Betreff
18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine,
Kennwort: "Holsterfeld Ost"
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
II. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
317/16
Aktenzeichen
PG 5.1 - hs
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt die Ausweisung eines Industriegebietes im Bereich Holsterfeld. Das Plangebiet bzw. der Änderungsbereich ist Teil des „Interkommunalen Gewerbegebietes Holsterfeld Ost“ der Stadt Rheine und der Gemeinde Salzbergen. Derzeit stellt das Areal die einzige Fläche im Stadtgebiet von Rheine dar, die verkehrsgünstig gelegen auch der Unterbringung von erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen soll. Insofern wird hier eine Ausprägung als „Industriegebiet“ angestrebt, das räumlich, standortbezogen „alternativlos“ ist und dringend entwickelt werden muss.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 9. Mai bis einschließlich 10. Juni 2016 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte (über einen Monat) bis zum 10. Juni 2016. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist. Auszüge aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).

 

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 21.06.2016

 

Inhalt:

 

 

„Zum Planungsvorhaben nehme ich aus der Sicht des Bodenschutzes und der Abfallwirtschaft wie folgt Stellung:

Eine abschließende Stellungnahme zum o.g. Bebauungsplan kann aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Steinfurt nicht abgegeben werden.

 

Unter Ziffer 4.3 der Begründung wird auf ein Gutachten des Büros Sack & Temme GbR aus Osnabrück verwiesen. Es soll Untersuchungen auf schädliche Bodenveränderungen/Altlasten dokumentieren. Der Unteren Bodenschutzbehörde liegen keine Untersuchungen vor. Zur Prüfung und ggf. Registrierung von Flächen in das hiesige Verzeichnis über Verdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen bzw. Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten, bitte ich um Übersendung des Gutachtens. Bezüglich einer Mitteilungspflicht an die Untere Bodenschutzbehörde verweise ich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 LBodSchG.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Unteren Bodenschutzbehörde beim Kreis Steinfurt sind zwischenzeitlich die im Bebauungsplan-Vorentwurf gekennzeichneten, 4 kleinen Altlasten- bzw. Altlastenverdachtsflächen zur Prüfung und Registrierung mitgeteilt worden. Des Weiteren wurde das Altlastengutachten („Orientierende Bodenuntersuchungen zur Bewertung von Auffüllungen“; 14.01.2015) des Büros Sack & Temme GbR, Osnabrück der zuständigen Behörde zugesandt.

Insbesondere aufgrund der PAK-Belastungen im Boden verbleibt es zunächst bei der Kennzeichnung der entsprechenden Flächen im Bebauungsplan. Insofern wird hier der „Warnfunktion“ vor Böden, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, Rechnung getragen.

 

Für die südliche Hofstelle (ehem. Welschemeyer) wurde im Zuge der Vorbereitungen zum Gebäudeabbruch bzw. zur Freilegung des Geländes ein zusätzliches Altlastengutachten („Ergänzende Altlastenuntersuchung / Gefährdungsabschätzung“; Sept. 2016) vom Büro Mull & Partner Ing.GmbH, Hagen erstellt. Ausgehend von den Erkenntnissen des Gutachtens von 2015 wurden die in Abbildung 14 der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung dargelegten Belastungsbereiche (Flächen A und B) näher eingegrenzt und konkreter beurteilt. Ziel der Flächenaufbereitung ist die Entfernung der aufstehenden Gebäude, die Entsiegelung und Räumung der Freiflächen sowie die komplette Entfernung/Auskofferung der altlastenrelevanten Bodenbelastungen mit Bodenaustausch bzw. Wiederauffüllung. Ob eine externe Entsorgung der belasteten Auffüllungsböden erforderlich wird, hängt letztlich von dem angestrebten Sanierungsziel ab, das die Fachbehörde mit der Stadt Rheine und den externen Gutachtern abstimmt.

 

Für das nördlich angrenzende Gelände (ehem. Scheipers) werden erst nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung (zunächst befristet bis Anfang 2021) entsprechende Untersuchungen vorgenommen und Sanierungsziele definiert, um letztlich eine uneingeschränkte, gewerblich-industrielle Nutzung zu erreichen.

