Betreff
Technische Betriebe Rheine AöR - 2. Änderung der Satzung über die Anstalt des öffentlichen Rechts
Vorlage
296/16
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Verwaltungsrates der Technische Betriebe Rheine AöR, den § 10 der Satzung der Stadt Rheine über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Technische Betriebe Rheine“ vom 11. Dezember 2007 wie folgt zu ändern:

 

§ 10

Wirtschaftsprüfung, Rechnungswesen und Bekanntmachung

 

...

 

(4) Die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen und diese Satzung nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Rheine in der jeweils geltenden Fassung.

 

Öffentliche Bekanntmachungen der Technische Betriebe Rheine AöR, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung im Internet unter www.tbrheine.de vollzogen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschrift ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse in der „Münsterländischen Volkszeitung“ hingewiesen. Soweit eine öffentliche Bekanntmachung im Internet gesetzlich nicht für zulässig oder nicht für ausreichend erklärt wird, wird sie durch einmaligen Abdruck in der „Münsterländischen Volkszeitung“ vollzogen.


Begründung:

 

Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK) hat durch die Änderung der Bekanntmachungsverordnung NRW am 05.11.2015 als weitere Bekanntmachungsform die öffentliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet eingeführt. Damit ist den Kommunen die Möglichkeit eröffnet worden, öffentliche Bekanntmachungen in Zukunft auf ihrer Homepage zu vollziehen.

 

Bisher sah § 4 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung nur 3 Bekannt-machungsformen vor, und zwar

 

1.   im Amtsblatt der Gemeinde oder des Kreises,

2.   in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, oder

3.   durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen.

 

Durch die v. g. Änderung der BekanntmachungsVO NW hat das MIK den § 4 erweitert, indem Bekanntmachungen der Gemeinde auch durch Bereitstellung im Internet vollzogen werden können. Wie die Bekanntmachungen im Internet umzusetzen sind, regelt § 6 der BekanntmachungsVO. Demnach erfolgen öffentliche Internetbekanntmachungen durch Bereitstellung des digitalen Dokuments auf der öffentlich zugänglichen und ausschließlich von dieser betriebenen Internetseite der Technischen Betriebe Rheine (www.tbrheine.de) unter Angabe des Bereitstellungtages. Die Technischen Betriebe Rheine haben des Weiteren auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse in der Zeitung nachrichtlich hinzuweisen.

 

Um Klarheit über den Zeitpunkt der Verkündung zu erlangen, ist allein der Bereitstellungstag im Internet maßgeblich. Der zusätzliche Hinweis der erfolgten Bereitstellung hat nur nachrichtlichen Charakter und ist damit keine Vollzugsvoraussetzung.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 BekanntmachungsVO ist die öffentliche Bekanntmachung im Falle einer Internetbekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist. Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sind in einer ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Form für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.

 

Aus Gründen der Transparenz sollte die Überschrift des § 10 um den Begriff „Bekanntmachung“ erweitert werden, damit wird die Auffindbarkeit des Gesichtspunktes  der Bekanntmachung erhöht.