Betreff
Einziehung und Teileinziehung von Teilflächen der Bonsestraße -Einleitung der Verfahren-
Vorlage
180/16
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

  1. Die Stadt Rheine beabsichtigt, das östliche Teilstück der Bonsestraße, im anliegenden Lageplan in Rot dargestellt, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 120, Flurstück 531 tlw. einzuziehen, weil eine Verkehrsbedeutung für die Straßenfläche nicht mehr gegeben ist.

 

          Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des           Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird hiermit eingeleitet.

 

  1. Die Stadt Rheine beabsichtigt, das westliche Teilstück der Bonsestraße, im anliegenden Lageplan in Gelb dargestellt, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 120, Flurstück 531 tlw. teileinzuziehen, weil eine Verkehrsbedeutung für den motorisierten Verkehr nicht mehr gegeben ist. Dieses Teilstück soll künftig nur dem Radfahrer- und Fußgängerverkehr dienen.

 

          Das Teileinziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des      Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird hiermit eingeleitet.


Begründung:

 

Die Bonsestraße ist eine historische Straße, sie ist in der Zusammenlegungssache von Rheine, R227 (erste Flurbereinigung), im Jahre 1905 entstanden. Im dazu gehörigen Rezess ist sie als öffentliche Straße im Sinne von § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) als Verbindungsstraße zwischen Alter Neuenkirchener Weg und Frankenburgstraße gewidmet worden. Im weiteren Verlauf führte sie über das Grundstück des Mathias-Spitals und mündete in der Beethovenstraße.

 

Der noch verbleibende Teil der Bonsestraße soll nunmehr als Gemeindestraße mit der jetzigen Funktion aufgegeben werden. Lediglich eine ca. 4 m breite Fläche verbleibt als öffentlicher Fuß- und Radweg. Von dem seitlichen ca. 2 m breiten Grundstücksstreifen soll den Anliegern ein 1m breiter Streifen zum Kauf angeboten werden.

 

Der Verkauf der seitlichen Straßenfläche und die Umnutzung zum Fuß- und Radweg bedarf eines förmlichen Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren im Sinne von § 7 StrWG NRW. Ein solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Einziehung bzw. Teileinziehung überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat.

 

Die Bonsestraße hat keine Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke, alle Grundstücke sind durch andere öffentliche Straßen erschlossen. Eine Verkehrsbedeutung ist somit nicht mehr gegeben. Auch die Funktion als Verbindungsstraße zwischen der Frankenburgstraße und dem Alten Neuenkirchener Weg für den motorisierten Verkehr ist verloren gegangen und übergegangen auf andere öffentliche Straßen wie die Beethovenstraße und die Sprickmannstraße. Eine Verbindung als öffentlicher Rad- und Fußweg in einer Breite von 4 m soll aber erhalten bleiben.

 

Die Einziehung bzw. Teileinziehung ist daher gerechtfertigt, da die Bonsestraße als öffentliche Straße für den motorisierten Verkehr entbehrlich ist. Die Versorgungsträger sind mit Schreiben vom 17.05.2016 beteiligt worden, mit Bitte um Stellungnahme. Es wird davon ausgegangen, dass zum Schutz von verbleibenden Ver- oder Entsorgungsleitungen Dienstbarkeiten im Grundbuch begründet werden müssen.

 

Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.

 

Das erforderliche Einziehungsverfahren bzw. Teileinziehungsverfahren ist einzuleiten, damit die beabsichtigte Umgestaltung der Straßenflächen der Bonsestraße durchgeführt werden kann.

 


Anlagen:

 

Lageplan