 

 

2.2    NABU-Kreisverband Steinfurt, Elpersstiege 37, 48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 08.06.2016

 

Inhalt:

 

„Aus naturschutzfachlicher Sicht können die ehrenamtlichen Naturschutzverbände den Planungen für die Neuausweisung von Gewerbe- und Industrieflächen in der von Ihnen vorgelegten Fassung nicht zustimmen.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass dieser Eingriff in den Naturhaushalt trotz der Nähe zur Autobahn und den Gewerbegebieten im Westen ganz erheblich ist. So heißt es z.B. unter Pkt. 3.3.1: "Mit insgesamt 16 Brutvogelarten ist dies eine recht hohe Anzahl, allerdings auch bezogen auf einen relativ großen Untersuchungsraum". Die bemerkenswerten Vorkommen geschützter Tiere und Pflanzen spricht Bände. Insgesamt ist das Gutachten zu bemängeln, weil es den naturschutzfachlichen Grundsätzen und Rahmenbedingungen nicht gerecht wird.

Es sollen hier nur einige Punkte des Umweltberichtes genannt werden.

 

1) Unter Pkt. 4.4.1 wird die zu erwartende Grundwasserabsenkung aufgrund der Ingenieurplanung konstatiert, wenn auch einer stark verharmlosenden Formulierung: "... sind zumindest indirekte Beeinträchtigungen ... nicht auszuschließen". Unter 4.4.6 heißt es: „Dabei wird vorausgesetzt, dass es projektbedingt nicht zu einer Grundwasserabsenkung kommt ...". ln der Zusammenfassung wird wie folgt Zustimmung signalisiert: "Sofern es projektbedingt nicht zu indirekten Beeinträchtigungen der Laichhabitate der Gewässer kommt, wird das Konfliktpotential gegenüber Amphibien zusammenfassend als eher gering eingeschätzt". Daraus folgt, dass die Schlussfolgerungen des Umweltgutachtens irreführend sind. Die Ingenieurplanung kommt zu dem Schluss, dass das Grundwasser abgesenkt wird, dass somit erhebliche Verluste an benachbarten geschützten Bereichen zu erwarten sind. Das Gutachten geht also von unrealistischen Voraussetzungen aus. Die Planung ist so zu gestalten, dass negative Auswirkungen zu minimieren sind. Dieser Nachweis fehlt völlig.

 

2) Für die geschützten und bedrohten Arten wie Kiebitz, Feldlerche, Schafstelze sollen "entsprechend dem hohen Konfliktpotential" (s. 3.4) Ersatzlebensräume geschaffen werden. Wo sind die? Diese Räume müssen zusammen mit der Planung feststehen.

Auch die Abmagerung der Pufferflächen zum Wald hin müssen Bestandteil der Planung sein. Wer ist Eigentümer dieser Flächen? Absichtserklärungen des Gutachters reichen nicht aus. Festgezurrte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind Voraussetzung für die Realisierung des Gewerbegebietes.

 

3) Die Untersuchungen sind unvollständig. Ein Beispiel: "Aufgrund der späten Auftragserteilung war weder die Erfassung ... möglich "(vgl. 4.2.4). Und das betrifft hochgradig geschützte und gefährdete Arten. Die fehlenden Untersuchungen sind nachzuholen.

 

Fazit: Insgesamt ist festzuhalten: Es besteht ein hohes Kompensationsdefizit. Hier sind konkrete, umsetzbare Vorschläge auszuarbeiten. Ich darf hier an die negativen Erfahrungen bei Rheine R erinnern. Das darf sich nicht wiederholen. Es stehen nicht nur Gewerbe- und Industriegrundstücke zur Debatte. Der bedrohliche Rückgang von Flora und Fauna zwingt zu ausgewogenem Handeln, gerade in einer "klimabewußten" Kommune.“

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1):

 

Die unter Punkt 1 vorgebrachten Zitate sind dem Gutachten „Bestandserfassungen zur Avifauna und zu Amphibien für den Bebauungsplan Nr. 88“ (Biopace – Büro für Planung, Ökologie und Umwelt, 2009) entnommen. Dieses Gutachten wurde in der frühen Planungsphase 2009/2010 erstellt. Zutreffend stellt der Einwänder hier einen Widerspruch fest. Der Gutachter attestiert ein geringes planbedingtes Konfliktpotential für die Amphibien unter der Voraussetzung, dass es nicht zu einer Grundwasserabsenkung kommt. Gleichzeitig erfolgt im Gutachten ein Verweis auf eine Mitteilung des von den Technischen Betrieben beauftragten Büros  für die Planung der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen. Dieses Büro äußert sich dahingehend, dass projektbedingt Grundwasserabsenkungen zu erwarten sind.

