Betreff
Entwicklungen im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)
Vorlage
075/17
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

  1. Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen zur Entwicklung im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) zur Kenntnis.

 

  1. Der Sozialausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung zur Sicherstellung der Leistungsgewährung im Bereich des UVG gegebenenfalls kurzfristig Personal zur Verfügung stellen wird.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Entwicklungen im Bereich des UVG zu berichten und spätestens zur Haushaltsplanberatung 2018 die finanziellen und personellen Auswirkungen darzustellen.

 


Begründung:

 

Mitte November hat das Bundeskabinett der Ausweitung des Unterhaltsvorschusses zugestimmt. Alleinerziehende, denen der andere Elternteil keinen oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt, sollen dadurch länger Unterhaltsvorschussleistung erhalten.

 

Nach bisherigem Recht erhalten Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres UVG-Leistungen. Kinder bis 5 Jahre haben grundsätzlich einen Anspruch in Höhe von monatlich 145,00 €; Kinder von 6 bis 11 Jahre in Höhe von monatlich 194,00 €. Die maximale Dauer des UVG-Bezugs ist auf 72 Monate begrenzt.

 

Nach der neuen Regelung soll die Altersgrenze auf 18 Jahre angehoben und für 3 Altersstufen Leistungen gewährt werden. Kinder bis 5 Jahre sollen 150,00 €, Kinder von 6 bis 11 Jahre 201,00 € und Kinder von 12 bis 18 Jahre 268,00 € erhalten. Die Begrenzung auf 72 Bezugsmonate soll entfallen.

 

Nach der ursprünglichen Planung sollten die Änderungen bereits zum 01.01.2017 in Kraft treten. Seitens der Städte und Kommunen wurden jedoch große Zweifel an der kurzfristigen Umsetzbarkeit geäußert. Zudem war die Finanzierung der zusätzlichen Mittel aufgrund der ausgeweiteten Leistungsrahmens strittig. Letztlich hat die Bundesregierung von der Umsetzung zum Jahresbeginn Abstand genommen und weitere Verhandlungen mit den Kommunen aufgenommen.

 

Nach derzeitigen Informationen wird sich der Bundesanteil von 33,5 % auf 40 % erhöhen um die Mehrkosten für die Kommunen auszugleichen.

 

Streitig bleibt das Thema der Vorrangigkeit von UVG-Leistungen gegenüber SGB II-Leistungen. Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund argumentieren zu Recht für einen UVG-Ausschluss bei gleichzeitigem SGB II-Bezug. Damit sollen Doppelzuständigkeiten und erheblicher (Personal‑)Mehraufwand vermieden werden.

 

Valide Aussagen zu Mehrkosten und zusätzlichem Personalbedarf können erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens getroffen werden. Derzeit werden ca. 620 UVG-Fälle mit 0,9 Stellenanteilen bearbeitet. Sollte es beim gegenwärtigen Parallelbezug von UVG- und SGB II-Leistungen bleiben gehen die Berechnungen von einer Verdopplung der Fallzahlen aus. Beim Wegfall des gleichzeitigen Leistungsbezugs könnten sich Neufälle und Falleinstellungen aufgrund von SGB II-Bezug ausgleichen.

 

Der endgültige Wortlaut des Gesetzes, der nach derzeitigem Kenntnisstand Ende März 2017 vorliegen könnte, muss abgewartet werden.