Beschlussvorschlag/Empfehlung:
A Gründung der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH
1.
Der Rat
der Stadt Rheine beauftragt auf Empfehlung des Aufsichtsrats der Stadtwerke
Rheine GmbH den Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke
Rheine GmbH nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Die
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH stimmt gem. § 12 Abs. 2
des Gesellschaftsvertrages der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH der
Beteiligung der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH an der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH zu.
2.
Der Rat
der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Aufsichtsrats der Stadtwerke Rheine
GmbH folgende Beschlüsse:
a)
Der Rat der Stadt Rheine stimmt der Gründung der
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH auf der Grundlage des als Anlage 1 beigefügten
Gesellschaftsvertrages, an der die Stadt Rheine mittelbar beteiligt sein wird,
zu.
b)
Der Geschäftsführer der Verkehrsgesellschaft der
Stadt Rheine mbH wird beauftragt, alle erforderlichen Erklärungen zur
Verwirklichung der in Buchstabe A, Ziffer 2. a) beschriebenen Maßnahmen –
insbesondere eine Zustimmung zum Abschluss des als Anlage 1 beigefügten
Gesellschaftsvertrags – abzugeben.
c)
Die Beschlussfassungen zu den Ziffern 2. a) und 2. b)
stehen unter dem Vorbehalt des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens bei
der zuständigen Bezirksregierung.
B Gründung der WestfalenTarif GmbH
1.
Der Rat
der Stadt Rheine beauftragt auf Empfehlung des Aufsichtsrats der Stadtwerke
Rheine GmbH den Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke
Rheine GmbH nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Die
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH stimmt gem. § 12 Abs. 2
des Gesellschaftsvertrages der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH der
Beteiligung der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH an der WestfalenTarif
GmbH zu.
2.
Der Rat
der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Aufsichtsrats der Stadtwerke Rheine
GmbH folgende Beschlüsse:
a)
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Bestellung
von Herrn Dr. Schulte-de Groot als Vertreter der Stadt Rheine in die
Gesellschafterversammlung der WestfalenTarif GmbH.
b)
Der Rat der Stadt Rheine stimmt der Gründung der
Westfalentarif GmbH auf der Grundlage des als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrages
und des als Anlage 3 beigefügten Gesellschaftsvertrages durch die WestfalenTarif
GmbH, an der die Stadt Rheine mittelbar beteiligt sein wird, zu.
c)
Die kommunalen Vertreter der Stadt Rheine werden
beauftragt, alle erforderlichen Erklärungen zur Verwirklichung der in Buchstabe
B, Ziffer 2. b) beschriebenen Maßnahmen – insbesondere eine Zustimmung zum
Abschluss des als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrags sowie des als Anlage
3 beigefügten Gesellschaftsvertrags – abzugeben.
d)
Die Beschlussfassungen zu den Ziffern 2. b) und 2. c)
stehen unter dem Vorbehalt des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens bei
der Bezirksregierung Detmold.
Begründung:
Auf Grundlage des § 5 (3) ÖPNVG NRW wurde durch die Tarifräume in Westfalen-Lippe („Der Sechser“, „Hochstift-Tarif“, „Münsterland-Tarif“, „Ruhr-Lippe-Tarif“, „VGWS-Tarif“) und dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) am 25.01.2012 eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnet, nach der ein raumweiter Gemeinschaftstarif vorbereitet und umgesetzt werden soll.
Mit der verstärkten tariflichen Zusammenarbeit wird ein Abbau der Zugangshemmnisse, insbesondere bei tarifraumüberschreitenden Fahrten, angestrebt. Damit ist die gutachterlich bestätigte Erwartung verbunden, mit dem neuen Gemeinschaftstarif auch Zuwächse bei den Fahrgeldeinnahmen zu erzielen.
Der „WestfalenTarif“ soll ab dem 01.08.2017 für alle SPNV/ÖPNV-Fahrten angewendet werden, die innerhalb der Grenzen Westfalen-Lippes beginnen und enden. Die heute bestehenden Gemeinschaftstarife werden dabei in den „WestfalenTarif“ überführt. Auch alle Fahrten innerhalb des Gebietes von Westfalen-Lippe, die derzeit noch im NRW-Tarif tarifiert werden, werden künftig im „WestfalenTarif“ abgebildet.