 

Letztlich erfolgte die maßgebliche Beschreibung der planbedingten Auswirkungen und ihre Bewertung sowie die Formulierung von Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen im nachgelagerten, aktualisierten Umweltbericht. Der Umweltbericht versucht, alle bis dahin vorliegenden relevanten Informationen und Erkenntnisse aller Schutzgüter zu berücksichtigen und in die Wertungen einfließen zu lassen.

 

Im Umweltbericht werden keine erheblichen Auswirkungen auf angrenzende Amphibienpopulationen beschrieben. Es wird ausgeführt, dass das Oberflächenwasser über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt in den nach Norden abführenden Graben gleichmäßig abgeführt werden soll. Dadurch sollen die damit zusammenhängenden Biotopstrukturen erhalten bleiben (vgl. Pkt. 3.1.2.3). Weiterhin schreibt der Umweltbericht den anstehenden Gleyböden eine geringe Grundwasserneubildungsrate zu bzw. geht von einem überwiegend durch einen Grundwasserleiter und weniger durch Oberflächenwasser gespeisten Grundwasserstand aus. Dieses hätte ungeachtet der planbedingten Versiegelung einen mehr oder weniger gleichmäßigen Grundwasserstand in den angrenzenden Bereichen zur Folge.

Im artenschutzrechtlichen Beitrag werden für keine planungsrelevante Amphibienart Wirkungen beschrieben, die zu einer Beschädigung oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen.

 

Die Stadt Rheine folgt zulässigerweise der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Umweltberichtgutachters (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2013), wonach von keinen erheblichen Auswirkungen auf Amphibien ausgegangen werden kann.

 

Zu 2):

 

Im Entwurf des Umweltberichtes wurde darauf hingewiesen, dass sich die Stadt Rheine in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde/Kreis Steinfurt und der Biologischen Station Steinfurt e.V. hinsichtlich der Ersatzmaßnahmen noch im Suchstadium befindet. Im vorliegenden, aktualisierten Umweltbericht werden die Maßnahmen lagegenau benannt und Angaben zur Sicherung der Maßnahmen beschrieben.

 

Zu 3):

 

Unter Punkt 3 wird bemängelt, dass die Untersuchungen unvollständig sind. Als Beispiel wird die Erfassung des Moorfrosches angeführt. Aufgrund der jahreszeitlich späten Auftragserteilung war eine Erfassung des Moorfrosches im Untersuchungsjahr 2009 nicht mehr möglich. Da die Fortpflanzungsphase dieser Amphibienart bereits in der Zeit von Februar bis April beginnt, hätte die Untersuchung bereits zu diesem Zeitpunkt beginnen müssen. Aus diesem Grund erfolgten im Frühjahr 2014 zusätzliche Begehungen zur Erfassung des Moorfrosches. Es konnte allerdings kein Nachweis erbracht werden (vgl. Umweltbericht Pkt. 3.1.1.3).

 

Die Ausführungen belegen, dass die Untersuchungen nicht unvollständig und keineswegs fehlerhaft sind; somit wird den vorgetragenen Einwendungen nicht gefolgt.

 

 

2.3    Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Steinfurt,

Hembergener Straße 10, 48369 Saerbeck;

          Stellungnahme vom 02.06.2016

 

Inhalt:

 

„Gegen das o. g. Planvorhaben werden erhebliche landwirtschaftliche/agrarstruk-turelle Bedenken als öffentlich-rechtlicher Belang vorgetragen.

 

Begründung:

Mit dem o. g. Planvorhaben und spätestens durch die folgende Bebauungsplanung werden 36 ha zusammenhängende Ackerfläche dauerhaft versiegelt und damit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung entzogen. Ein Ausgleich des Verlusts an diesen landwirtschaftlichen Ackerflächen ist nicht erkennbar. Bereits die derzeitige landwirtschaftliche Situation lässt nicht erwarten, dass dieser Verlust für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe kompensiert werden kann.

