Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende
Änderungen der städtischen Wohnungsbauförderung:
1. Die Zusammenführung der bestehenden städtischen
Richtlinien
A 64-02: Richtlinie für die Vergabe von
Baukostenzuschüssen
– Kommunaler Baukostenzuschuss
und
A 64-03: Richtlinie für die Vergabe von städtischen
Zuschüssen für die Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung von Folgekosten
in
A 64-01: Richtlinie für die Vergabe von städtischen
Bau- und Folgekostenzuschüssen für die Errichtung von eigengenutzten Familienheimen
und Eigentumswohnungen
2. sowie eine neue
A 64-04: Richtlinie für die Vergabe von städtischen Bau-
und Folgekostenzuschüssen für die Errichtung von öffentlich geförderten
Mietwohnungen mit Miet- und Belegungsbindung
Begründung:
Seit 1997 wird im Rahmen des
Wohnbaulandkonzeptes von den planbegünstigten Eigentümern von Grundstücken, die
z.B. zu Wohnbauland entwickelt wurden, 2,5% des Baulandwertes als sog. „Sozialbeitrag“
abgeschöpft.
Der erhobene Sozialbeitrag ist in jährlichen
Raten zweckgebunden im Haushalt veranschlagt. Diese Mittel sind zur
Finanzierung der städtischen Wohnungsbauförderung zu nutzen. Dadurch soll der
dringende Wohnbedarf von Bevölkerungsgruppen mit vorhandenen
Wohnraumversorgungsproblemen gedeckt und die Finanzierung von Maßnahmen
sichergestellt werden, die den Energie- und Wasserverbrauch senken und daher
die Folgekosten des neuen Wohnraums minimieren.
Von 2001 bis 2010 gab es folgende
Richtlinien:
Eigennutzer: A 64-02 Richtlinie für die Vergabe von
Baukostenzuschüssen
-
Kommunaler Baukostenzuschuss
A 64-03 Richtlinie für die Vergabe von städtischen
Zuschüssen
für die Förderung von Maßnahmen
zur
Reduzierung von Folgekosten
Investoren
/Mietwohnungsbau: A 64-04 Richtlinie
für die Vergabe von
Aufwendungszuschüssen im
Mietwohnungsbau
A 64-05 Richtlinie für die Vergabe von städt.
Zuschüssen
für die Unterbringung von
sonstigen
Bevölkerungsgruppen mit
besonderen
Wohnraumversorgungsproblemen.
Die Mittel für den Mietwohnungsbau wurden
aufgrund geringer Bautätigkeit nicht nachgefragt. Daher wurde die städtische
Wohnungsbauförderung im Jahr 2010 überarbeitet und die Förderung des
Mietwohnungsbaus ersatzlos gestrichen [Vgl. Vorlage 343/10].
Der zunehmende Mangel an bezahlbaren
Wohnraum in Rheine macht es nunmehr erforderlich, die städtische
Wohnungsbauförderung zu überarbeiten und anzupassen. Die einschlägigen
Statistiken machen deutlich, dass in den kommenden Jahren eine Vielzahl an geförderten
Wohnungen durch Zeitablauf aus der Förderung und damit aus der Mietpreisbindung
fällt. Dies würde ohne Gegensteuern den Druck auf den Wohnungsmarkt in Rheine
noch erhöhen.
Die vorgeschlagenen Richtlinien wurden mit
dem Kreis Steinfurt als zuständige Stelle für die Landesförderung und dem
städtischen Produkt Umwelt und Klimaschutz besprochen.
Darüber hinaus hat eine Umfrage bei anderen
Kommunen der gleichen Größenklasse in Nordrhein-Westfalen ergeben, dass es dort
keine vergleichbaren Förderprogramme gibt. Dort gibt es „nur“ die Möglichkeit
der Landesförderung.
Gem. § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung
und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) wirken das
Land und die Kommunen bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen. Die Gemeinden
können hierfür eigene Mittel verwenden und dabei dieses Gesetz zugrunde legen.
Die allgemeinen Zuwendungsrichtlinien finden
keine Anwendung, da es sich hier nicht um steuerfinanzierte Zuwendungen
handelt, sondern um zweckgebundene Einnahmen aus Beträgen, die von den
Alteigentümern der höherwertig entwickelten Grundstücke gezahlt wurden.
Vor diesem Hintergrund sollen die im Folgenden
beschriebenen Richtlinien zum 01.01.2017 in Kraft treten.
Zu
1. des Beschlussvorschlages
Mit der überarbeiteten Richtlinie A 64-01:
Kommunaler Bau- und Folgekostenzuschuss werden die Förderbeträge (Zuschüsse)
angehoben sowie der förderberechtigte Personenkreis erweitert.
