Beschlussvorschlag/Empfehlung:
- Der
Rat der Stadt Rheine nimmt das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2015 zur Kenntnis.
- Der
Rat der Stadt Rheine beschließt gem. § 96 Abs. 1 GO die Feststellung des
Jahresabschlusses 2015 in
der Fassung vom 09.09.2016 sowie die Verrechnung des dort
ausgewiesenen Jahresfehlbetrages in Höhe von 1.418.925,29 € mit der Allgemeinen Rücklage.
- Die
Ratsmitglieder der Stadt Rheine beschließen, dem Bürgermeister die Entlastung für den
Jahresabschluss 2015 gem. §
96 Abs. 1 GO zu erteilen.
Begründung:
Gem. § 96 Abs. 1 S. 1 GO stellt der Rat den vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss in der Fassung vom 09.09.2016 durch Beschluss fest.
Der Prüfungsumfang und –inhalt des Jahresabschlusses durch den
Rechnungsprüfungsausschusses richtet sich nach den Bestimmungen des § 101 GO.
In Gemeinden, in denen eine Örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der
Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser
Rechnungsprüfung.
Dabei ist gem. § 101 GO zu prüfen, ob
- der
Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
(GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt und
- die
gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen und sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss im
Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung
von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Prüfungsergebnisse der Örtlichen
Rechnungsprüfung in seiner Sitzung am 04.10.2016 (siehe Vorlage 313/16) erörtert. Das Ergebnis der Ausschussberatungen ist in dem
beiliegenden, vom Ausschussvorsitzenden unterzeichneten Bestätigungsvermerk
zusammengefasst. Dieser Bestätigungsvermerk bildet die Grundlage für die
Beschlussempfehlung an den Rat, den Jahresabschluss 2015 festzustellen und dem Bürgermeister gem. § 96 Abs. 1 S. 4 GO
Entlastung zu erteilen.
Ebenso beschließt der Rat gem. § 96 Abs. 1 S. 2 GO über die Verwendung
des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Der in 2015 ausgewiesene Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.418.925,29 € wird mit der allgemeinen Rücklage verrechnet.
Anlagen:
Anlage 1: Jahresabschluss der Stadt Rheine zum 31.12.2015
Anlage 2: Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses zum Jahresabschluss 2015