 

Hinzu kommen voraussichtlich weitere Flächenverluste für Kompensationsmaß-nahmen. Laut vorgelegtem Umweltbericht ist ein umweltrechtliches Defizit von 458.062 Wertpunkten auszugleichen. Aus der Erfahrung heraus ist nicht zu erwarten, dass solche Kompensationsdefizite ohne (überwiegende) Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen realisiert werden können. Sofern über vorhandene Ökopunkte aus vorherigen Maßnahmen keine erheblichen Ausgleichswerte zur Verfügung stehen, ist eine weitere Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Kompensationen zu erwarten, die an den Flächenverlust für die Planungsmaßnahme selbst heranreicht oder sogar über diesen hinausgeht. Wo im näheren Umfeld solche Kapazitäten noch verfügbar sein sollen, ist für mich nicht ersichtlich.“

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vorgetragenen Bedenken stützen sich im Wesentlichen auf die Vorgaben im § 1a Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch. Dort heißt es, dass „landwirtschaftlich … genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen“. Der im Jahr 2013 angefügte Satz 4 ergänzt, dass „die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich … genutzter Flächen begründet werden soll“. Dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

 

Das Kapitel 1 (Anlass der Planaufstellung; Planerfordernis) der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung dokumentiert bereits, welche umfassenden Überlegungen - bis hin zu einer detaillierten Machbarkeitsstudie - der Realisierung eines der wichtigsten Gewerbe- und Industrieansiedlungsprojekte der Stadt Rheine vorausgingen. Ausgehend von einem EU-geförderten interkommunalen Ansatz, gibt es im Stadtgebiet keinen vergleichbaren Standort, der aus natur- und landschaftsschutzfachlicher sowie verkehrsplanerischer Sicht geeigneter wäre. Insbesondere die angestrebte Ansiedlung von großflächigen, vorwiegend transportwirtschaftlichen und logistischen, verkehrserzeugenden Betrieben ist an diesem Standort „alternativlos“.

 

Auch im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland (Rechtskraft seit 27.06.2014) hat die - von der Bezirksregierung Münster/Regionalpla-nungsbehörde durchgeführte - bilanzielle und räumliche Überprüfung aller Gewerbe- und Industrieflächen der Stadt Rheine für das Areal „Holsterfeld Ost“ zu einer Darstellung als (nicht zweckgebundener) „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ geführt. Hier gilt sie als Indiz für die Einschätzung, dass der gewählte Standort auch von der übergeordneten Behörde als geeignet angesehen wird. Die Prüfung von Alternativstandorten hat bereits auf dieser Planebene stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Fläche für eine bauliche Nutzung planerisch vorzubereiten ist.

 

Auf städtischer Ebene wird die Notwendigkeit der gewerblichen Entwicklung nördlich der A 30 und östlich der B 70 seit langer Zeit von der Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH angemahnt. Diese hat die gesamtstädtische Entwicklung im Blick und hält mit der „Gewerbe- und Immobilienbörse“ und dem „“Gewerbeflächen-Kataster“ Instrumente vor, die hinsichtlich der Innenentwicklung bzw. der Brachflächen, Gebäudeleerstände und Baulücken wichtige Informationen sammelt und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachabteilungen steuernd eingreift.

 

Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in diesem Stadtbereich stehen außer der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen keine geringwertigeren Areale zur Verfügung. Nutzbare Brachflächen sind in dem Siedlungsbereich nicht in ausreichendem Umfang vorhanden bzw. nicht aktivierbar. Reserven an Baugrundstücken in nennenswertem Umfang sind weder in den beplanten Bereichen noch als Baulücken vorhanden bzw. stehen dem Grundstücksmarkt nicht zur Verfügung.

 

Letztlich wird hier die Umwandlung von Acker- zu Bauland nicht durch Enteignung erzwungen, sondern vom Eigentümer bzw. ehemaligen Landwirt - in der Gewissheit eines üppigen finanziellen Ausgleichs - freiwillig mitgetragen. Das Vorgehen bzw. die Handlungsweise des verkaufswilligen Landwirtes wurde von der Landwirtschaftskammer bisher nicht als fragwürdig dargestellt.

 

Angesichts des dringenden Bedarfs und des Mangels vergleichbarer, alternativer Standorte ergibt sich hier eine zwingende Notwendigkeit landwirtschaftliche Flächen in Anspruch zu nehmen. Ein Ausgleich für Flächenverluste ist gesetzlich nicht verankert und damit nicht erforderlich.

