Betreff
Übertragung der Befugnis der Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls auf die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe
Vorlage
121/16
Aktenzeichen
FB 7.11 - ri
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine überträgt mit Wirkung vom 01.05.2016 die Befugnis, im eigenen Namen und in Vertretung über das Vorliegen eines Dienstunfalls zu entscheiden, auf die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw-Beamtenversorgung).


Begründung:

 

Nach § 45 Abs. 3 S. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW (LBeamtVG) entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt. Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Stadt Rheine ist der Rat der Stadt Rheine.

Nach § 92 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG) kann der Dienstherr Aufgaben der Personalverwaltung auf eine andere personalverwaltende Stelle übertragen.

 

Nach dem bisherigen Verfahren zur Anerkennung eines Dienstunfalls wurde in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit der kvw-Beamtenversorgung und auf Grundlage einer Empfehlung der kvw-Beamtenversorgung entschieden, ob das mit der Dienstunfallanzeige geschilderte Ereignis als Dienstunfall anerkannt werden kann. Diese Entscheidung wurde anschließend dem Betroffenen und der kvw-Beamtenversorgung mitgeteilt. Die weitere Abwicklung obliegt bereits jetzt der kvw-Beamtenversorgung.

 

Das beabsichtigte neue Anerkennungsverfahren von Dienstunfällen bietet folgende Vorteile:

  • Die Anerkennung des Dienstunfalls erfolgt direkt durch die kvw-Beamtenversorgung.
  • Die Beamtin/der Beamte hat nur noch einen Ansprechpartner.

 

Auf Grund der relativ geringen Anzahl von Dienstunfällen von Beamtinnen und Beamten (in der Regel unter 10 pro Jahr) ist die Entlastung im Bereich der Personalverwaltung nur sehr gering und führt zu keinen Personaleinsparungen.

 

Kosten für das neue Anerkennungsverfahren entstehen nicht.