Betreff
Technische Betriebe Rheine AöR - Wiederbestellung des kaufmännischen Vorstands und Benennung des Vorstandsvorsitzenden
Vorlage
293/16
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine stimmt auf Empfehlung des Verwaltungsrats der Technischen Betriebe Rheine AöR (TBR AöR)

 

1.   der Bestellung von Herrn Dr. Ralf Schulte-de Groot zum kaufmännischen Vorstand der TBR AöR befristet für drei weitere Jahre, also vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020, zu.

 

2.   der Benennung von Herrn Dr. Ralf Schulte-de Groot zum Vorstandsvorsitzenden der TBR AöR für drei weitere Jahre, also vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020, zu.


Begründung:

 

Der Verwaltungsrat hat in seiner ersten Sitzung im Jahre 2008 per Umlaufbeschluss Herrn Dr. Ralf Schulte-de Groot für fünf Jahre (2008-2012) und in der Sitzung vom 14. Februar 2012 durch Beschluss für weitere fünf Jahre (2013-2017) zum Vorstand der TBR AöR bestellt. Zur jeweils gleichen Zeit wurde Herr Dr. Schulte-de Groot gem. § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Rheine über die Anstalt öffentlichen Rechts „Technische Betriebe Rheine“ als Vorstandsvorsitzender benannt.

 

Die Bestellung von Herrn Dr. Schulte-de Groot läuft demnach Ende nächsten Jahres aus. Für den Fall einer Nichtwiederbestellung müsste aufgrund des zeitlichen Vorlaufs zeitnah eine externe Ausschreibung der Vorstandsstelle erfolgen.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 1. September 2016 über die Wiederbestellung beraten und gem. § 6 Abs. 3 der Satzung der Stadt Rheine über die Anstalt öffentlichen Rechts „Technische Betriebe Rheine“ die Bestellung beschlossen und Herrn Dr. Schulte-de Groot vorbehaltlich der Zustimmung des Rates gem § 6 Abs. 3 Nr. 8 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Rheine über die Anstalt öffentlichen Rechts „Technische Betriebe Rheine“ als Vorstandsvorsitzenden benannt.

 

Da aktuell nicht absehbar ist, inwieweit die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der sog. Beistandsleistungen Auswirkungen auf die im Rahmen der Amtshilfevereinbarung erbrachten Dienstleistungen der TBR AöR an die Stadt Rheine hat, wurde vom Verwaltungsrat der TBR AöR beschlossen, dass die Bestellung zum Vorstand mit einer Befristung für drei Jahre (bis zum Ende der umsatzsteuerlichen Übergangsfrist am 31. Dezember 2020) erfolgen soll.