Gegenstand der Geschäftstätigkeit und Vertretungsregelung bei kommunaler
Beteiligung
Die Gesellschaften betätigen sich im Rahmen ihrer
Servicedienstleistungen im Bereich des öffentlichen Verkehrs gemäß §107 Abs. 1
GO. Bei der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ist dies unabhängig
von der gesellschaftsrechtlichen Konstitution seit Gründung unverändert der
Fall. Eine Marktanalyse im Zusammenhang mit der Gründung der WestfalenTarif
GmbH wurde durchgeführt und den Unterlagen beigefügt. (Anlage 5).
Die Vertretung der Stadt in der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe
wird durch den Beschluss A 2. b) festgelegt. Im Gesellschaftsvertrag § 9 (2)
ist zudem festgelegt, dass die Geschäftsführung bzw. ein von der
Gesellschafterversammlung bestimmter Vertreter die Interessen der
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH in verbundenen Unternehmen, wie
auch in der WestfalenTarif GmbH wahrnimmt. Damit werden die Vorgaben des § 113
GO NRW für die Vertretung der Kommunen in beiden zu gründenden Gesellschaften
berücksichtigt.
Gründung einer WestfalenTarif GmbH
Zur Koordinierung des neuen Gemeinschaftstarifes in Westfalen-Lippe ist
die Gründung einer WestfalenTarif GmbH erforderlich. Gesellschafter der
WestfalenTarif GmbH werden die bereits bestehenden Tariforganisationen, wie die
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe sowie der NWL als Aufgabenträger des
SPNV (vgl. § 3 Gesellschaftsvertrag). Die zukünftige Gesellschaft wird sich für
die Absolvierung des operativen Geschäfts der heute schon bestehenden
Geschäftsstellen bedienen. Damit bleiben bewährte – dezentrale – Strukturen
erhalten und der Aufbau einer gänzlich neuen Organisationseinheit wird
vermieden.
Rechtsformänderung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR und
Begründung für die gewählte Rechtsform der WestfalenTarif-Gesellschaft
Derzeit ist die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr – Lippe als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO
NRW dürfen für die wirtschaftliche Betätigung einer Kommune jedoch nur
Rechtsformen gewählt werden, die die Haftung der Kommune auf einen bestimmten
Betrag begrenzen. Bei einer GmbH liegt die geforderte Haftungsbegrenzung kraft
Gesellschaftsform vor. Ausnahmen hiervon sind zwar möglich, hier muss jedoch
begründet werden, warum die Rechtsform der GmbH nicht ebenso geeignet ist und
in wie fern eine Haftung auf vertraglichem Wege beschränkt werden kann. Die
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr – Lippe muss als Gesellschafter der
WestfalenTarif GmbH außenrechtliche Verpflichtungen eingehen. Daher ist es
erforderlich, die bestehende GbR in eine GmbH umzuwandeln (Anlage 1). Die Wahl der GmbH als Rechtsform für die zukünftige
WestfalenTarif-Gesellschaft erfolgt aus denselben Gründen. Mit der Änderung der
Rechtsform ist keine Änderung der Gesellschafter- oder Finanzierungsstruktur
der bestehenden Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR verbunden.
Der Kreis Steinfurt hat die Initiative eingebracht, die zu
beschließenden Vertragswerke bei der Beschreibung der Tarifmaßnahmen um eine
Erlöskomponente zu erweitern. Aufgrund der zeitlichen Engpässe enthalten die
aktuellen Vertragswerke dieses noch nicht. Die Partnerunternehmen der
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR haben einvernehmlich zugesichert,
dieses nach Gründung bis zum 01.08.2018 umzusetzen.
