Betreff
15. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine
- Öffentliche Bekanntmachungen
Vorlage
146/16
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 15. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:

 

 

15. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom _____________

 

 

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 31. Mai 2016 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates die folgende 15. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rheine beschlossen:

 

 

§ 16

Öffentliche Bekanntmachungen

 

1.     Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rheine, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung im Internet unter www.rheine.de vollzogen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschrift ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse in der "Münsterländischen Volkszeitung" hingewiesen.

Soweit eine öffentliche Bekanntmachung im Internet gesetzlich nicht für zulässig oder nicht für ausreichend erklärt wird, wird sie durch einmaligen Abdruck in der "Münsterländischen Volkszeitung" vollzogen.

 

2.   Abs. 2 wird unverändert beibehalten.

 

 

§ 19

 

Inkrafttreten

 

Diese 15. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Begründung:

 

Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK) hat durch die Änderung der Bekanntmachungsverordnung NRW als weitere Bekanntmachungsform die öffentliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet eingeführt. Damit ist den Kommunen die Möglichkeit eröffnet worden, öffentliche Bekanntmachungen in Zukunft auf ihrer Homepage zu vollziehen.

 

Bisher sah § 4 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung nur 3 Bekanntmachungsformen vor, und zwar

1.   im Amtsblatt der Gemeinde oder des Kreises,

2.   in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, oder

3.   durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen.

 

Da – wie vor einigen Jahren festgestellt - die Veröffentlichungen in einem Amtsblatt für die Stadt Rheine nicht effizient ist und an der Bekanntmachungstafel für Große kreisangehörige Städte, zu denen auch die Stadt Rheine zählt, nicht zulässig ist, hat der Rat der Stadt sich seinerzeit im § 16 der Hauptsatzung für die öffentliche Bekanntmachung in der Münsterländischen Volkszeitung entschieden. Hier heißt es:

 

§ 16

Öffentliche Bekanntmachungen

 

1.     Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rheine, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden durch einmaligen Abdruck in der "Münsterländischen Volkszeitung" (Rheiner Volksblatt) vollzogen. Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.

 

2.     Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an der Anschlagtafel im Eingangsbereich des Neuen Rathauses.

Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

 

 

Durch die v. g. Änderung der BekanntmachungsVO NW hat das MIK den § 4 Abs. 1 um die Nr. 4 erweitert, indem Bekanntmachungen der Gemeinde auch durch Bereitstellung im Internet vollzogen werden können. Wie die Bekanntmachungen im Internet umzusetzen sind, regelt § 6 der BekanntmachungsVO.

Hiernach erfolgen öffentliche Internetbekanntmachungen durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Stadt (www.rheine.de) unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Stadt hat des Weiteren auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse in der Zeitung nachrichtlich hinzuweisen.

Um Klarheit über den Zeitpunkt der Verkündigung zu erlangen, ist allein der Bereitstellungstag im Internet maßgeblich. Der zusätzliche Hinweis auf die erfolgte Bereitstellung hat nur nachrichtlichen Charakter und ist damit keine Vollzugsvoraussetzung.

Gem. § 7 Abs. 2 BekanntmachungsVO ist die öffentliche Bekanntmachung im Falle einer Internetbekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist. Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sind in einer ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Form für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.

 

In der Beratungsvorlage des Landtages zur Änderung der BekanntmachungsVO heißt es:

 

„Aktuelle Studien zeigen, dass die Internet-Nutzung weiter Bevölkerungskreise und die Verfügbarkeit der Haushalte über einen Breitband-Internetanschluss bereits über 80 % liegen. Auch wenn nicht alle Haushalte in Nordrhein-Westfalen über einen Internetzugang verfügen, eröffnet jedoch die Verkündung über das Internet insbesondere im Vergleich zu der traditionellen und als unbedenklich angesehenen Verkündung im Amtsblatt eine zumutbare Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger, sich über das geltende Ortsrecht zu informieren. Entsprechendes gilt im Vergleich zu der Verkündung in Tageszeitungen. …“

 

Um die Internetbekanntmachung bei der Stadt Rheine einzuführen, bedarf es der Änderung des § 16 der Hauptsatzung (siehe Beschlussvorschlag).

 

Durch die Internetbekanntmachung würde sich für die Stadt Rheine allein bei Satzungen, Ordnungsbehördlichen Verordnungen, Einladungen mit Tagesordnungen zu Ratssitzungen etc., eine jährliche Ersparnis von ca. 15.000 € – berechnet auf der Grundlage der tatsächlichen Bekanntmachungskosten des Jahres 2015 – ergeben.

 

Die Ersparnisse könnten erheblich höher ausfallen, wenn auch die öffentlichen Bekanntmachungen im Bauleitplanverfahren ausschließlich im Internet zulässig wären. Im § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist aber festgelegt, dass bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung elektronische Informationstechnologien nur ergänzend genutzt werden können.

Die Verwaltung klärt derzeit mit der Bezirksregierung ab, welche Beschlüsse im Bauleitplanverfahren (Aufstellungs-, Offenlegungs-, Änderungs- und Satzungsbeschlüsse) unter § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB fallen.

 

Bei einer aus Sicht der Stadt Rheine negativen Entscheidung der Bezirksregierung, werden die Beschlüsse im Bauleitplanverfahren weiterhin in der Münsterländischen Volkszeitung und ergänzend im Internet veröffentlicht.

 

Der Städte- und Gemeindebund NW hat aber bereits angekündigt, sich über den Deutschen Städte- und Gemeindebund für eine Änderung des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB einzusetzen.

 

Der Beschlussvorschlag dieser Vorlage deckt beide Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntmachung im Bauleitplanverfahren ab und müsste diesbezüglich später nicht angepasst werden.

 

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rat gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO die Änderung der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen kann.