 

Die so genannte „Umwidmungssperrklausel“ wird insofern begründet und sachgerecht abgewogen und zugunsten einer langwierigen, intensiven und ausgereiften Standortentscheidung zurückgestellt. Der Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen kann im Rahmen der Abwägung im besonderen Einzelfall im Interesse gewichtiger, hier geschilderter Planziele zurückgesetzt werden.

 

 

2.4    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 24.06.2016

 

Inhalt:

 

„Die Versorgung des Plangebietes mit Strom und Trinkwasser wird durch die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH sichergestellt.

 

Erdgas: Eine Versorgung des Gewerbegebietes mit Erdgas ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgesehen.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Aussagen der EWR zur Sicherstellung der Versorgung des Plangebietes - insbesondere zu den Themen Strom, Trinkwasser und Erdgas – werden inhaltlich übernommen und in den Begründungstext eingearbeitet.

 

 

2.5    Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf;

          Stellungnahme vom 29.05.2016

 

Inhalt:

 

„Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich im Bauschutzbereich nach § 12 (3) 1b LuftVG und im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Rheine-Bentlage liegt.

 

Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m nicht überschreiten.

 

Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Im Bebauungsplan-Vorentwurf war bereits ein entsprechender Hinweis enthalten. Der Hinweis im vorliegenden Entwurf wird – der Stellungnahme folgend - nur marginal verändert und lautet demnach:

 

„Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flugplatzes Rheine-Bentlage. Bei der Genehmigung von Bauvorhaben bedürfen Bauhöhen über 30 m ab natürlicher Geländeoberfläche der Prüfung durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn. Dies gilt auch für Aufbau und Benutzung von Baugeräten während der Bauzeit.“

 

 

2.6    Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr,

Geschäftsbereich Lingen, Lucaskamp 9, 49809 Lingen (Ems);

          Stellungnahme vom 27.05.2016

 

Inhalt:

 

„Vorgesehen ist die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine. Das Plangebiet liegt direkt nördlich der Bundesautobahn 30 und östlich der Bundesstraße 70.

Der NLStBV – Geschäftsbereich Lingen – ist im Gebiet des Landkreises Emsland zuständig für den Bau und die Unterhaltung der Bundes- und Landesstraßen. Für die Belange der Bundesautobahn 30 in diesem Bereich ist der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen zu beteiligen.

 

Der ursprünglich im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellte Bereich soll nun als gewerbliche Baufläche ausgewiesen werden. Die verkehrliche Erschließung an das regionale und großräumige Verkehrsnetz soll über den vorhandenen Knotenpunkt B 70/Holsterfeld erfolgen. Der Knotenpunkt ist mit Abbiegespuren und einer Lichtsignalanlage für alle Fahrtrichtung geregelt.

 

Gegen die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine bestehen aus Sicht der Straßenbauverwaltung keine grundsätzlichen Bedenken.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Ausführungen der niedersächsischen Straßenbaubehörde werden zur Kenntnis genommen.

Die Beteiligung der nordrhein-westfälischen Behörden ist bereits erfolgt.

 

 

2.7    Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen  -  Regional-niederlassung Münsterland, Postfach 1641, 48636 Coesfeld;

          Stellungnahme vom 23.05.2016

 

Inhalt:

 

„Die Anbindung des geplanten Gebietes soll über den vorhandenen Knotenpunkt B 70/Holsterfeld erfolgen. Der Knotenpunkt befindet sich in Niedersachsen und somit im Zuständigkeitsbereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.

 

Gleichwohl hat die Anbindung des Gebietes auch Auswirkungen auf die benachbarten signalgesteuerten Anschlussstellen zur BAB 30. Die Anschlussstellen liegen im Zuständigkeitsbereich des Autobahnamtes Hamm. Durch das Autobahnamt Hamm erhalten Sie eine gesonderte Stellungnahme.

 

Weitere Anregungen oder Bedenken werden von hier aus nicht vorgetragen.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme von „Straßen.NRW“ beschränkt sich lediglich auf Hinweise zur Beteiligung anderer Straßenbaubehörden, hier der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie des Landesbetriebes Straßenbau - Autobahnniederlassung Hamm.