Die vorhandenen Vertragswerke Gesellschaftsvertrag Tarifgemeinschaft
Münsterland und Tarifgemeinschaft Ruhr-Lippe vom 30.05.2000 sowie der
Kooperationsvertrag zwischen VGM und dem ZVM vom 12.11.2003 sowie der
Kooperationsvertrag VRL und ZRL vom 27.10.2003 werden zum Zeitpunkt des
Inkraftretens des neuen Gesellschaftsvertrages der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ungültig.
Anlass der Einführung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifes in
Westfalen-Lippe
Gem. § 5 (3) ÖPNVG NRW hat der NWL als zuständiger SPNV Aufgabenträger
in Westfalen Lippe in Abstimmung mit seinen Mitgliedern u.a. auf einen
einheitlichen Gemeinschaftstarif in Westfalen Lippe hinzuwirken. Der NWL hat
sich mit den regionalen Tariforganisationen und den erlösverantwortlichen
Partnern in Westfalen-Lippe darauf verständigt, auf der Grundlage des als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrages
und des als Anlage 3 beigefügten
Gesellschaftsvertrages die WestfalenTarif GmbH zu gründen. Gegenstand des
Unternehmens ist die Entwicklung, Bildung und die kontinuierliche Weiterentwicklung
des WestfalenTarifes.
Organisation und Management des WestfalenTarifes – Das
Zwei-Ebenen-Modell -
Die Aufgaben wie Preisgestaltung in den unterer Preisstufen (regionale
und innerstädtische Fahrten), die Verteilung der entsprechenden Einnahmen auf
die einzelnen Verkehrsunternehmen, regionale und lokale Marketingmaßnahmen,
Einführung nur regional gültiger Fahrausweise etc. werden weiterhin von den
bestehenden Tarifgemeinschaften vor Ort wahrgenommen. Aufgaben wie
Preisgestaltung in den oberen Preisstufen (lange Reiseweiten), die Verteilung
der entsprechenden Einnahmen auf die einzelnen Verkehrsunternehmen,
westfalenweite Marketingmaßnahmen, Schaffen von technischen Rahmen für den
Vertrieb, Einführung neuer in ganz Westfalen-Lippe geltender Fahrausweise sowie
das Stellen des Tarifantrags bei der zuständigen Bezirksregierung werden
zukünftig von der WestfalenTarif GmbH koordiniert. Diese überregionalen
Aufgaben werden in Abstimmung zwischen den Partnern von einzelnen Geschäftsstellen
federführend wahrgenommen. Mit dieser Trennung der Einflusssphären in eine
regionale westfälische Ebene und eine gemeinsame westfälische Ebene wird ein
Zwei-Ebenen-Modell etabliert. Die lokale oder regionale Verantwortung für einen
finanziell auskömmlichen Tarif wird auf diese Weise nicht an eine zentrale
Einheit übertragen, sondern bleibt regional verankert. Die Fahrgäste werden dennoch
einen als einheitlich strukturiert wahrzunehmenden Gemeinschaftstarif erhalten;
dafür dass dies so realisiert wird und auch bleibt, wird die WestfalenTarif
GmbH Sorge tragen. Die bisher der Vielfalt der Tarife geschuldete Komplexität
wird aus Fahrgastsicht nicht mehr existieren. Die dem Subsidiaritätsprinzip
entsprechende Ausgestaltung der Entscheidungs- und Organisationsstrukturen der
WestfalenTarif GmbH als Zwei-Ebenen-Modell prägt das Wesen der neuen
Gesellschaft.
Der WestfalenTarif harmonisiert die regionalen Gemeinschaftstarife und
führt diese mit einer einheitlichen Benutzeroberfläche für die Kunden zusammen.
