Betreff
16. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine
- Neufestsetzung des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages beim Verdienstausfall
- Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Vorlage
237/16
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 16. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:

 

 

16. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom ____________

 

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016 die folgende 16. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine erlassen:

 

 

§ 11

 

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall

 

3.     Rats-, Ausschuss- und Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:

 

a)    Alle Rats-, Ausschuss- und Beiratsmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird durch die Entschädigungsverordnung festgesetzt.

 

b)    Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. Die direkte Erstattung des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalles an den Arbeitgeber ist zulässig.

 

c)     Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.

 

d)    Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.

Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

 

e)    Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.

 

f)     In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrag überschreiten.

 

        g)    1.   Stellvertretende Bürgermeister(innen) nach § 67 Abs. 1 GO,

               2.   Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, Wahlausschusses und Haupt- und Finanzausschusses sowie des _____________________________ ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________, und

               3.   Fraktionsvorsitzende ‑ bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende –

                     erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern gemäß § 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

 

§ 19

 

Inkrafttreten

 

Diese 16. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, mit Ausnahme der Regelungen zur Festlegung des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages, die frühestens mit der Rechtswirksamkeit der entsprechenden Regelungen in der Entschädigungsverordnung NRW in Kraft treten.


Begründung:

 

Der Landtag hat am 10.11.2016 das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ verabschiedet, das am 29. November 2016 in Kraft getreten ist. Durch dieses Gesetz wurde u. a. die Gemeindeordnung geändert, um die ehrenamtlich Tätigen in der Kommunalpolitik zu stärken, damit auch in Zukunft die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger erhalten bleibt, sich ehrenamtlich in der Kommunalpolitik zu engagieren und aktiv einzubringen.

 

Einige Änderungen der Gemeindeordnung (GO) haben auch Auswirkungen auf § 11 der Hauptsatzung der Stadt Rheine. Unter anderem wurde durch die Gesetzesänderung die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung (EntschädigungsVO) des Innenministeriums NRW einen landesweit einheitlichen Regelstundensatz und Höchstbetrag für den Verdienstausfall festzulegen.

 

Der Entwurf der Entschädigungsverordnung, der erst nach Inkrafttreten der GO erlassen werden kann, sieht einen Regelstundensatz (§ 11 Abs. 3 a der Hauptsatzung) von 8,84 € (Mindestlohn) vor. In der Hauptsatzung kann aber durch Ratsbeschluss ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden.

 

Als Höchstbetrag (§ 11 Abs. 3 f der Hauptsatzung) sieht der Entwurf der Entschädigungsverordnungen einen Betrag von 80 €/Stunde vor, der verbindlich vorgegeben ist und somit nicht durch Ratsbeschluss geändert werden kann.

 

Die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages wird zu Beginn und zur Mitte einer jeden Wahlperiode im Hinblick auf ihre Angemessenheit überprüft und ggfls. durch Änderung der EntschVO angepasst.

Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass sich seit Jahrzehnten der Regelstundensatz bei der Stadt Rheine auf 15 DM/Std. bzw. 7,50 €/Std. und der Höchstbetrag auf 30 DM/Std. bzw. 15,00 €/Std belief.

 

Die Festsetzung eines monatlichen Höchstbetrages für den Verdienstausfall von bisher 375 € entfällt nach der Änderung der GO.

 

Außerdem wurde durch die Änderung der Gemeindeordnung die Voraussetzung geschaffen, für Ausschussvorsitzende eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung (zz. 386,80 €) zu zahlen. Der Gesetzgeber schließt von dieser Regelung den Wahlprüfungsausschusses aus. Sie gilt auch nicht für den Bürgermeister als Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses, den Wahlleiter als Vorsitzenden des Wahlausschusses (hauptamtliche Tätigkeit) und auch nicht für Ratsmitglieder, wenn diese hauptberuflich tätige Mitarbeiter der Fraktion sind.

In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der nebenstehenden Regelung ausgeschlossen werden (nach Meinung des Städte- und Gemeindebundes NRW sogar alle).

 

Ferner wird durch die Änderung der Gemeindeordnung die Herabsetzung der Fraktionsstärken von 10 auf 8 bzw. von 20 auf 16 und von 30 auf 24 Mitglieder festgelegt, was ggfls. bei Fraktionswechsel von Ratsmitgliedern oder erst nach der nächsten Kommunalwahl Auswirkungen auf die Gewährung zusätzlicher Aufwandsentschädigungen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende haben könnte. Diese Neuregelung hat zumindest derzeit keine Auswirkungen für die im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen.

 

Nach der im Artikel 6a beschlossenen Übergangsregelung bleiben die Satzungen der Gemeinden zur Festlegung des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen durch eine Rechtsverordnung (Entschädigungsverordnung) des für Inneres zuständigen Ministeriums wirksam (es wird davon ausgegangen, dass die VO noch in diesem Jahr mit Wirkung zum 01.01.2017 erlassen wird).

 

 

Die sich durch die Änderung der Gemeindeordnung ergebenden möglichen Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse durch Fettdruck kenntlich gemacht worden.

 

 

Zusätzliche finanzielle Aufwendungen durch die v. g. Änderungen der Gemeindeordnung

 

1.

Durch die Festsetzung des Regelstundensatzung auf 8,84 €/ Std. und des Höchstbetrages auf 80 €/Std. für den Verdienstausfall hat die Verwaltung ca.

an Mehraufwendungen ermittelt.

 

 

 

    7.500,00 €

2.

Für die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende kämen max. 8 Ausschüsse (Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz, Bauausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Schulausschuss, Kulturausschuss, Sportausschuss, Jugendhilfeausschuss, Sozialausschuss) in Frage. Die derzeitige einfache monatliche Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder beträgt 386,80 €.

Berechnung: 386,80 € x 8 (Ausschüsse) x 12 (Monate) =

 

 

 

 

 

 

 

 37.132,80 €

 

Summe:

44.632,80 €

 

Da sich bereits Anfang des Jahres die Änderung der Gemeindeordnung abzeichnete, wurden für den Haushalt 2017 im Budget 7300 insgesamt 44.500 € an Mehraufwendungen veranschlagt.

 

Der Betrag zu Ziff. 1 (Regelstundensatz/Höchstbetrag) würde sich entsprechend erhöhen, wenn der Rat von seiner Möglichkeit Gebrauch machen würde, durch Hauptsatzungsbeschluss einen höheren Regelstundensatz festzulegen.

 

Sollte der Rat hingegen von seiner Möglichkeit Gebrauch machen, weitere oder sogar alle Ausschüsse von der Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende durch Hauptsatzungsbeschluss auszuschließen, würde dieses zu einer Haushaltsverbesserung bis zu 37.000 € für das Jahr 2017 führen.

 

---------------------------

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rat gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO die Änderung der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen kann.


Anlage:

 

Synopse über die Änderungen zur Hauptsatzung der Stadt Rheine