Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 288, Kennwort: "Zentrum Dutum/Dorenkamp", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
021/07
Aktenzeichen
P 5.1 - hs
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Auslöser dieser vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes ist die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes an der Darbrookstraße. Dieser benötigt – da eine Integration ins Gebäude bautechnisch nicht mehr realisiert werden kann – eine Abstellfläche für die Einkaufswagen. Die 5 x 5 m große Stellfläche befindet sich in der „Mittelzone“ und wird eingehaust. Der geplante Pavillon soll einen Stromanschluss bekommen, der für die Beleuchtung sorgt und gegebenenfalls für Straßen- bzw. Stadtteilfeste genutzt werden kann (s. Anlagen 3 bis 5).

Die bauliche Gestaltung des Pavillons hat im Einvernehmen mit der Stadt Rheine zu erfolgen. Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes ist eine Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt Rheine einzuholen.

 

Zweiter Änderungspunkt ist die Errichtung eines Werbepylons für die anliegenden Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe. Der Pylon soll 7,5 m hoch und 2,1 m breit werden und unter den selbstleuchtenden Werbetafeln einen Schaltschrank für Telekommunikationsanlagen beherbergen (s. Anlagen 3 und 6).

Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche geplante Werbeanlage wird privat bewirtschaftet. Die Gestaltung des Pylons hat im Einvernehmen mit der Stadt Rheine zu erfolgen.

 

Außer den o.g. Regelungen bleiben die sonstigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes sowie dessen 1. Änderung unberührt.

Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 288, Kennwort: "Zentrum Dutum/Dorenkamp", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird gebildet durch die Flurstücke 12 tlw., 13 tlw., 15 tlw., 502 tlw. (Darbrookstraße) und 520 tlw. Die Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Flur 113, der Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Da die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 288, Kennwort:"Zentrum Dutum/Dorenkamp", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.