 

Eigene Anregungen oder Bedenken – insbesondere hinsichtlich der verkehrlichen Belastungssituation im Knotenpunkt bzw. Konfliktbereich Bundesstraße 70 / Bundesautobahn 30 - werden nicht vorgetragen; sie sind insofern hier nicht abwägbar.

 

 

2.8    Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen  -  Autobahn-niederlassung Hamm, Postfach 1167, 59001 Hamm;

          Stellungnahme vom 29.06.2016

 

Inhalt:

 

„Seitens der Autobahnniederlassung Hamm kann der o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Bebauungsplanentwurf nicht zugestimmt werden.

 

Bereits im Jahr 2003 wurde von Herrn Ramm von der Fa. Ingenieurplanung das Fazit gezogen, dass eine ausreichende Verkehrsqualität nur erreicht werden kann, wenn die B 70 teilweise vierstreifig ausgebaut wird.

 

In einem Termin am 09. März 2004 stellt Herr Ramm nochmals eine am 13. Mai 2003 durchgeführte Verkehrszählung im Bereich der Autobahnanschlüsse vor. Es kommt hier bereits damals zu einem unbefriedigenden Verkehrsfluss und zu Überstauungen in der Rushhour. Da die Belastung der B 70 bereits an der Obergrenze einzustufen ist, sind neue Zuwächse ohne eine Verbreiterung der B 70 nicht mehr aufzufangen.

 

Die damals zu Grunde gelegten Verkehrszahlen, aus Verkehrszählungen plus geplantem, neuen Gewerbegebiet, sind zu überprüfen und durch noch möglichen zusätzlichen Verkehr aus bereits genehmigten Gebieten mit noch vorhandenen freien Flächen zu erhöhen.

 

Ich bitte darum, den befestigten Fahrbahnrand, die Anbauverbotszone und die Anbaubeschränkungszone im Lageplan deutlich darzustellen.

 

Hinweise:

Hochbauten jeglicher Art (folglich auch Werbeanlagen) in der Anbauverbotszone (40 Meter vom befestigten Fahrbahnrand) sind gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 FStrG und den Richtlinien zur Werbung an Bundesautobahnen vom 17.09.2001 aus straßenverkehrs- und straßenrechtlicher Sicht unzulässig.

 

Werbeanlagen in der Anbaubeschränkungszone (40 bis 100 Meter vom befestigten Fahrbahnrand) bedürfen gemäß § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Jede einzelne Werbeanlage ist daher gesondert zu beantragen.

 

Über die Anbaubeschränkungszone des FStrG hinaus, d. h. auch in einem Abstand von mehr als 100 Meter vom befestigten Fahrbahnrand, kann eine Werbeanlage nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des § 33 StVO unzulässig sein. Daher ist die Beteiligung der zuständigen Bezirksregierung zwingend erforderlich.

 

Schon zu Beginn der Planungsarbeiten für Baugebiete und andere immissionsempfindliche Gebiete oder Anlagen sind durch den Planungsträger im Bereich vorhandener oder geplanter Straßen wirksame Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Verkehrsimmissionen, vor allem durch ausreichende Abstände von den Hauptverkehrsstraßen, vorzusehen. Unter Hinweis auf die Grundsätze des § 50 BImSchG und des § 1 (3 und 4) BauGB bitte ich eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Eine Prüfung, insbesondere in schalltechnischer Hinsicht, über straßenplanerische und anbaurechtliche Belange hinaus, erfolgt von hier nicht.“

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Den Ausführungen der Straßen.NRW-Autobahnniederlassung wird hinsichtlich der textlichen Hinweise zu den Anbauverbots- und –beschränkungszonen gefolgt. Sie werden in den Bebauungsplan-Entwurf und in die Planbegründung aufgenommen. Konkret behandelt bzw. berücksichtigt wird das verkehrs- bzw. straßenrechtliche Thema im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.

 

Zeichnerisch werden die oben beschriebenen 40- und 100 m-Zonen im Bebauungsplan-Entwurf eingetragen bzw. nachrichtlich übernommen.

 

Die Anmerkung, dass der Planungsträger (hier die Stadt Rheine) Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Verkehrsimmissionen vorzusehen hat, wird zur Kenntnis genommen. Selbstverständlich wurden im Rahmen der Planerstellung die verkehrlichen und schalltechnischen Belange in den Blick genommen bzw. angemessen berücksichtigt.

