Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann, nachfolgende Beschlüsse zu fassen:
- Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH stimmt auf Empfehlung des Aufsichtsrates dem geänderten Gesellschaftsvertrag der Windpark Hohenfelde III GmbH & Co. KG gemäß Anlage zu.
- Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH stimmt auf Empfehlung des Aufsichtsrates dem geänderten Gesellschaftsvertrag der Windpark Gollmitz GmbH & Co. KG gemäß Anlage zu.
Begründung:
Ausgangslage:
Die Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR) ist an der Windpark Gollmitz GmbH & Co.
KG (WPG) mit einem Kommanditkapital von 860.000 EUR und einem Gesellschaftsanteil
von 20 % beteiligt. An der Windpark Hohenfelde III GmbH & Co. KG (WPH) ist
die EWR mit einem Kommanditkapital von 550.000 EUR und einem
Gesellschaftsanteil von 33,33 % beteiligt.
Die in beiden
Gesellschaften betriebenen Windparks wurden in den Jahren 2009 und 2010
zusammen mit benachbarten Stadtwerken erworben, um das Stromerzeugungsportfolio
der EWR aus erneuerbaren Energien aufzubauen. Mit Gründung der Gesellschaften
wurden Gesellschaftsverträge verwendet, die den damaligen Anforderungen der
Gesellschafter entsprachen.
Wirtschaftlichkeit der Windparks:
Die
Wirtschaftlichkeit der Windparks ist nach der Entnahmefähigkeit der Windparks
zu bewerten (cashflow-Modell). Die Gesellschafter konnten von Anfang an in
beiden Gesellschaften Entnahmen vornehmen und so Rückflüsse des eingesetzten
Kapitals erhalten.
Die EWR hat aus der
WPG bis Juni 2016 insgesamt 350.000 EUR Entnahmen erhalten, zudem konnte auf
die Einzahlung von 200.000 EUR verzichtet werden, so dass nach dem 6.
Betriebsjahr des Windparks 64 % des
gezeichneten Kapitals zurückgeflossen sind. Aus der WPH hat die EWR bisher
Entnahmen von 110.000 EUR erhalten, so dass hier nach dem 6. Betriebsjahr
20 % des eingesetzten Kapitals zurückgeflossen sind.
Die Entnahmen
werden in der WPG und WPH jeweils auf dem Kapitalkonto II der Gesellschafter
verbucht und führen zu einem negativen Kapitalkonto II. Im Jahresabschluss der
EWR wird die erhaltene Entnahme ergebnisneutral gegen den Beteiligungsbuchwert
gebucht.
Im Ergebnis erhält
die EWR zwar wesentliche Rückflüsse aus der Beteiligung an der WPG und WPH, die
jedoch im Jahresabschluss der EWR nicht zu einem Ausweis von Beteiligungsergebnis
führt, sondern den Beteiligungsbuchwert mindert.
Handelsrechtlicher Ergebnisausweis:
Die wirtschaftliche
Entwicklung der Windparks führt nun dazu, dass die WPG und WPH in den
Jahresabschlüssen handelsrechtliche Gewinne ausweisen.
Das Jahresergebnis
2015 der WPG beträgt 397.000 EUR (Anteil EWR: 79.000 EUR), das
Jahresergebnis 2015 der WPH beträgt 347.000 EUR (Anteil EWR: 116.000 EUR).
Im Jahr 2015
erhielt die EWR Entnahmen aus der WPG von 150.000 EUR und aus der WPH von 110.000
EUR, die ergebnisneutral vereinnahmt wurden.
Anpassung der Gesellschaftsverträge:
a)
Anpassung
der Kapitalkonten
Um die anteiligen
Gewinne aus den Windparkgesellschaften in den Ergebnisrechnungen der
Gesellschafter ausweisen zu können, ist eine Anpassung der Gesellschaftsverträge
notwendig. Wie bereits in den Beteiligungen an der Trianel onshore
Windkraftwerke GmbH & Co. KG und Trianel Erneuerbare Energien GmbH &
Co. KG praktiziert, sollen auch bei der WPG und WPH nicht mehr 100 % des
Kommanditkapitals der Gesellschafter auf dem Kapitalkonto I verbucht werden.
Zukünftig sollen 10 % des Kommanditkapitals auf dem Kapitalkonto I und 90 % auf
dem Kapitalkonto II verbucht werden. Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage
wird somit auf 10 % reduziert.
Diese Änderung ist
im Gesellschaftsvertrag zu hinterlegen. Da es sich um eine wesentliche Änderung
des Gesellschaftsvertrages handelt, sind die geänderten Gesellschaftsverträge
im Aufsichtsrat der EWR, im Rat der Stadt Rheine und in den Gesellschafterversammlungen
der Stadtwerke Rheine GmbH und der EWR zu genehmigen, bevor sie in der
Gesellschafterversammlung der WPG und WPH beschlossen werden können.
Durch die Änderung
bleibt der bei Gründung der WPH und WPG beschlossene Eigenkapitalanteil und
Gesellschaftsanteil der EWR unverändert. Die Änderung ermöglicht zukünftig
durch das nicht mehr negative Kapitalkonto II handelsrechtliche Gewinnzuweisungen
an die EWR aus der WPG und WPH, die in der Gewinn- und Verlustrechnung der EWR
ergebniswirksam ausgewiesen werden.
b)
Aufnahme
von Anforderungen aus der Gemeindeordnung NRW
Mit der Änderung der Gesellschaftsverträge werden auch die aktuellen Anforderungen der Gemeindeordnung NRW in die Gesellschaftsverträge aufgenommen. Dieses betrifft im Wesentlichen die Aufnahme der Regelungen des Transparenzgesetzes sowie der in § 109 GO formulierten Wirtschaftsgrundsätze.
Anlagen:
Anlage 1: Gesellschaftsvertrag der Windpark Gollmitz GmbH & Co. KG
Anlage 2: Gesellschaftsvertrag der Windpark Hohenfelde III GmbH & Co. KG