- Neufestsetzung des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages beim Verdienstausfall
- Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 16. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:
16. Änderungssatzung
zur Hauptsatzung der Stadt Rheine
vom ____________
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016 die folgende 16. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine erlassen:
§ 11
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall
3. Rats-, Ausschuss- und Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats-, Ausschuss- und Beiratsmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird durch die Entschädigungsverordnung festgesetzt.
b) Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. Die direkte Erstattung des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalles an den Arbeitgeber ist zulässig.
c) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.
Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrag überschreiten.
g) 1. Stellvertretende Bürgermeister(innen) nach § 67 Abs. 1 GO,
2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, Wahlausschusses und Haupt- und Finanzausschusses sowie des _____________________________ ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________, und
3. Fraktionsvorsitzende ‑ bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende –
erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern gemäß § 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
§ 19
Inkrafttreten
Diese 16. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, mit Ausnahme der Regelungen zur Festlegung des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages, die frühestens mit der Rechtswirksamkeit der entsprechenden Regelungen in der Entschädigungsverordnung NRW in Kraft treten.
Begründung:
Der Landtag hat am 10.11.2016 das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung“ verabschiedet, das am 29. November 2016 in Kraft getreten ist.
Durch dieses Gesetz wurde u. a. die Gemeindeordnung geändert, um die
ehrenamtlich Tätigen in der Kommunalpolitik zu stärken, damit auch in Zukunft
die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger erhalten bleibt, sich ehrenamtlich
in der Kommunalpolitik zu engagieren und aktiv einzubringen.
Einige Änderungen
der Gemeindeordnung (GO) haben auch Auswirkungen auf § 11 der Hauptsatzung der
Stadt Rheine. Unter anderem wurde durch die Gesetzesänderung die Möglichkeit
eingeräumt, durch Rechtsverordnung (EntschädigungsVO) des Innenministeriums NRW
einen landesweit einheitlichen Regelstundensatz und Höchstbetrag für den
Verdienstausfall festzulegen.
Der Entwurf der Entschädigungsverordnung, der erst nach Inkrafttreten
der GO erlassen werden kann, sieht einen Regelstundensatz (§ 11 Abs. 3 a
der Hauptsatzung) von 8,84 € (Mindestlohn) vor. In der Hauptsatzung kann aber durch Ratsbeschluss ein höherer Regelstundensatz
festgelegt werden.
Als Höchstbetrag (§ 11 Abs. 3 f der Hauptsatzung) sieht der
Entwurf der Entschädigungsverordnungen einen Betrag von 80 €/Stunde vor, der
verbindlich vorgegeben ist und somit nicht durch Ratsbeschluss geändert werden
kann.
Die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages wird zu Beginn
und zur Mitte einer jeden Wahlperiode im Hinblick auf ihre Angemessenheit
überprüft und ggfls. durch Änderung der EntschVO angepasst.
Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass sich seit Jahrzehnten
der Regelstundensatz bei der Stadt Rheine auf 15 DM/Std. bzw. 7,50 €/Std. und
der Höchstbetrag auf 30 DM/Std. bzw. 15,00 €/Std belief.
Die Festsetzung eines monatlichen Höchstbetrages für den
Verdienstausfall von bisher 375 € entfällt nach der Änderung der GO.
Außerdem wurde
durch die Änderung der Gemeindeordnung die Voraussetzung geschaffen, für
Ausschussvorsitzende eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung (zz.
386,80 €) zu zahlen. Der Gesetzgeber schließt von dieser Regelung den Wahlprüfungsausschusses
aus. Sie gilt auch nicht für den Bürgermeister als Vorsitzenden des Haupt- und
Finanzausschusses, den Wahlleiter als Vorsitzenden des Wahlausschusses (hauptamtliche
Tätigkeit) und auch nicht für Ratsmitglieder, wenn diese hauptberuflich tätige
Mitarbeiter der Fraktion sind.
In der Hauptsatzung können
weitere Ausschüsse von der nebenstehenden Regelung ausgeschlossen werden (nach Meinung des Städte- und Gemeindebundes
NRW sogar alle).
Ferner wird durch die Änderung der Gemeindeordnung die Herabsetzung der
Fraktionsstärken von 10 auf 8 bzw. von 20 auf 16 und von 30 auf 24 Mitglieder
festgelegt, was ggfls. bei Fraktionswechsel von Ratsmitgliedern oder erst nach
der nächsten Kommunalwahl Auswirkungen auf die Gewährung zusätzlicher
Aufwandsentschädigungen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende haben könnte.
Diese Neuregelung hat zumindest derzeit keine Auswirkungen für die im Rat der
Stadt vertretenen Fraktionen.
Nach der im Artikel 6a beschlossenen Übergangsregelung bleiben die Satzungen der
Gemeinden zur Festlegung des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages
für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen
durch eine Rechtsverordnung (Entschädigungsverordnung) des für Inneres
zuständigen Ministeriums wirksam (es wird davon ausgegangen, dass die VO noch
in diesem Jahr mit Wirkung zum 01.01.2017 erlassen wird).
Die sich durch die
Änderung der Gemeindeordnung ergebenden möglichen Änderungen sind in der als
Anlage beigefügten Synopse durch Fettdruck kenntlich gemacht worden.
Zusätzliche finanzielle Aufwendungen durch
die v. g. Änderungen der Gemeindeordnung
1. |
Durch die
Festsetzung des Regelstundensatzung auf 8,84 €/ Std. und des Höchstbetrages
auf 80 €/Std. für den Verdienstausfall hat die Verwaltung ca. an
Mehraufwendungen ermittelt. |
7.500,00 € |
2. |
Für die
zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende kämen max. 8
Ausschüsse (Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz,
Bauausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Schulausschuss, Kulturausschuss,
Sportausschuss, Jugendhilfeausschuss, Sozialausschuss) in Frage. Die
derzeitige einfache monatliche Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder
beträgt 386,80 €. Berechnung:
386,80 € x 8 (Ausschüsse) x 12 (Monate) = |
37.132,80 € |
|
Summe: |
44.632,80 € |
Da sich bereits
Anfang des Jahres die Änderung der Gemeindeordnung abzeichnete, wurden für den
Haushalt 2017 im Budget 7300 insgesamt 44.500 € an Mehraufwendungen
veranschlagt.
Der Betrag zu
Ziff. 1 (Regelstundensatz/Höchstbetrag) würde sich entsprechend erhöhen, wenn
der Rat von seiner Möglichkeit Gebrauch machen würde, durch
Hauptsatzungsbeschluss einen höheren Regelstundensatz festzulegen.
Sollte der Rat
hingegen von seiner Möglichkeit Gebrauch machen, weitere oder sogar alle
Ausschüsse von der Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für
Ausschussvorsitzende durch Hauptsatzungsbeschluss auszuschließen, würde dieses
zu einer Haushaltsverbesserung bis zu 37.000 € für das Jahr 2017 führen.
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Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass der Rat gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO die Änderung der
Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
beschließen kann.
Anlage:
Synopse über die Änderungen zur Hauptsatzung der Stadt Rheine