 

Insbesondere wurde das Industriegebiet - je nach Abstand zur nächsten Wohnbebauung bzw. je nach Abstandsklasse gemäß Abstandserlass NRW - nach Betriebs- bzw. Anlagenarten gegliedert. Ausnahmen nach dieser Gliederung sind für Betriebs- bzw. Anlagenarten der nächstniedrigeren Abstandsklasse bzw. des nächstgrößeren Abstandes zulässig, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz sichergestellt ist.

 

 

Hauptargument der Autobahnniederlassung Hamm, warum dem Bebauungsplan-Vorentwurf derzeit nicht zugestimmt werden kann, sind gutachterliche Aussagen aus den Jahren 2003 und 2004, die – aufgrund unzureichender Verkehrsqualität mit Überstauungen - einen 4-streifigen Ausbau der B 70 empfehlen bzw. voraussetzen.

 

In der damaligen Verkehrsuntersuchung vom 10.12.2004 wurde in Abstimmung mit den Straßenbauverwaltungen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ein 4-streifiger Ausbau als Vorgabe gesetzt.

 

„In der hier vorliegenden Untersuchung wurde der Ausbau der B 70 zu einer 4-streifigen Straße unterstellt. Dieser Ausbau ist aufgrund der bis zum Jahr 2020  zu erwartenden Verkehrsmengen auch ohne das Interkommunale Gewerbegebiet Holsterfeld-Ost notwendig. Auch heute sind aufgrund der dichten Knotenpunktfolge und der starken Verkehrsmengen Beeinträchtigungen im Verkehrsablauf festzustellen.“

 

Ohne Vorgabe eines 4-streifigen Ausbaus wurde im Gutachten vom 10.08.2006 empfohlen, das Interkommunale Gewerbegebiet mit 2 Vollknoten (Holsterfeld und Feldstraße) an die B 70 anzubinden.

 

„Unabhängig von der Art der Erschließung des Gewerbegebietes … wird das prognostizierte zusätzliche Verkehrsaufkommen im Bereich der B 70 und der Anschlussstelle ohne Gegenmaßnahmen zu regelmäßigen Überstauung der B 70 zwischen den beiden Knotenpunkten in beiden Fahrtrichtungen führen. Ohne bauliche Erweiterung kann die Lösung dafür nur in einer Zuflussdosierung bestehen.“

 

Ein 4-streifiger Ausbau der B 70 wurde also nicht mehr vorausgesetzt. Die grundsätzlichen Defizite im Verkehrsablauf wurden durch eine Optimierung der Räumzeiten (Freigabe oder Drosselung) im Rahmen einer koordinierten Lichtsignalsteuerung vermindert.

 

Nach erfolgter Zustimmung der Straßenbauverwaltung Niedersachen zu einem Vollknoten B 70 / Holsterfeld wurde im Rahmen der Ausführungsplanung die Verkehrsqualität und Knotenpunktgeometrie überprüft (15.02.2010). Unter den damaligen Randbedingungen wurde für den Knotenpunkt mit einem Festzeitprogramm eine ausreichende Verkehrsqualität ermittelt.

 

Eine weitere gutachterliche Überprüfung der Verkehrsdaten vom 12.10.2010 ergab, dass der seit Ende 2011 in Betrieb befindliche Knotenpunkt B 70 / Holsterfeld bzw. alle 3 Knotenpunkte (also einschl. Rampen der A 30) den Verkehr ohne Auffälligkeiten oder Störungen nach dem derzeit installierten, „ausgefeilten“ Signalprogramm abwickeln.

 

Die in der Vergangenheit durchgeführten Verkehrsuntersuchungen haben immer wieder gezeigt, dass die Probleme im Bereich der Anschlussstelle A 30 / B 70 primär auf die allgemeine Verkehrsmengenentwicklung zurückzuführen sind. Auch die Berücksichtigung der Verkehrsmengenzunahmen durch neue Gewerbegebiete in Rheine, Salzbergen und Spelle verschärften die Probleme nur, waren aber nicht ursächlich.

