Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 292, Kennwort: "Kolon-Eggert-Straße/Laugärten", der Stadt Rheine I. Beratung der Stellungnahmen II. Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" III. Satzungsbeschluss nebstBegründung
Vorlage
012/07
Aktenzeichen
P 5.1-bo
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 11. Oktober bis einschließlich 13. November 2006 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zur vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist. Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei.

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

          i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1    Herr Dipl.-Ing. Norbert Elbeshausen, Laugärten 35, 48432 Rheine

         Schreiben vom 12. November 2006

 

Inhalt:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit möchte ich eine Eingabe im Rahmen der Offenlage zu o. g. Bebauungsplanänderung machen!

 

Inhalt:

 

Die im unteren, südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes eingetragene Wallhecke sowie der topographische Verlauf des Geländes ist nicht der Realität entsprechend in dem B-Plan-Entwurf eingetragen und sollte in der endgültigen Fassung geändert werden.

 

Begründung:

 

Die Darstellung in dem vorliegenden, öffentlich ausgelegten B-Plan-Entwurf weist nur einen Teilausschnitt der vorhandenen Wallhecke aus. Ebenso endet der topographische Höhenunterschied (ca. 2,10 m) im B-Plan-Entwurf abrupt.

Vor Ort erkennbar und messbar (siehe beiliegende Bestandsskizze) verläuft die Wallhecke bis hinter dem, im B-Plan-Entwurf dargestellten Wallnussbaum auf dem Grundstück ‚Wältering’,

Innerhalb der Wallhecke im nicht dargestellten Bereich des B-Plan-Entwurfes befinden sich unter anderem 2 Eichenbäume, 1 Wildkirsche, 1 Hainbuche, Holunderbüsche etc.

Der ‚Grünbestand’ stellt auch an dieser Stelle einen regional typischen ‚Wallhecken-Abschluss’ dar und bildet auch hier einen passenden ‚Rahmen’ für das geplante Sonderbaugebiet.

Ebenso endet der stark ausgeprägte Höhenvorsprung im natürlichen Geländeverlauf mit einem Höhenunterschied von bis zu 2,10 m erst mit der Wallhecke.

 

Ich bitte um entsprechende Änderung in der endgültigen B-Plan-Fassung.“



a

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Herr Elbeshausen bittet in seiner Eingabe um eine Ausdehnung des Erhaltungsgebotes für einen wallheckenartigen Gehölzbestand im südöstlichen Eckbereich des Bebauungsplanes.

 

Hierzu ist aus fachlicher Sicht Folgendes anzumerken:

 

In dem von Herrn Elbeshausen dargestellten Bereich kann ein Schutz des Gehölzbestandes teilweise durch die geltende Baumschutzsatzung der Stadt Rheine gewährleistet sein. 2 großkronige Vogelkirschen mit Stammumfängen von > 80 cm und eine Eiche mit einem Stammumfang von ca. 110 cm sind nach der Baumschutzsatzung geschützt. Der Schutz erstreckt sich natürlicherweise auch auf den Standort (Wurzelbereich oder Kronentraufbereich) dieser Bäume. Damit ist bereits ein Großteil der von Herrn Elbeshausen angesprochenen „Ergänzungsfläche“ abgedeckt.

 

Die Einschätzung des Herrn Elbeshausen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gehölzbestand um einen „regional typischen Wallhecken-Abschluss“ handeln würde, ist in Bezug auf die Gesamtfläche sicher nicht zutreffend. Die Fichtengruppe im westlichen Teil der von Herrn Elbeshausen angegebenen Fläche ist definitiv kein charakteristischer und bodenständiger Gehölzbestand und daher auch nicht als schützenswert einzustufen.

 

Des Weiteren sind in dem von Herrn Elbeshausen dargestellten Bereich schwerwiegende Eingriffe und Störungen des Gehölzbestandes durch eine darin errichtete Remise sowie Zäune und teilweise auch Beschädigungen der Bäume festzustellen. Von einem hochwertigen und besonders schützenswerten Wallheckenbestand kann insofern hier nicht die Rede sein.

 

Allerdings ist zu betonen, dass gerade mit der Änderung des Bebauungsplanes durch die Rücknahme der hier bisher dargestellten Baugrenze eine Erhaltung, insbesondere des bodenständigen Gehölzbestandes, ermöglicht wird. Auch aufgrund der Geländesituation ist zu erwarten, dass auch außerhalb der oben genannten, geschützten Baumstandorte der Gehölzbestand erhalten und eventuell auch durch Neuanpflanzungen bodenständiger Laubgehölze landschaftstypisch ergänzt werden kann.

 

Aus den vg. Gründen wird der Bitte des Herrn Elbeshausen – um eine Ausdehnung des Erhaltungsgebotes für einen wallheckenartigen Gehölzbestand im südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes – nicht gefolgt.

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses

          "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498) wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 292, Kennwort: "Kolon-Eggert-Straße/Lau­gärten", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.


Anlagen:

 

Anlage 1: Planausschnitt alt/neu

Anlage 2: Textliche Festsetzungen

Anlage 3: Begründung