Betreff
Altersteilzeitregelung bei der Stadt Rheine
Vorlage
260/16
Aktenzeichen
FB 7 - gr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine den folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt:

 

1.     Der bestehende Grundsatzbeschluss des Rates vom 7. November 2006 zur Altersteilzeitregelung von tariflich Beschäftigten und Beamten/Beamtinnen wird aufgehoben.

 

2.     Die Anwendung des § 66 (Altersteilzeit) des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG NRW) wird gem. § 66 Absatz 3 LBG NRW auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten begrenzt, die

 

a)   das 60. Lebensjahr vollendet haben und über eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches IX verfügen

      oder

b)   das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Stelle mit einem kw-Vermerk im Stellenplan versehen ist.

 

Die Bewilligung der Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte erfolgt im Blockmodell.

 

3.      Grundsätzlich werden Altersteilzeitvereinbarungen mit tariflich Beschäftigten nur im Rahmen des tariflichen Anspruchs gem. § 4 Abs. 2 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) geschlossen (Anspruch auf Altersteilzeit bis zu einer Quote von 2,5 Prozent der Beschäftigten). Ausgenommen von dieser grundsätzlichen Regelung sind die Beschäftigten, die über eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches IX verfügen oder deren Stelle mit einem kw-Vermerk versehen ist.


Begründung:

 

1.    Grund für die Änderung der bisherigen Altersteilzeitregelung bei der Stadt Rheine

 

Im Rahmen der bestehenden Grundsatzregelungen und –beschlüsse bestand die Grundintension, durch den Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen einen Personalabbau zu betreiben, um den Personalaufwand zu vermindern. Über das begleitende Personalkonsolidierungskonzept konnten in den vergangenen Jahren insgesamt 17 Vollzeitstellen abgebaut werden. Auch durch die verzögerte Stellennachbesetzung (teilweise über mehrere Monate) und der Nachbesetzung mit einer geänderten Wertigkeit der Stelle wurde der Personalaufwand vermindert.

 

Die zeitlich verzögerte Stellennachbesetzung ist mit Nachteilen verbunden. So führt die zeitliche Divergenz der Stellennachbesetzung zu einem Wissensverlust und zu einer Mehrbelastung der Mitarbeiter/-innen. Es sind somit Qualitäts- und Leistungseinbußen in der Aufgabenerledigung nicht auszuschließen.

 

Mittlerweile ist festzustellen, dass aufgrund der durchgeführten Personalkonsolidierung, der Aufgabenausweitung und -verdichtung ein weiterer Personalabbau nur in Verbindung mit dem „Wegfall“ von Aufgaben erfolgen kann. Das durch die Reduzierung von Aufgaben „frei“ gewordene Personal wird jedoch für die Wahrnehmung bestehender Aufgaben bzw. zusätzlicher neuer Aufgaben benötigt (z. B. SGB II, SGB XII, Ausländerbehörde, etc.).

 

Eine wirtschaftliche und organisatorische Vorteilhaftigkeit der Altersteilzeitvereinbarungen wird aufgrund der beschriebenen Rahmenbedingungen nur noch in bestimmten Situationen (siehe nachstehende Ziffer 3) als gegeben angesehen.

 

Letztmalig wurde über vorliegende Altersteilzeitanträge zum 1. April 2016 unter Berücksichtigung der bestehenden Grundsatzregelung verwaltungsseitig entschieden.

 

 

2.    Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Altersteilzeitvereinbarung

 

2.1  Rechtliche Situation für die Altersteilzeitvereinbarung

 

        Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen für Altersteilzeitvereinbarungen gestalten sich wie folgt:

 

a)        Tariflich Beschäftigte:

Für tariflich Beschäftigte gilt für den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ).

 

Danach kann Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf zwischen dem Beschäftigen und dem Arbeitgeber vereinbart werden (§ 3 TV FlexAZ).

 

Ein tariflicher Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung besteht jedoch im Rahmen einer Quote. Der Anspruch ist begründet, wenn weniger als 2,5 % der Beschäftigten von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen (§ 4 Absatz 2 TV FlexAZ).

 

Als persönliche Voraussetzungen sieht der TV FlexAZ u. a. vor, dass die Beschäftigten das 60. Lebensjahr vollendet haben.

 

Aufgrund der in den vergangenen Jahren getroffenen Altersteilzeitvereinbarung und deren langfristige Laufzeit wird die Quote von 2,5 Prozent bei der Stadt Rheine voraussichtlich erst wieder in 3 Jahren unterschritten. Bis zum Unterschreiten der Grenze von 2,5 Prozent besteht daher kein tariflicher Anspruch auf eine Altersteilzeitvereinbarung für tariflich Beschäftigte.

