Betreff
Sammlung und Beförderung von Elektro- und Elektronikaltgeräten durch den Kreis Steinfurt – 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
Vorlage
299/16
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Verwaltungsrates der Technische Betriebe Rheine AöR

 

-      dem Änderungsentwurf zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 LAbfG i.V. mit § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG NRW über die Übernahme der Aufgaben Sammeln und Befördern von Elektro- und Elektronikaltgeräten durch den Kreis Steinfurt zuzustimmen,

 

-      die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Steinfurt erneut abzuschließen.


Begründung:

 

Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 des Landesabfallgesetzes für das Land NRW sind die Kommunen für das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zuständig. Die Entsorgung der Abfälle obliegt den Kreisen. Bis Dezember 2014 hatte der Kreis die Entsorgung von Elektroaltgeräten auf dem Gebiet der Stadt Rheine der Technischen Betriebe Rheine AöR (TBR AöR) überlassen.

 

Zum 10. Dezember 2013 hat der Kreis Steinfurt die erteilte Übertragung der Entsorgungsaufgaben für Elektroaltgeräte mit Wirkung ab 24.03.2014 widerrufen, um die Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte kreisweit effektiver und wirtschaftlicher zu gestalten.

 

Der Rat der Stadt Rheine hat am 16. Dezember 2014 der Rückübertragung und dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (örV) zur Sammlung von optierten Elektroaltgeräten vom 28.08.2014 zugestimmt (Vorlage Nr. 438/14). Seitdem obliegt die Verantwortung für das Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronikaltgeräten wieder allein dem Kreis Steinfurt.

 

Durch Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind in der öffentlich-rechtlichen-Vereinbarung entsprechende formale Anpassungen erforderlich (Anlage 2).

 

Die neue örV hat bei der TBR AöR lediglich Auswirkungen auf die Sammellogistik, da das neue ElektroG die Zusammensetzung der Sammelgruppen modifiziert und eine sechste Sammelgruppe einführt. Die Meldepflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übernimmt weiterhin die Entsorgungsgesellschaft Steinfurt mbH (EGST). Im Zuge der Anpassung wird der Begriff „optiert“ durch die EGST gestrichen. Die Vereinbarung gilt dann auch für nicht optierte Altgeräte, Damit kann auch die Verwertung der Geräte, für die aktuell kein Erlös erwirtschaftet werden kann, über den bestehenden Prozess abgewickelt werden.

 

Die geänderte öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde von der Bezirksregierung Münster geprüft, ist in den Gremien erneut zu verabschieden und von der Stadt Rheine zu unterzeichnen.


Anlagen:

 

Anlage 1:  öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 28.08.2014

Anlage 2:  Abstimmungsentwurf der Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung