Betreff
1. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine vom 01. Juli 2014
Vorlage
119/16
Aktenzeichen
FB 7 - el
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.     Die Ratsmitglieder beschließen die als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügte 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine.

 

2.     Der Rat stellt fest, dass durch die 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung die Aufgaben der Ausschüsse nicht wesentlich verändert werden, sodass das Verfahren zur Benennung der Ausschussvorsitzenden gem. § 58 Abs. 5 GO nicht zu wiederholen ist.


Begründung:

 

1. Änderung durch Umstrukturierung der Verwaltung

 

Durch die vom Bürgermeister im Rahmen seiner Organisationshoheit vorgenommenen und von den Ratsmitgliedern in der Ratssitzung am 16. Februar 2016 unter TOP 17 zur Kenntnis genommenen geänderten Zuständigkeitsbereiche des Bürgermeisters und der Beigeordneten ist eine Anpassung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine vom 01. Juli 2014 aus Gründen der Rechtssicherheit bei künftig zu fassenden Ausschussbeschlüssen erforderlich.

 

Durch die Einrichtung des „Bürgermeisterbüros“ hat der Bürgermeister aus dem Zuständigkeitsbereich des Kulturausschusses die Produkte Theater, Konzerte, Kulturförderung, Kloster, Stadthalle, Städtische Museen und Stadtarchiv übernommen.

 

Aus dem Zuständigkeitsbereich des Kulturausschusses bleiben somit die Produkte Stadtbibliothek sowie Musikschule und Volkshochschule übrigen, die dem Fachbereich 2 „Bildung, Familie, Jugend und Soziales“ zuzuordnen sind. Die politische Zuständigkeit für diese Aufgaben soll dem Schulausschuss übertragen werden.

 

 

2. Änderung im Bereich der Denkmalpflege

 

Nach dem Erlass des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) am 01.07.1980 hat der Rat der Stadt Rheine auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 DSchG NRW einen Denkmalausschuss gegründet. Gemäß § 23 Abs. 2 DSchG NRW ist bei jeder Unteren Denkmalbehörde ein Ausschuss des Rates für die Aufgaben nach dem DSchG NRW zu bestimmen.

 

Nachdem dann nach einigen Jahren die sog. Kulturgutliste als Grundlage für möglicherweise denkmalwerte Objekte weitgehend abgearbeitet worden war, wurde der Bauausschuss gemäß § 9 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Rheine mit dieser Aufgabe betraut. Dieser fasste in den letzten Jahren den Beschluss zur Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste der Stadt Rheine.

 

Die Rechtsprechung hat sich inzwischen dahingehend geändert, dass die Aufgaben des Denkmalschutzes – wie z.B. die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste – generell zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO gehören, sodass die Zuständigkeit hierüber dem Bürgermeister obliegt (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.06.2001 – 16 K 938/98 – BRS 77 Nr. 87, Gumprecht, NJG 2002, S. 12). Dieses ist nachvollziehbar, zumal u. a. der Ausschließlichkeitskatalog für die nicht übertragbaren Aufgaben des Rates im § 41 GO die Aufgaben des Denkmalschutzes und der -pflege nicht enthält.

 

Denkmalschutzangelegenheiten gelten als Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO als auf den Bürgermeister übertragen, da es sich dabei um einen regelmäßig vorkommenden Sachverhalt handelt. Es gibt hierbei auch keinen Entscheidungsspielraum, denn gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. D. h., ist die Denkmaleigenschaft im Sinne des § 2 DSchG NRW festgestellt worden, so muss die Stadt Rheine als Untere Denkmalbehörde das Objekt zwingend in die Denkmalliste eintragen. Die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt gemäß § 3 (2) S. 2 DSchG NRW im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Dieser stellt in der Regel als Fachbehörde auch die Denkmaleigenschaft eines Objektes fest.

 

Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Aufgaben des Denkmalschutzes folgt auch aus ihrem Charakter als eine Aufgabe der Gefahrenabwehr (§ 20 Abs. 3 DSchG NRW). Die Funktion der Sonderordnungsbehörde nimmt stets der Hauptverwaltungsbeamte wahr, in dessen Organisationshoheit es liegt, wie er die ihm obliegenden Aufgaben erledigt. Die Kompetenz des Bürgermeisters für die Aufgaben des Denkmalschutzes besteht deshalb auch dann, wenn sich intern z.B. der Gemeinderat in die Entscheidungsfindung einschaltet (Haurand, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, Erl. 2.2.1). Dem steht auch die Vorschrift des § 23 Abs. 2 DSchG NRW nicht entgegen, wonach bei jeder Gemeinde ein Ausschuss für die Aufgaben dieses Gesetzes zu bilden ist. Welche Aufgaben von dem zuständigen Ausschuss wahrgenommen werden sollen, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 DSchG NRW nicht. Die systematische Einbettung des § 23 DSchG NRW in die Vorschriften über die Denkmalpflege deutet darauf hin, dass Aufgaben der Denkmalpflege und nicht solche des Denkmalschutzes gemeint sind.

 

Aus den vorgenannten Gründen sollte das Verfahren zur Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste gem. § 41 Abs. 3 GO als Geschäft der laufenden Verwaltung und damit als auf den Bürgermeister übertragen, gewertet werden.

 

Dementsprechend müsste die Aufgabe 115 folgende neue Formulierung erhalten: „Denkmalpflegeaufgaben gem. §§ 22 und 35 des Denkmalschutzgesetzes (§ 9 Abs. 6 Hauptsatzung)“. Die Aufgabe 116 der Zuständigkeitsordnung wäre damit hinfällig und könnte gestrichen werden.

 

 

3. Darstellung

 

In dem dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügten Aufgabenkatalog sind die derzeitigen Aufgaben des Kulturausschusses (Ziff. 65 bis 84) dargestellt.

 

Ferner sind unter den Ziff. 115 und 116 die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die zum Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses gehören, aufgeführt.

 

In der Anlage 2 sind die von der Verwaltung unter Ziff. 1 und 2 dieser Begründung empfohlenen Änderungen der Zuständigkeitsordnung beigefügt.

 

 

4. Auswirkungen auf die Ausschussvorsitze

 

Gem. § 58 Abs. 6 GO ist das Verfahren für die Benennung der Ausschussvorsitzenden nach § 58 Abs. 5 GO zu wiederholen, wenn die Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert werden.

Die Verwaltung hält die Änderung der Aufgaben für nicht so gravierend, dass das Benennungsverfahren wiederholt werden müsste.