Ziels 6.1-10 „Flächentausch“ wurde seitens der Stadt Rheine dargelegt, dass die Umwandlung einer noch im Freiraum liegenden Fläche in Siedlungsfläche (insbesondere aus Gründen des steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs), nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass dafür an anderer Stelle eine Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum zurückgeführt werden muss.
Darüber hinaus wurde zum Ziel 6.1-11 „Flächensparende Siedlungsentwicklung“ Stellung genommen und erläutert, dass durch diese Vorgabe die gemeindliche Planungshoheit, in unzulässigem Maße eingeschränkt wird. Denn eine kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Denn nur eine solche Flächenvariabilität trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue Siedlungsflächen ausgewiesen werden dürfen, wenn prinzipiell keine anderen Bauflächen mehr vorhanden sind.
Die in den Zielen 6.1-2, 6.1-10 und 6.1-11 vorgesehenen Festlegungen zur Siedlungsentwicklung sind im überarbeiteten LEP-Entwurf im Ziel 6.1-1 „Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ zusammengefasst worden. Hierdurch sollen Wiederholungen vermieden und die Vorgehensweise für eine flächensparende und bedarfsgerechte Neuausweisung von Siedlungsraum verständlicher dargestellt werden.
Die Stellungnahme zum Ziel 6.1-2 wurde von der Landesregierung zur Kenntnis genommen. Der Anregung der Stadt Rheine wurde nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet. Ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung ist damit nach wie vor möglich. Eine Streichung des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) oder eine Umformulierung dieses Ziels in einen Grundsatz werden von der Landesregierung abgelehnt.
Fazit:
Demgegenüber liegt hier aus Sicht der Stadt Rheine weiterhin eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit vor. Es muss darauf hingewirkt werden, dass aus dem verbindlichen, landespolitischen Ziel ein abwägungsfähiger Grundsatz wird. Die Kommunen sollten weitgehend selbstbestimmt für eine konzentrierte Siedlungsentwicklung sowie für Ressourcen- und Freiraumschutz Sorge tragen.
Die Stellungnahme zum Ziel 6.1-10 wurde von der Landesregierung zur Kenntnis genommen. Der Inhalt des 1. Satzes vom ehemaligen Ziel 6.1-10 wurde sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert. Der 2. Satz dagegen wurde - aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken - in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben. Eine Streichung des Ziels „Flächentausch“ oder eine Umformulierung in einen Grundsatz werden von der Landesregierung abgelehnt.
Fazit:
Demgegenüber liegt hier aus Sicht der Stadt Rheine weiterhin eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit vor. Es muss darauf hingewirkt werden, dass aus dem verbindlichen, landespolitischen Ziel ein – auf kommunaler Ebene - abwägungsfähiger Grundsatz wird.
Die Stellungnahme zum Ziel 6.1-11 wurde von der Landesregierung zur Kenntnis genommen. Der Anregung der Stadt Rheine wurde insofern Rechnung getragen, als das Ziel 6.1-11 zum Thema „exakt quantifizierbare Flächenverbrauchsvorgaben“ gestrichen wurde. Der Inhalt des 1. Satzes (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wurde zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. eine Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Hinweise zum Thema Flächensparen ergänzt. Der Inhalt des 2. Satzes wurde sinngemäß in das Ziel 6.1-1 integriert. Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Inhalt des ehem. 3. Satzes) sind über den 2. Satz des neuen Ziels 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung von ASB und GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (Grundsatz 6.1-6) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, abgedeckt.
Fazit:
Die Stadt Rheine kann die überarbeiteten Formulierungen zum Flächenverbrauch weitgehend akzeptieren. Begrüßt wird, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird.
Darüber hinaus wurde zum Ziel 6.2-3 „Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile“ seitens der Stadt Rheine Stellung genommen und zum Ausdruck gebracht, dass der Vermeidung eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne zentralbedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern grundsätzlich gefolgt werden kann. Allerdings ist die strikte Beschränkung auf die Eigenentwicklung und demnach auch des Siedlungsflächenzuwachses zu kritisieren. Es kann nicht akzeptiert werden, dass Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern auf ihre Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit ihrer Infrastruktur beschränkt werden.
