Betreff
Energie- und Wasserversorgung Rheine mbH - Anpassung der Gesellschaftsverträge der Windpark Gollmitz GmbH & Co. KG und Windpark Hohenfelde III GmbH & Co. KG
Vorlage
298/16
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann, nachfolgende Beschlüsse zu fassen:

 

-        Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH stimmt auf Empfehlung des Aufsichtsrates dem geänderten Gesellschaftsvertrag der Windpark Hohenfelde III GmbH & Co. KG gemäß Anlage zu.

 

-        Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH stimmt auf Empfehlung des Aufsichtsrates dem geänderten Gesellschaftsvertrag der Windpark Gollmitz GmbH & Co. KG gemäß Anlage zu.


Begründung:

 

Ausgangslage:

Die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR) ist an der Windpark Gollmitz GmbH & Co. KG (WPG) mit einem Kommanditkapital von 860.000 EUR und einem Gesellschaftsanteil von 20 % beteiligt. An der Windpark Hohenfelde III GmbH & Co. KG (WPH) ist die EWR mit einem Kommanditkapital von 550.000 EUR und einem Gesellschaftsanteil von 33,33 % beteiligt.

 

Die in beiden Gesellschaften betriebenen Windparks wurden in den Jahren 2009 und 2010 zusammen mit benachbarten Stadtwerken erworben, um das Stromerzeugungsportfolio der EWR aus erneuerbaren Energien aufzubauen. Mit Gründung der Gesellschaften wurden Gesellschaftsverträge verwendet, die den damaligen Anforderungen der Gesellschafter entsprachen.

 

Wirtschaftlichkeit der Windparks:

Die Wirtschaftlichkeit der Windparks ist nach der Entnahmefähigkeit der Windparks zu bewerten (cashflow-Modell). Die Gesellschafter konnten von Anfang an in beiden Gesellschaften Entnahmen vornehmen und so Rückflüsse des eingesetzten Kapitals erhalten.

 

Die EWR hat aus der WPG bis Juni 2016 insgesamt 350.000 EUR Entnahmen erhalten, zudem konnte auf die Einzahlung von 200.000 EUR verzichtet werden, so dass nach dem 6. Betriebsjahr des Windparks  64 % des gezeichneten Kapitals zurückgeflossen sind. Aus der WPH hat die EWR bisher Entnahmen von 110.000 EUR erhalten, so dass hier nach dem 6. Betriebsjahr 20 % des eingesetzten Kapitals zurückgeflossen sind.

 

Die Entnahmen werden in der WPG und WPH jeweils auf dem Kapitalkonto II der Gesellschafter verbucht und führen zu einem negativen Kapitalkonto II. Im Jahresabschluss der EWR wird die erhaltene Entnahme ergebnisneutral gegen den Beteiligungsbuchwert gebucht.

 

Im Ergebnis erhält die EWR zwar wesentliche Rückflüsse aus der Beteiligung an der WPG und WPH, die jedoch im Jahresabschluss der EWR nicht zu einem Ausweis von Beteiligungsergebnis führt, sondern den Beteiligungsbuchwert mindert.

 

Handelsrechtlicher Ergebnisausweis:

Die wirtschaftliche Entwicklung der Windparks führt nun dazu, dass die WPG und WPH in den Jahresabschlüssen handelsrechtliche Gewinne ausweisen.

 

Das Jahresergebnis 2015 der WPG beträgt 397.000 EUR (Anteil EWR: 79.000 EUR), das Jahresergebnis 2015 der WPH beträgt 347.000 EUR (Anteil EWR: 116.000 EUR).

 

Im Jahr 2015 erhielt die EWR Entnahmen aus der WPG von 150.000 EUR und aus der WPH von 110.000 EUR, die ergebnisneutral vereinnahmt wurden.

 

Anpassung der Gesellschaftsverträge:

 

a)   Anpassung der Kapitalkonten

Um die anteiligen Gewinne aus den Windparkgesellschaften in den Ergebnisrechnungen der Gesellschafter ausweisen zu können, ist eine Anpassung der Gesellschaftsverträge notwendig. Wie bereits in den Beteiligungen an der Trianel onshore Windkraftwerke GmbH & Co. KG und Trianel Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG praktiziert, sollen auch bei der WPG und WPH nicht mehr 100 % des Kommanditkapitals der Gesellschafter auf dem Kapitalkonto I verbucht werden. Zukünftig sollen 10 % des Kommanditkapitals auf dem Kapitalkonto I und 90 % auf dem Kapitalkonto II verbucht werden. Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage wird somit auf 10 % reduziert.

 

Diese Änderung ist im Gesellschaftsvertrag zu hinterlegen. Da es sich um eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt, sind die geänderten Gesellschaftsverträge im Aufsichtsrat der EWR, im Rat der Stadt Rheine und in den Gesellschafterversammlungen der Stadtwerke Rheine GmbH und der EWR zu genehmigen, bevor sie in der Gesellschafterversammlung der WPG und WPH beschlossen werden können.

 

Durch die Änderung bleibt der bei Gründung der WPH und WPG beschlossene Eigenkapitalanteil und Gesellschaftsanteil der EWR unverändert. Die Änderung ermöglicht zukünftig durch das nicht mehr negative Kapitalkonto II handelsrechtliche Gewinnzuweisungen an die EWR aus der WPG und WPH, die in der Gewinn- und Verlustrechnung der EWR ergebniswirksam ausgewiesen werden.

 

b)   Aufnahme von Anforderungen aus der Gemeindeordnung NRW

Mit der Änderung der Gesellschaftsverträge werden auch die aktuellen Anforderungen der Gemeindeordnung NRW in die Gesellschaftsverträge aufgenommen. Dieses betrifft im Wesentlichen die Aufnahme der Regelungen des Transparenzgesetzes sowie der in § 109 GO formulierten Wirtschaftsgrundsätze.


Anlagen:

 

Anlage 1: Gesellschaftsvertrag der Windpark Gollmitz GmbH & Co. KG

Anlage 2: Gesellschaftsvertrag der Windpark Hohenfelde III GmbH & Co. KG