Betreff
3. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine
Vorlage
425/16
Aktenzeichen
FBl 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.   Die Ratsmitglieder beschließen die der Vorlage als Anlage beigefügte 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine mit Wirkung zum 01.01.2017.

 

2.   Der Rat der Stadt Rheine stellt fest, dass durch die 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung die Aufgaben des Bauausschusses nicht wesentlich verändert werden, sodass das Verfahren zur Benennung der Ausschussvorsitzenden gem. § 58 Abs. 6 bzw. 5 GO nicht zu wiederholen ist.


Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat nach Vorberatung im Bauausschuss in seiner Sitzung 27.09.2016 unter TOP 14 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Vorl. Nr. 255/16) und unter TOP 15 die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB (Vorl. Nr. 256/16) jeweils einstimmig beschlossen.

 

Aufgrund dieser beiden neuen Satzungen, die mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft treten werden, müssen – wie bereits angekündigt – die folgenden Zuständigkeiten für den Bauausschuss in der bestehenden Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine angepasst werden:

 

Alt:

lfd. Nr.107

Herstellungsmerkmale von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit sie nicht von der Mustersatzung abweichen

 

Neu:

Bauprogramme für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen

 

und

 

Neu:

Änderungen von Bauprogrammen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen; im Straßenbaubeitragsrecht erst ab einem Wert über 20.000 €

 

Anmerkung:

Bisher wurden in der Regel die Herstellungsmerkmale für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vor der Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch Einzelsatzungen festgelegt, wenn die bisherige Satzungsregelung nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprach. Diese Einzelsatzung musste durch den Rat beschlossen werden, damit eine rechtmäßige Beitragsabrechnung erfolgen konnte.

Nach den beiden o. g. neuen Satzungen ist der Beschluss des Bauausschusses über das Bauprogramm ausreichend.

Dies entspricht der aktuellen Rechtsprechung.

 

Alt:

lfd. Nr. 110

Anwendung der Kostenspaltung

 

Neu:

Entfällt!

 

Anmerkung:

Nach den beiden neuen Satzungen wurde die Entscheidung über die Anwendung der Kostenspaltung auf den Bürgermeister übertragen (§ 18 Erschließungsbeitragssatzung/§ 15 KAG-Satzung)

 

Alt:

lfd. Nr. 111

Bildung von Erschließungseinheiten bzw. über Abschnittsbildungen

 

Neu:

Bildung von Erschließungseinheiten

 

Anmerkung:

Nach den neuen Satzungen wurde die Entscheidung der Abschnittsbildung dem Bürgermeister übertragen (§ 18 Erschließungsbeitragssatzung/§ 15 KAG-Satzung). Die Entscheidung über die Bildung einer Erschließungseinheit verbleibt beim Bauausschuss. Diese Regelung entspricht der aktuellen Rechtsprechung.

 

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Gem. § 58 Abs. 6 GO ist das Verfahren für die Benennung der Ausschussvorsitzenden nach § 58 Abs. 5 GO zu wiederholen, wenn die Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert werden.

Die Verwaltung hält die Änderung der Aufgaben für nicht so gravierend, dass das Benennungsverfahren wiederholt werden müsste.


Anlage:

 

3. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine