Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 15.12.2016 die „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine –Straßenreinigungs- und –Gebührensatzung-“ in Form der 8. Änderungssatzung zu beschließen.
Begründung:
Die Stadt Rheine hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 KAG NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.
Gemäß § 8 der Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates, § 114a (7) Satz 4 GO NRW.
Die „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine –Straßenreinigungs- und –Gebührensatzung-“ ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 01.12.2016 unter Berücksichtigung der „Straßenreinigung - Gebührenbedarfsberechnung 2017“ die Änderungen der „Satzung über die Straßenreinigungs- und -gebührensatzung“ in der Stadt Rheine beraten und mit der Beschlussempfehlung zur 8. Änderungssatzung an den Rat verwiesen.
Die endgültige Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 15.12.2016 vollzogen werden.
Anlagen:
Anlage 1: Beschlussvorschlag TOP 6 Verwaltungsrat TBR AöR vom 01.12.2016 Änderungen der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine –Straßenreinigungs- und –gebührensatzung-