Betreff
Beteiligung an der d-NRW AöR
Vorlage
290/16
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass die Stadt Rheine gemäß des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ ihren Beitritt zur Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ erklärt.


Begründung:

 

Seit 2002 initiiert und begleitet d-NRW Kooperationsprojekte im Bereich der Informationstechnik und des E-Governments. Vor allem in den letzten Jahren hat sich d-NRW bei zahlreichen kommunal-staatlichen Kooperationsprojekten als Impulsgeber und „neutrale“ Durchführungsinstanz bewährt (beispielhaft sind hier zu nennen der Vergabemarktplatz NRW, das Meldeportal für Behörden, KiBiz.web). Da eine ebenenübergreifende, medienbruchfreie kommunal-staatliche Zusammenarbeit weiter an Bedeutung gewinnen wird, dürfte es nicht zuletzt im kommunalen Interesse sein, die Expertise von d-NRW auch künftig nutzen zu können.

 

Aus praktischen Erwägungen soll der bislang privatrechtlich organisierte öffentliche Teil von d-NRW als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit Wirkung zum 01.01.2017 neu ausgerichtet werden.

 

Von besonderer Bedeutung ist die im Gesetzentwurf vorgesehene gemeinsame Trägerschaft durch Land und Kommunen:

 

·         Das am 06.07.2016 vom Landtag beschlossene E-Government-Gesetz NRW und der zur Umsetzung zu erstellende Masterplan enthalten eine Fülle neuer Handlungsfelder, die eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen erfordern. Die „d- NRW AöR“ bietet den Kommunen hierfür einen projektorientierten Zugang.

 

·         Als Träger der „d-NRW AöR“ können die Kommunen Produkte und Angebote von d- NRW im Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen (z. B. die regionalen Vergabemarktplätze Rheinland, Metropole Ruhr und Westfalen) und fachliche Unterstützung beim Einsatz von Informationstechnik in Anspruch nehmen.

 

·         Als Träger der „d-NRW AöR“ erleichtern die Kommunen außerdem die Zusammenarbeit mit kommunalen IT-Dienstleistern im Rahmen kommunal-staatlicher Kooperationsprojekte. Denn die kommunale Trägerschaft ist eine zentrale Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie Beauftragung jener Dienstleister durch die „d-NRW AöR“.

 

Um die skizzierten Vorteile bei staatlich-kommunalen Kooperationsvorhaben effektiv nutzen zu können, ist es nach Ansicht der kommunalen Spitzenverbände erforderlich, dass möglichst viele kommunale Gebietskörperschaften der neuen „d-NRW AöR“ beitreten. Obwohl die „d-NRW AöR“ erst mit Wirkung vom 1. Januar 2017 errichtet wird, ist bereits vor Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes ein Beitritt zur „d-NRW AöR“ möglich.

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen empfiehlt seinen Mitgliedskommunen aufgrund der zuvor skizzierten Vorteile, den Beitritt zur „d-NRW AöR“ zu erklären. Für den Beitritt ist lediglich die einmalige Zeichnung des Stammkapitals in Höhe von 1.000,- EUR erforderlich.