Lokale oder regionale Tarifangebote z. B. in Form einer eigenständigen
Preisfestlegung werden dabei weiterhin möglich bleiben. So sollen bspw. die
Entscheidungen über die Fahrpreisgestaltung innerhalb der bisherigen Tarifräume
(Preisstufen 0 – 6 des Münsterland – Ruhr-Lippe - Tarifes) wie bisher durch die
bestehenden Tarifgemeinschaften getroffen werden. Einheitliche Fahrpreise wird
es indes in den höheren Preisstufen geben. Die ÖPNV-Akteure vor Ort können
damit im Rahmen ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Verantwortung für ihre
Linienverkehre Sorge dafür tragen, dass im Zuge der Vereinheitlichung des
Tarifes die lokalen und regionalen Einflussmöglichkeiten erhalten bleiben. Dies
ist zur Sicherstellung von kundenorientierten und finanziell auskömmlichen
Tarifen vor Ort sinnvoll und kein Widerspruch zu einer Harmonisierung unter dem
Dach eines einzigen neuen Gemeinschaftstarifes, dem WestfalenTarif.
Zustimmung der Stadt Rheine
Das Zustimmungserfordernis der Stadt Rheine zur Rechtsformänderung der
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe und zur Gründung der WestfalenTarif
GmbH durch die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ergibt sich aus
ihrer mittelbaren Beteiligung an der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe
GmbH und ihrer mittelbaren Beteiligung an der WestfalenTarif GmbH. Ihre
kommunalen Vertreter i. S. d. § 108 Abs. 6 GO NRW dürfen der Rechtsformänderung
der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe von einer GbR in eine GmbH sowie
der Gründung der WestfalenTarif GmbH nur nach vorheriger Gremienentscheidung
zustimmen. Nach ständiger Vorgabe des Ministeriums für Inneres und Kommunales
spielen die Höhe der kommunal gehaltenen Einzelanteile und die
Beteiligungsstufe (unmittelbar/mittelbar) hierfür keine Rolle.
Die Stadt Rheine wird wie folgt an der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH sowie der WestfalenTarif GmbH beteiligt sein (vgl.
Schaubild Beteiligungsverhältnisse
Anlage 4):
·
Die Stadt Rheine ist Gesellschafter der Stadtwerke
Rheine GmbH
·
Die Stadtwerke Rheine GmbH sind Gesellschafter der
Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH
·
Die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH ist
Gesellschafter der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH.
·
Die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH
ist Gesellschafterin der WestfalenTarif GmbH.
Anzeigeverfahren gem. § 115 GO NRW
Für die Gründung der WestfalenTarif GmbH und der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ist die Durchführung eines Anzeigeverfahrens gem. §
115 GO NRW erforderlich. Aufgrund der regierungsbezirksübergreifenden
Beteiligung von Kommunen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des
Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 23.01.2015 eine
Zuständigkeitsentscheidung gem. § 120 Abs. 5 GO NRW getroffen, nach der die
Bezirksregierung Detmold die zuständige Aufsichtsbehörde für das im
Zusammenhang mit der Gründung der WestfalenTarif GmbH durchzuführende
Anzeigeverfahren ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss die Stadt Rheine
den hier gefassten Beschluss binnen einer bestimmten Frist der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen. Zur erleichterten Durchführung dieses
Anzeigeverfahrens hat der Zweckverband NWL angeboten, das Verfahren zu
koordinieren, indem er die gefassten Beschlüsse der einzubindenden Kommunen
sammelt und dann gebündelt der Kommunalaufsicht anzeigt. Eine solche Bündelung
ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil im Rahmen des Gründungsprozesses der
WestfalenTarif GmbH über 70 Kommunen wegen mittelbarer oder unmittelbarer
Beteiligung an den Gesellschaftern der neuen WestfalenTarif GmbH entsprechende
Beschlüsse fassen müssen. Die Kommunalaufsicht begrüßt ein solch gebündeltes
Verfahren ausdrücklich. Die mit dieser Vorlage zur Abstimmung gestellten
Beschlussvorschläge wurden im Vorfeld mit der Kommunalaufsicht abgestimmt und
werden in allen anderen zu beteiligenden Kommunen analog beraten.
Marktanalyse gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW
Im Vorfeld der Gründung eines Unternehmens mit kommunaler Beteiligung
muss grundsätzlich eine Marktanalyse gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW durchgeführt
werden, mit der Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen
Engagements sowie die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische
Wirtschaft eruiert werden. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von
Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftigten der jeweiligen
Branche handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
Marktanalysen zu geben. Eine solche Marktanalyse wurde in Abstimmung mit den
Partnern federführend vom NWL durchgeführt. Den Industrie- und Handelskammern,
den Handwerkskammern in Westfalen-Lippe sowie der Gewerkschaft verd.di wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Ergebnis wird die Gründung der
WestfalenTarif GmbH von den zu beteiligenden Institutionen nicht kritisch
gesehen (vgl. Anlage 5).
