Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Der Rat der Stadt Rheine beauftragt Herrn Mathias Krümpel als persönlichen Stellvertreter von Herrn Dr. Peter Lüttmann, in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Aufsichtsratsmitglied der Stadtwerke Rheine GmbH Herrn Dr. Peter
Lüttmann wird für das Geschäftsjahr 2015 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages
Entlastung erteilt.
2.
a) Feststellung
des Jahresabschlusses
Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in
der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgende Beschlüsse zu fassen:
·
Der Konzernabschluss 2015, der mit
einer Bilanzsumme von 91.437.782,43 EUR abschließt, wird auf Empfehlung
des Aufsichtsrates in der vorgelegten Form festgestellt.
·
Der Jahresabschluss 2015 der
Stadtwerke Rheine GmbH, der mit einer Bilanzsumme von 47.268.620,82 EUR
abschließt, wird auf Empfehlung des Aufsichtsrates in der vorgelegten Form festgestellt.
b) Ergebnisverwendung
Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in
der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgenden Beschluss zu fassen:
Auf Empfehlung des Aufsichtsrates wird der Jahresüberschuss der Stadtwerke Rheine GmbH in Höhe von 635.837,88 EUR an den Gesellschafter Stadt Rheine ausgeschüttet.
c) Entlastung
des Aufsichtsrates
Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in
der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) „Den anderen Aufsichtsratsmitgliedern der Stadtwerke Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2015 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
b) Die Muttergesellschaft / Dachgesellschaft Stadtwerke Rheine GmbH stimmt zu, dass der/die Vertreter der Stadtwerke Rheine GmbH / Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH in den Gesellschafterversammlungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, der Rheiner Bäder GmbH und der RheiNet GmbH, folgende Beschlüsse fasst:
„Dem Aufsichtsrat der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2015 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wird für das Geschäftsjahr 2015 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der Rheiner Bäder GmbH wird für das Geschäftsjahr 2015 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der RheiNet GmbH wird für das Geschäftsjahr 2015 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
Begründung:
Auf die von der WIBERA AG zusammengestellten Unterlagen zum Jahres- und Konzernabschluss sowie zum Lagebericht 2015, die in der Anlage beigefügt sind, wird verwiesen.
a) Feststellung
des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss 2015 der Stadtwerke
Rheine GmbH und der Konzernabschluss
wurde nach den für Kapitalgesellschaften geltenden handels- und
steuerrechtlichen Vorschriften erstellt; er entspricht den Gliederungsvorschriften
des HGB.
Die WIBERA -
Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft, Niederlassung Bielefeld - hat den
Jahresabschluss geprüft und als abschließendes Prüfungsergebnis erklärt:
„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend
aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang, der mit dem Anhang des
Konzernabschlusses zusammengefasst ist - unter Einbeziehung der Buchführung der
Stadtwerke Rheine GmbH, Rheine, sowie den von ihr aufgestellten
Konzernabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang,
der mit dem Anhang des Jahresabschlusses zusammengefasst ist,
Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel - und ihren Bericht über die Lage
der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2015 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung dieser Unterlagen
nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages liegen in der Verantwortung des
Geschäftsführers der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung sowie den von ihr aufgestellten Konzernabschluss
und ihren Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns abzugeben.
Wir haben unsere Jahres- und
Konzernabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Bericht über die Lage der
Gesellschaft und des Konzerns vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden.
Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Gesellschaft und des Konzerns sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, in Jahres- und Konzernabschluss und in dem Bericht über
die Lage der Gesellschaft und des Konzerns überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Jahresabschlüsse
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, der Abgrenzung des
Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze
und der wesentlichen Einschätzungen des Geschäftsführers der Gesellschaft sowie
die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahres- und des Konzernabschlusses
sowie des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns. Wir sind
der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für
unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen
geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen der Jahresabschluss und der
Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermitteln unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft
und des Konzerns. Der Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns
steht in Einklang mit dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss, vermittelt
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und des Konzerns
und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend
dar."
Die
Schlussbesprechung über den Jahresabschluss 2015 hat am 12.05.2016 um 15.30 Uhr
stattgefunden, unmittelbar vor der Aufsichtsratssitzung. Die Einladungen zur
Schlussbesprechung mit dem Prüfbericht der WIBERA AG sind allen AR-Mitgliedern
am 04.05.2016 zugestellt worden.
b) Ergebnisverwendung
Der vorgelegte Jahresabschluss für die Stadtwerke Rheine GmbH schließt mit einem Gewinn von 635.837,88 EUR ab. Der ausgewiesene Jahresüberschuss in Höhe von 635.837,88 EUR soll an den Gesellschafter Stadt Rheine ausgeschüttet werden.
Bei dem vorgenannten Gewinn/Jahresüberschuss handelt es sich um die Bruttogewinnausschüttung, hiervon sind noch die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag (auf die Kapitalertragssteuer) an das Finanzamt abzuführen, so dass sich eine Nettogewinnausschüttung von 535.216,54 EUR für die Stadt Rheine ergibt.
c) Entlastung des Aufsichtsrates
Im Geschäftsjahr 2015 hat der Aufsichtsrat 5-mal getagt. Der AR-Vorsitzende und der stellv. AR-Vorsitzende haben sich zwischendurch in den Räumen der Gesellschaft über die Entwicklung des Unternehmens und über weitere betriebliche Details informieren und aufklären lassen.
Der Aufsichtsrat hat somit seine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag zur Überwachung der Geschäftsführung ordnungsgemäß wahrgenommen. Unregelmäßigkeiten konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages u. a. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung des Aufsichtsrates.
Für die Beschlussfassung des Vertreters der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung bedarf es gemäß § 113 (1) Gemeindeordnung NW eines Beschlusses des Rates der Stadt Rheine.
Anlagen:
Anlage: Testat der WIBERA AG