Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass die Stadt Rheine gemäß des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ ihren Beitritt zur Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ erklärt.
Begründung:
Seit 2002 initiiert und begleitet d-NRW Kooperationsprojekte im Bereich der Informationstechnik und des E-Governments. Vor allem in den letzten Jahren hat sich d-NRW bei zahlreichen kommunal-staatlichen Kooperationsprojekten als Impulsgeber und „neutrale“ Durchführungsinstanz bewährt (beispielhaft sind hier zu nennen der Vergabemarktplatz NRW, das Meldeportal für Behörden, KiBiz.web). Da eine ebenenübergreifende, medienbruchfreie kommunal-staatliche Zusammenarbeit weiter an Bedeutung gewinnen wird, dürfte es nicht zuletzt im kommunalen Interesse sein, die Expertise von d-NRW auch künftig nutzen zu können.
Aus praktischen Erwägungen soll der bislang privatrechtlich organisierte öffentliche Teil von d-NRW als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit Wirkung zum 01.01.2017 neu ausgerichtet werden.
Von besonderer Bedeutung ist die im Gesetzentwurf vorgesehene gemeinsame Trägerschaft durch Land und Kommunen:
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Das am 06.07.2016 vom Landtag
beschlossene E-Government-Gesetz NRW und der zur Umsetzung zu erstellende Masterplan
enthalten eine Fülle neuer Handlungsfelder, die eine enge Abstimmung zwischen
Land und Kommunen erfordern. Die „d- NRW AöR“ bietet den Kommunen hierfür einen
projektorientierten Zugang.
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Als Träger der „d-NRW AöR“ können
die Kommunen Produkte und Angebote von d- NRW im Rahmen einer
ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen (z. B. die regionalen Vergabemarktplätze Rheinland, Metropole Ruhr
und Westfalen) und fachliche Unterstützung beim Einsatz von Informationstechnik
in Anspruch nehmen.
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Als Träger der „d-NRW
AöR“ erleichtern die Kommunen außerdem die Zusammenarbeit mit kommunalen
IT-Dienstleistern im Rahmen kommunal-staatlicher Kooperationsprojekte. Denn die
kommunale Trägerschaft ist eine zentrale Voraussetzung für eine
ausschreibungsfreie Beauftragung jener Dienstleister durch die „d-NRW AöR“.
Um die skizzierten Vorteile bei
staatlich-kommunalen Kooperationsvorhaben effektiv nutzen zu können, ist es nach
Ansicht der kommunalen Spitzenverbände erforderlich, dass möglichst viele
kommunale Gebietskörperschaften der neuen „d-NRW AöR“ beitreten. Obwohl die
„d-NRW AöR“ erst mit Wirkung vom 1. Januar 2017 errichtet wird, ist
bereits vor Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes ein Beitritt zur „d-NRW AöR“
möglich.
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen empfiehlt seinen Mitgliedskommunen aufgrund der zuvor skizzierten Vorteile, den Beitritt zur „d-NRW AöR“ zu erklären. Für den Beitritt ist lediglich die einmalige Zeichnung des Stammkapitals in Höhe von 1.000,- EUR erforderlich.