 

Eine mittelfristige Lösung zur Entlastung der Anschlussstelle A 30 / B 70 besteht in der Zuflussdosierung am bereits hergestellten Knotenpunkt B 70 / Holsterfeld. Der Knotenpunkt bindet derzeit schon das Gewerbegebiet der Gemeinde Salzbergen westlich und östlich der B 70 an. Der Knotenpunkt ist mit seiner Signalschaltung bereits heute so dimensioniert, dass er ohne verkehrliche Verschlechterung auf der B 70 und der Anschlussstelle A 30 / B 70 das auf Rheinenser Gebiet geplante Gewerbegebiet anschließen kann.

 

Langfristig ist eine Steigerung der Leistungsfähigkeit im Bereich der Anschlussstelle A 30 / B 70 jedoch vermutlich nur durch einen Ausbau der B 70 und Umbau der Anschlussstelle zu erreichen.

 

Hierzu fand am 20.10.2016 ein Gespräch mit den Straßenbaubehörden (Regionalniederlassung Münsterland und Autobahnniederlassung Hamm) statt. Bei allen Beteiligten bestand Einvernehmen, dass derzeit eine unzureichende Qualität der Verkehrsabwicklung am Knotenpunkt B 70/A 30 besteht. Ein kompletter 4-streifiger Ausbau wäre hier zwar wünschenswert, dürfte aber auf einen längeren Zeitraum unrealistisch sein.

 

Als Ergebnis der Besprechung ist festzuhalten, dass die Anschlussstelle im unmittelbaren Knotenpunktsbereich leistungsfähiger gestaltet werden soll. Erörtert wurden 2 Geradeausstreifen sowie eigene Rechtsabbiegespuren von der B 70 in die A 30 Richtung Amsterdam und Richtung Osnabrück.

Angesichts der überwiegenden verkehrlichen Defizite im Bundesstraßenbereich wurde vereinbart, dass für die baulichen Anpassungsmaßnahmen die Regionalniederlassung Münsterland von Seiten Straßen.NRW federführend ist.

 

Aufgrund der hohen Auslastung des Landesbetriebes mit überregionalen Aufgaben und angesichts deutlicher Verbesserung für die Abwicklung der Verkehre aus den Gewerbegebieten wurde mit der Stadt Rheine folgendes abgestimmt:

 

    Die Stadt Rheine begleitet die Erhebungen und Planungen zur Optimierung der Anschlussstelle, führt etwaige, notwendig werdende Grunderwerbsverhandlungen sowie Abstimmungen mit Dritten durch;

    Planungs- und Baukosten für die Maßnahme übernimmt der Landesbetrieb;

    die Maßnahme kommt nur als Maßnahme ohne Planfeststellungsverfahren, d. h. als Fall unwesentlicher Bedeutung in Frage.

 

Um die oben genannten Inhalte zu regeln, wird seitens der Regionalniederlassung Münsterland eine Vereinbarung („Letter of intent“; Absichtserklärung) mit der Stadt Rheine vorbereitet. Es wird gemeinsam angestrebt, die Untersuchungen/Planungen im Jahr 2017 durchzuführen, um im Jahr 2018 die Maßnahme realisieren zu können. Der Bau erfolgt durch die Regionalniederlassung Münsterland.

 

Mit dieser Vereinbarung und Willensbekundung zur Realisierung der oben genannten baulichen Anpassungsmaßnahmen wird insbesondere den Anregungen der Autobahnniederlassung Hamm gefolgt.

 

 

2.9      Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Holsterfeld Ost“ der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Der räumliche Änderungsbereich dieser Flächennutzungsplanung wird gebildet durch die Flurstücke 62, 188, 390 und 397 in der Flur 3, durch die Flurstücke 4, 49, 55, 56, 57, 58 und 62 in der Flur 4 sowie teilweise (ohne Waldflächen) durch die Flurstücke 73, 74 und 75 in der Flur 3. Die Flur- und Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Gemarkung Rheine rechts der Ems. Der Geltungsbereich ist im Übersichts- bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1:        Flächennutzungsplanänderung - ALT   (Auszug)

Anlage 2:        Flächennutzungsplanänderung - NEU  (Auszug)

Anlage 3:        Begründung

Anlage 3.1:     Umweltbericht (Büro IPW, Wallenhorst)

Anlage 3.1.1:  Erfassung der Avifauna und Amphibien (Büro biopace, Münster)

Anlage 3.1.2:  Erfassung der Fledermäuse (Büro Echolot, Münster)