Wirtschaftliche Auswirkungen der Gesellschaftsgründungen auf die Stadt
Rheine
Der Aufwand für die Durchführung der Koordinierungsaufgaben bei der
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe besteht bereits und wird von den
einzelnen Gesellschaftern der bestehenden Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GbR heute bereits getragen. Durch die Rechtsformänderung
entsteht für die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH in 2017 ein zusätzlicher
Aufwand von voraussichtlich 31 T€ für Finanzbuchhaltung, Wirtschaftsprüfung,
Jahresabschluss und Gründungskosten.
Die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH wird gemäß § 3 Abs. 2
lit. c des Konsortialvertrags (vgl. Anlage
2) an der Finanzierung der WestfalenTarif GmbH zukünftig mit einem Anteil
von 11,20% dauerhaft beteiligt. Gemäß Wirtschaftsplanentwurf der WestfalenTarif
GmbH für das Jahr 2017 entsteht für die Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von 102 T€.
Rein rechnerisch ergibt sich für die Stadt Rheine hieran folgender
Anteil (Berechnungsbasis: EAV 2013 mit Fortschreibung auf 2017):
·
Die Stadt Rheine ist an der Finanzierung der
Stadtwerke Rheine mit 100 % beteiligt.
·
Die Stadtwerke Rheine ist an der Finanzierung der
Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH mit 100% beteiligt.
·
Die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH ist
an der Finanzierung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH mit einem
Anteil von 1,03% beteiligt.
Es ergibt sich für das Jahr 2017 hier rechnerisch ein zusätzlicher
jährlicher Aufwand für die Stadt Rheine in Höhe von rd. 1.370 € (319 € für TG
ML-RL und 1.051 € für WTG). Dieser Betrag wird nach dem Dafürhalten der
Verwaltung durch zusätzliche Fahrgeldeinnahmen, die infolge der Einführung des
WestfalenTarifs entstehen, abgedeckt werden können. Zudem ist davon auszugehen,
dass ohne die im Rahmen der WestfalenTarif GmbH beabsichtigte Zusammenarbeit
aller westfälisch-lippischen Akteure zukünftig höhere Aufwendungen für die
Regionalverkehr Münsterland GmbH zu tragen wären.
Alle Einzelheiten zur rechtlichen Ausgestaltung der WestfalenTarif GmbH
(Gesellschafter, Aufgaben, Organe, Gremien zur Beschlussfassung über
verkehrswirtschaftliche Fragestellungen etc.) können dem als Anlage 3 beigefügten Gesellschaftsvertrag
entnommen werden. Die Finanzierungsanteile der einzelnen zukünftigen Gesellschafter
werden in einem Konsortialvertrag (Anlage
2) geregelt.
Alternativen und mögliche Auswirkungen/Zusammenhänge
Der Gründung der WestfalenTarif GmbH wird nicht zugestimmt. Mittelbare
Risiken entstehen für den NWL sowie die Kreise und kreisfreien Städte in
Westfalen-Lippe. Gem. § 11 (5) ÖPNVG kann das Land die Pauschalen gem. § 11
ÖPNVG NRW in Höhe von 10 % kürzen, zurückfordern oder ihre Auszahlung
aussetzen, wenn die Empfänger der Pauschalen ihrer Hinwirkungspflicht auf die
Bildung eines Gemeinschaftstarifes und seiner Umsetzung nicht nachkommen.
Anlagen:
Anlage 1: Gesellschaftsvertrag Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH
Anlage 2: Konsortialvertrag WestfalenTarif GmbH
Anlage 3: Gesellschaftsvertrag WestfalenTarif GmbH
Anlage 4: Schaubild Beteiligungsverhältnisse
Anlage 5: Marktanalyse