Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt
Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im
Gebiet der Stadt Rheine:
Ordnungsbehördliche Verordnung
der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom __________
Aufgrund
des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz
– LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30.
April 2013 (GV. NRW.S.208), in Verbindung mit §§ 25 und 27 Abs. 1 und 4
Ordnungsbehördengesetz (OBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai
1980 (GV. NW. S. 234), geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062)
wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates vom 14. Februar 2017 folgende Ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn-
und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen
dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:
- Am
letzten Sonntag im März „Rheine mobil. Ab in den Frühling“ für den Bereich
Innerer Ring (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr (sofern
dieser Tag auf den Ostersonntag fällt, wird der verkaufsoffene Sonntag
eine Woche vorverlegt).
- Am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der
„Mesumer Kirmes“ für den Mesumer Kernbereich (Anlage 1b) in der Zeit von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Am Sonntag nach dem 3. Freitag im August
„Wein- und Braufest“, für den Bereich Emstor an der Osnabrücker Straße
(zwischen Kardinal-Galen-Ring und der Siedlerstraße) in der Zeit von 13:00
Uhr bis 18:00 Uhr.
- Am 3. Sonntag im Oktober „Herbstkirmes“,
für den Bereich Innerer Ring (Anlage 1a) und Emstor an der Osnabrücker
Straße (zwischen Kardinal-Galen-Ring und der Siedlerstraße) in der Zeit
von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Am ersten Sonntag nach Allerheiligen
„Martinsmarkt“ für den
Bereich Innerer Ring (Anlage 1a) in
der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Am ersten Adventssonntag aus Anlass des
„Mesumer Weihnachtsmarktes“ für den Mesumer Kernbereich (Anlage 1b) in der
Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Am Sonntag
nach dem 5. Dezember „Nikolaussonntag“ für den Bereich Innerer Ring (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00
Uhr bis 18:00 Uhr.
Die Bereiche „Innerer Ring“ und „Mesumer Kernbereich“ werden durch die
Anlage 1a „Innerer Ring“ und Anlage 1b „Mesumer Kernbereich“ definiert. Die
Anlagen sind Bestandteile der Ordnungsbehördlichen Verordnung.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig
Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.
Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 28. November 2006
außer Kraft.
Begründung:
Der § 6 Absatz 1 Ladenöffnungsgesetz NW (LÖG
NW) eröffnet die Möglichkeit, an
jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von
örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer
von 5 Stunden zu öffnen. Von dieser Regelung hat die Stadt Rheine in Form der
bisherigen Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Rheine Gebrauch gemacht.
Klagen der Gewerkschaft ver.di gegen bereits
beschlossene Rechtsverordnungen hatten in einigen NRW-Kommunen zur Folge, dass
verkaufsoffene Sonntage nicht stattfinden konnten.
Nicht allen folgenden Kriterien, die sich
modifiziert aus der aktuellen Rechtsprechung ergeben, trägt die alte
Ordnungsbehördliche Verordnung Rechnung:
- Die
Ladenöffnung darf gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung nur untergeordnete
Bedeutung haben (Ladenöffnung stellt sich als Annex zum Markt dar).
- Der räumliche
Bezug zum konkreten Geschehen muss bestehen (die Ladenöffnung wird auf das Umfeld
der Veranstaltung begrenzt).
- Aus einer
zwingend anzustellenden Prognose muss der Besucherstrom, den der Markt für
sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigen, die allein wegen
der Öffnung der Verkaufsstellen kämen.
- Anlassfläche
und die Verkaufsfläche müssen in Relation zueinander stehen.
Nach intensiven
Gesprächen mit dem Handelsvereins Rheine, dem Innenstadtverein, der
Kulturgemeinschaft Thie, der ISG Emsquartier, der Emsgalerie, der EWG für
Rheine mbH, der Gewerkschaft ver.di und dem Bürgermeister wurde vom Handelsverein Rheine e.V.
beantragt (s. Anlage 1 und 8), die bestehende Ordnungsbehördliche
Verordnung wie folgt zu ändern:
- „Rheine mobil. Ab in den Frühling“
immer am letzten Sonntag im März eines Jahres (sofern dieser Tag nicht auf den Ostersonntag fällt. In diesem Fall soll der verkaufsoffene Sonntag eine Woche vorverlegt werden).