 

b)        Beamtinnen und Beamte:

Gemäß § 66 Absatz 1 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

1.    die Beamtin oder der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen und

2.    dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Gemäß § 66 Absatz 3 Landesbeamtengesetz NRW kann die oberste Dienstbehörde (Rat der Stadt Rheine)

 

-          von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen bzw.

 

-          die Anwendung auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder bestimmte Beamtengruppen begrenzen.

 

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Altersteilzeitvereinbarung für Beamte/Beamtinnen besteht somit nicht (freiwillige Leistung der Kommune).

 

2.2. Finanzielle Auswirkungen der Altersteilzeitvereinbarung

 

Vereinfacht betrachtet ist die maximale finanzielle Belastung für die Stadt Rheine der zu gewährende Aufstockungsbetrag multipliziert mit der Dauer der Altersteilzeit.

 

Die finanziellen Auswirkungen der Altersteilzeit zu beziffern ist jedoch äußert schwierig bis praktisch unmöglich, da der Aufstockungsbetrag von vielen individuellen Faktoren des Antragstellers abhängig ist (Arbeitszeitumfang, Steuerklasse, Entgeltgruppe, …). Dennoch sei an dieser Stelle eine grobe Größe auf Grundlage von Durchschnittsberechnungen aus 2015 genannt:

 

Aufstockungsbetrag Beamten/Beamtinnen              ca. 10.500 €/Jahr

(je Vollzeitstelle)

 

Aufstockungsbetrag tariflich Beschäftigte                ca.   6.000 €/Jahr

(je Vollzeitstelle)

 

Diesen Aufwendungen stehen Einsparungen gegenüber, die aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Bediensteten und einer möglichen verspäteten Wiederbesetzung oder des frühzeigen Wegfalls der Stelle oder auch einer Wiederbesetzung mit geringer Wertigkeit eintreten.

 

 

3.    Empfehlung für die Altersteilzeitregelung

 

Aufgrund der unter Ziffer 1 erläuterten Gründe, soll der bestehende Ratsbeschluss zur Grundsatzregelung von Altersteilzeitvereinbarungen für Beschäftige und Beamtinnen/Beamte aufgehoben werden. Nachstehende Regelungen für die Altersteilzeit sollen neu beschlossen werden.

 

3.1  Altersteilzeitregelung für Beamte

 

        Der Rat macht von der Möglichkeit der Anwendung des § 66 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes NRW Gebrauch und begrenzt die Anwendung des § 66 LBG NRW (Altersteilzeit) auf die Gruppe der Beamten und Beamtinnen, die

 

a)  das 60. Lebensjahr vollendet haben und die über eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX verfügen oder

 

b)  das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Stelle mit einem kw-Vermerk im Stellenplan versehen ist.

 

        Die Eingrenzung der Altersteilzeit auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten die schwerbehindert sind, ist damit begründet, dass den Schwerbehinderten bei nachlassendem Leistungsvermögen und der damit verbundenen Belastung die Möglichkeit geboten wird, frühzeitig aus dem aktiven Erwerbsleben auszuscheiden.

 

        Die Eingrenzung der Altersteilzeit auf die Gruppe Beamtinnen und Beamten deren Stelle mit einem kw-Vermerk (künftig wegfallend) versehen ist, liegt in einem gegenseitigen Vorteil von Dienststelle und Beamten begründet. Die Beamte/Der Beamte kann sich mit geringen finanziellen Einbußen frühzeitig aus dem Erwerbsleben zurückziehen. Die Stadt spart frühzeitiger die Personalaufwendungen ein.

 

        Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Altersteilzeit auf einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen und um eine vergleichbare Handhabung gegenüber den Beschäftigten zu erreichen, soll der Eintritt in die Altersteilzeit erst ab der Vollendung des 60. Lebensjahres ermöglicht werden.

 

Die Altersteilzeitvereinbarungen für Beamte/Beamtinnen sollen unverändert im Blockmodell bewilligt werden (Blockmodell = In der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses erbringt der/die Beamte/Beamtin die volle Arbeitsleistung. In der zweiten Hälfte wird er/sie unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt.)

 

3.2  Altersteilzeitregelung für Beschäftigte

 

        Bei tariflich Beschäftigten wird Altersteilzeit grundsätzlich nur noch im Rahmen des tariflichen Anspruchs gem. § 4 Abs. 2 TV FlexAZ eine Altersteilzeitvereinbarungen geschlossen. Dieses bedeutet, neue Altersteilzeitvereinbarungen können grundsätzlich nur bei einem unterschreiten der tariflichen Quote von 2,5 Prozent geschlossen werden.

 

        Ausgenommen werden von dieser grundsätzlichen Regelung ebenfalls die Gruppe der Beschäftigten, die schwerbehindert sind bzw. deren Stelle mit einem kw-Vermerk versehen ist (vgl. Begründung zu Ziffer 3.1).