Betreff
Zuwendungen zu den Fraktionsgeschäftskosten
- Regelung für auswärtige Klausurtagungen
Vorlage
308/16
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst aufgrund der Ziff. 2.3.3 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 5. November 2015 folgenden Beschluss:

 

Den Fraktionen wird aus den städtischen Zuwendungen für die Fraktionsgeschäftsführung ein Zuschuss zu auswärtigen und ganztägigen Klausurtagungen unter folgenden Eingrenzungen anerkannt:

 

-    Art der Anlässe:              z. B. Haushaltsberatungen, grundlegende Planungen der Stadt Rheine

 

-    Anzahl:                             max. 2 Tagungen im Jahr

 

-    Dauer:                              max. 2 Tage (keine Übernachtungskosten)

 

-    Entfernung:                     im Umkreis von max. 150 km


Begründung:

 

Gem. § 56 Abs. 3 GO erhalten Fraktionen Zuwendungen aus städtischen Haushaltsmitteln zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für ihre Geschäftsführung.

 

Aus diesem Grunde hat der Rat der Stadt Rheine im § 17 Abs. 2 der Hauptsatzung festgelegt, den Fraktionen einen monatlichen Auslagenersatz in Form eines Grundbetrages von 400 € und eines zusätzlichen Prokopfbetrages von 50 € je Fraktionsmitglied zu gewähren. Über die Verwendung dieses Auslagenersatzes ist von den Fraktionen gem. § 56 Abs. 3 GO i. V. m. § 17 Abs. 2 der Hauptsatzung gegenüber dem Bürgermeister ein Nachweis zu führen.

 

Nach der bisherigen Rechtsprechung durften für max. 1 ganztägige Klausurtagung im Jahr die Kosten für Tisch- und Erfrischungsgetränke sowie für einen kleinen Imbiss aus den Fraktionszuwendungen anerkannt werden.

 

Das Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK) NRW hat in dem Erlass über „Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der Vertretungen“ vom 5. November 2015 die Zweckbindung und Grenzen der Zuwendungen zur Stärkung der Fraktionen neu geregelt.

Unter Ziff. 2.2 des Erlasses „Erweiterte Mindestausstattung“ heißt es:

 

          „Über die in 2.1. genannten Zwecke hinaus können insbesondere aufgrund der Größe der Gebietskörperschaft und der Fraktionen zu einer angemessenen Mindestausstattung weitere Verwendungszwecke zählen, wie z. B.:

          ….

          Ziff. 2.3.3 Auswärtige Klausursitzungen

          Auswärtige Klausursitzungen aus besonderen Anlässen sind grundsätzlich zulässig. Die auch für Fraktionen geltende Verpflichtung, Haushaltmittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden, erfordert Eingrenzungen der Art der Anlässe (z. B. Haushaltsberatungen, grundlegende Planungen der Körperschaft), der Anzahl, der Dauer und der maximalen Entfernung vom Ort der Vertretung.

 

          Diese Entscheidung muss in Form von allgemeinen Regelungen einheitlich von der kommunalen Vertretung getroffen werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei ebenso zu beachten wie der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen. …“

 

Aufgrund der Ziff. 2.3.3 des v. g. Erlasses ist der Rat somit verpflichtet, über die im Beschlussvorschlag aufgeführten „allgemeinen Regelungen“ zu beschließen.

 

Bei einem Erörterungsgespräch mit den Fraktionsvorsitzenden am 19.09.2016 bestand Einvernehmen, dass aufgrund des o. g. Beschlussvorschlages eine Erhöhung der derzeit gezahlten städt. Zuwendungen zu den Fraktionsgeschäftskosten nicht erfolgen soll (Kostendeckelung).

Ebenso wie bei den ganztägigen Klausurtagungen vor Ort, können bei ganztägigen auswärtigen Klausurtagungen nur die Kosten für Tisch- und Erfrischungsgetränke sowie für einen kleinen Imbiss, bzw. bei länger dauernden oder zweitägigen Klausurtagungen für einen weiteren (Abend-)Imbiss, jedoch keine Übernachtungskosten, anerkannt werden.