Die damalige Stellungnahme wurde von der Landesregierung zur Kenntnis genommen. Die Anregungen und Bedenken wurden teilweise durch Streichung des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEP-Entwurfs aufgegriffen. Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des LEP zu vermeiden, wird nunmehr der Vollzug der Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“ geregelt. Darin inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan. Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche wird nunmehr als neuer Grundsatz 6.2-1 (nicht mehr als Ziel) festgelegt.
Fazit:
Allerdings muss in Zeiten einer insgesamt stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl in den kleineren Ortsteilen die Tragfähigkeit bzw. Auslastung der vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert bleiben. Insofern wird seitens der Stadt Rheine nochmals angeregt, dass zur Sicherung des vorhandenen Angebots an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen eine Siedlungsentwicklung auch außerhalb der regionalplanerisch dargestellten, zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche zugestanden werden muss, die über den Eigenbedarf der Einwohner des Ortsteils hinaus geht. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im ländlichen Raum erhalten und einer Verödung der ländlich geprägten Regionen insgesamt entgegengewirkt werden.
4.3 Sonstige Anregungen
Anzumerken ist, dass auch die überarbeitete Fassung des LEP-Entwurfs nicht auf den seit dem Jahr 2014 massiv angestiegenen Zuzug von Menschen aus Krisenländern eingeht, der voraussichtlich auch in den nächsten Jahren auf einem sehr hohen Niveau bleiben wird. Soweit erkennbar bildet die aktualisierte Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW diese Entwicklung nicht ab. Da davon auszugehen ist, dass viele dieser Menschen ein dauerhaftes Bleiberecht haben, muss für sie angemessener Wohnraum geschaffen werden. Hierfür müssen weitere Flächen auch im Außenbereich bereitgestellt werden. Eine Beschränkung auf Innenentwicklung bzw. lediglich auf den Innenbereich reicht nicht aus und ist demnach nicht zielführend.
Fazit:
Aus Sicht der Stadt Rheine hat die Landesregierung - vor dem Hintergrund der massiven Zuwanderungen - sicherzustellen, dass die raumordnungsrechtlichen Festlegungen im neuen LEP und den nachfolgenden Regionalplänen den absehbaren Mehrbedarf an neuen Wohnbauflächen berücksichtigen. Entsprechende Ergänzungen im neuen Unterkapitel 1.2 („Demographischen Wandel gestalten“) als auch bei den Festlegungen für eine bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung und das 5-ha-Ziel sind daher erforderlich.
Als neues Ziel 10.3-4 ist folgende Regelung in den überarbeiteten LEP-Entwurf aufgenommen worden: „Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.“
Fazit:
In Anbetracht der Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter und der nicht auszuschließenden, möglicherweise irreversiblen Beeinträchtigungen ist dieses „Fracking-Verbot“ insbesondere aus Vorsorgegründen zu begrüßen.
Insgesamt greift der überarbeitete LEP-Entwurf wichtige Forderungen aus den Stellungnahmen des 1. Beteiligungsverfahrens auf und stellt eine Verbesserung bzw. Stärkung der kommunalen Planungshoheit dar. Es wurden Ziele zu Grundsätzen „umgewandelt“ bzw. „herabgestuft“ und damit die jeweiligen Anliegen einer Abwägung im Einzelfall zugänglich gemacht. Damit wird den Kommunen und Regionen insgesamt mehr Spielraum für planerische Entscheidungen gegeben, aber entsprechend auch mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen.
Allerdings gibt es auch Anregungen zur Überarbeitung von Festlegungen die nicht berücksichtigt bzw. nur in abgeschwächter Form umgesetzt worden sind; diese werden in diesem 2. Beteiligungsverfahren nochmals geltend gemacht.