- „Herbstkirmes“
immer am dritten Sonntag im Oktober zur Herbstkirmes
- „Martinsmarkt“
immer am ersten Sonntag nach Allerheiligen
- „Nikolaussonntag“
immer am Sonntag nach dem 05. Dezember (Nikolaus)
Im Zuge des
Genehmigungsverfahrens wurden gemäß § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW folgende
Träger öffentlicher Belange beteiligt:
- Gewerkschaft
ver.di. Bezirk Münsterland
Die Gewerkschaft hat festgestellt, dass die beantragten verkaufsoffenen Sonntage den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (s. Anlage 2a und 2b).
- Kreisdekanatsbüro
Steinfurt
Das Kreisdekanat Steinfurt erkennt an, dass die jetzt beantragte Sonntagsöffnung im Wesentlichen den Vorgaben des LÖG entspricht. Sie beinhaltet auch die in § 6 Abs. 1 LÖG NW benannte Höchstdauer der Öffnungszeiten und die in § 6 Abs. 4 LÖG NW geforderte Rücksicht auf den Hauptgottesdienst (s. Anlage 3).
- Evangelischer
Kirchenkreis Tecklenburg
Der Evangelische Kirchenkreis Tecklenburg weist daraufhin, dass bei der gesetzlichen Möglichkeit, verkaufsoffene Sonntage in begrenzter Zahl einzurichten, hiervon nur unter Beachtung der Gesichtspunkte des Sonntagsschutzes Gebrauch gemacht werden sollte (s. Anlage 4).
- Einzelhandelsverband
Westfalen-Münsterland e.V.
Von dort wurden keine Bedenken erhoben, um die beantragten verkaufsoffenen Sonntage zu genehmigen (s. Anlage 5).
- Industrie-
und Handelskammer Nord Westfalen
Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen sieht keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung an Sonntagen, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten werden (s. Anlage 6).
- Handwerkskammer
Münster
Die Handwerkskammer vertritt die Ansicht, dass bei Beachtung der üblichen Vorgaben von Seiten des Handwerks keine Bedenken bestehen (s. Anlage 7).
Abwägung:
Die Zahl der maximal
zulässigen verkaufsoffenen Sonntage von elf Sonntagen innerhalb der Stadt
Rheine wird nicht überschritten.
Die sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Kriterien für die einzelnen verkaufsoffenen Sonntage sind für alle vorgesehenen anlassbezogenen Verkaufsöffnungen für den Inneren Ring und den Mesumer Kernbereich erfüllt. Auf die Ausführungen der EWG für Rheine mbH wird verwiesen (s. Anlage 8).
Bezüglich des
verkaufsoffenen Sonntages aus Anlass des Wein- und Braufestes musste lediglich
eine räumliche Begrenzung der Verkaufsfläche erfolgen, um auch hier
Gesetzeskonformität herzustellen.
Die Stellungnahmen
der o.g. Beteiligten wurden bei der Abwägung berücksichtigt.
Seitens
der Verwaltung wird vorgeschlagen, durch die Neufassung der OBV dem Antrag des
Handelsvereins Rheine e.V. auf
Änderung zu folgen.
Anlagen:
Anlage 1: Antrag Handelsverein Rheine e.V.
Anlage 2a: Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di
Anlage 2b: Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di
Anlage 3: Stellungnahme des Kreisdekanatsbüro
Steinfurt
Anlage 4: Stellungnahme des
Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg
Anlage 5: Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes
Westfalen-Münsterland
e.V.
Anlage 6: Stellungnahme der Industrie- und
Handelskammer Nord Westfalen
Anlage 7: Stellungnahme der Handwerkskammer Münster
Anlage 8: Präsentation EWG
Anlage 9: Synopse