Die Erhöhung der Zuschüsse wurde angesichts
der Erhöhung der Baukosten, insbesondere der Grundstückskosten, dringend
erforderlich. Außerdem sollten zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung von
Folgekosten entsprechend honoriert werden.
Bislang wurden nur Haushalte berücksichtigt,
die die Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW einhalten – also Haushalte, die auch
eine Förderung durch das Land erhalten können (zinslose Darlehn). Haushalte mit
geringfügiger Überschreitung hatten keine Möglichkeit, in den Genuss eines
Zuschusses oder eines zinslosen Darlehns vom Land zu kommen. Gleichzeitig hatte
der Personenkreis mit geringfügiger Überschreitung auch keinen Anspruch aus der
städtischen Förderung. Mit der Erhöhung der Einkommensgrenze um 40 % für die
städtische Wohnungsbauförderung kommt dieser Personenkreis zumindest in den
Genuss eines kommunalen Bau- und Folgekostenzuschusses.
Die Erhöhung der Einkommensgrenze um 40 %
erfolgt analog den Wohnraumförderbestimmungen (WFB). Danach wird Wohnraum
gefördert
a)
für Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die
Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW nicht übersteigt (Einkommensgruppe A) oder
b)
wirtschaftlich leistungsfähigere Begünstigte, deren
anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW um bis zu 40 %
übersteigt (Einkommensgruppe B).
Das Einkommen wird nach den Bestimmungen der
§§ 14 und 15 WFNG NRW ermittelt. Es handelt sich um das Jahresbruttoeinkommen
abzgl. z.B. Werbungskosten, pauschale Abschläge für Steuern und Sozialabgaben,
Freibeträge wg. Behinderung u.a.
Einkommensgrenzen: |
§ 13 WFNG |
40 % |
Städt. Wohnungsbauförderung |
1-Personen-Haushalt |
18.430,00
€ |
7.372,00 € |
25.802,00
€ |
2 Personen Haushalt |
22.210,00
€ |
8.884,00 € |
31.094,00
€ |
für jede weitere zum Haushalt
gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um |
5.100,00 € |
2.040,00 € |
7.140,00 € |
für jedes haushaltsangehörige Kind
im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des EStG erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere |
660,00 € |
264,00 € |
924,00 € |
zu
2. des Beschlussvorschlages
Die neue Richtlinie A 64-04 „Bau- und
Folgekostenzuschüsse für die Errichtung von öffentlich geförderten
Mietwohnungen mit Miet- und Belegungsbindung“ soll Investoren einen
finanziellen Anreiz geben, auch in neuen Baugebieten öffentlich geförderten
Wohnraum zu errichten (Mietwohnungsbau). Häufig ist bereits der Grundstückspreis
so hoch, dass Bauherren kein Interesse haben, in öffentlich geförderte
Wohnungen in neuen Baugebieten zu investieren.
Öffentlich geförderte Wohnungen, die einer
Miet- und Belegungsbindung unterliegen, sichern für lange Zeit bezahlbare
Mieten für Haushalte mit geringem Einkommen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Im
Haushaltsplanentwurf 2017 sind bereits jährlich 60.000 € für die Förderung von
eigengenutzten Familienheimen und Eigentumswohnungen veranschlagt. Dieser Ansatz
soll um 20.000 € angehoben werden. Zusätzlich sollen zur Förderung von öffentlich
geförderten Mietwohnungen mit Miet- und Belegungsbindung ab 2017 jährlich 150.000
€ im Haushalt veranschlagt werden. Die zusätzlichen Mittel werden im Gesamtfinanzplan
des endgültigen Haushaltsplans eingestellt.
Die bereits
vereinnahmten bzw. in Kürze zu erwartenden Einzahlungen aus Sozialbeiträgen der
ehemaligen Grundstückseigentümer übersteigen die maximal im Finanzplanungszeitraum
benötigten Mittel.
Die Haushaltsplanung wird jährlich so angepasst, dass maximal die eingezahlten Sozialbeiträge veranschlagt werden.
Anlagen:
Anlage
1: A 64-01: Richtlinie für die Vergabe von städtischen
Bau- und Folgekostenzuschüssen für die Errichtung von eigengenutzten
Familienheimen und Eigentumswohnungen
Anlage 2: A 64-04: Richtlinie für die Vergabe von städtischen Bau- und Folgekostenzuschüssen für die Errichtung von öffentlich geförderten Mietwohnungen mit Miet- und Belegungsbindung