Kennwort: "Gewerbepark Rheine R", der Stadt Rheine
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Im Rahmen der Aktivierung der Brachfläche und der damit einhergehenden Umwandlung
der Flächen in Gewerbegebiete auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 307
„Gewerbepark Rheine R“, fanden im Vorfeld umfangreiche Voruntersuchungen sowie
die Erstellung eines Sanierungsplanes statt. Die zwischen 2011 und 2013
durchgeführten Bauphasen beinhalteten eine Bodensanierung bzw. Flächenaufbereitung
sowie Erschließung des B-Plangebietes und die Herstellung des
Bahntrassenradweges Nördliches Münsterland.
Die sich aus den schon durchgeführten Bodensanierungsmaßnahmen ergebenden
Veränderungen und durch die Gutachtenerweiterung bedingte Änderung der zu
erwartenden Geruchsimmissionen, machen eine Anpassung der bestehenden Planung
erforderlich, was somit Anlass für die 1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 307
ist.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 25.01.2017 bis einschließlich 27.02.2017 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Aus der Öffentlichkeit ist während diesem Beteiligungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben worden.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gaben innerhalb dieser Frist insgesamt fünf abwägungsrelevante Stellungnahmen ab.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung). Der Abschlussbericht der Bodensanierung (Anlage 5), Lageplan mit Darstellung der Einbauqualitäten (Anlage 6) sowie die Gutachtenerweiterung der Geruchsimmissionen (Anlage 7) liegen ebenfalls bei.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
1.1 Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;
Schreiben vom 25.01.2017
Inhalt:
Sehr geehrter Herr
Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann,
Sehr geehrte Frau Karasch,
Sehr geehrter Herr Krümpel,
die Bekanntmachung der Offenlage der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 307 Kennwort:
"Gewerbepark Rheine R" der Stadt Rheine - hier: Änderungsbeschluss
sowie Beschluss und Durchführung der öffentlichen Auslegung ist anscheinend
fehlerhaft. In der Bekanntmachung der Offenlage vom 11.01.2017, anscheinend
gezeichnet von Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann, wird unzutreffenderweise auf
die Präklusionsregel des § 47 Abs. 2 a VwGO hingewiesen. So heisst es in der
unterzeichneten Bekanntmachung, dass gegen diesen Bebauungsplan ein
Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig ist „soweit" mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können. Der Hinweis auf die Präklusion orientiert sich an dem
veralteten Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde
inzwischen neu gefasst. Ein Normenkontrollantrag ist danach nur dann
unzulässig, „wenn" mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die
vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht
wurden. Der Hinweis auf die veraltete Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB
führt zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der Offenlage.
Der Beginn der Beteiligung der Öffentlichkeit ist für den 25. Januar 2017
vorgesehen. Ich empfehle das Verfahren durch eine fehlerfreie amtliche
Bekanntmachung neu zu beginnen oder alternativ zu beenden.
Bedauerlich, dass natürlich nicht unwesentliche Kosten für das bisherige
Verwaltungsverfahren zu Lasten der Grundsteuer B zahlenden Bürgerschaft mit
einem Hebesatz von 600 Punkte entstanden sind.
Zur Klarheit und mit der Bitte um Beachtung für weitere Verfahren füge ich den
aktuellen Gesetzestext an:
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die
Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche
sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und
Erörterung kann abgesehen werden, wenn
1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das
Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt
sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2
auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer
der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen;
dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei
der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und,
bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die nach § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist
mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen
gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass
diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei
der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann,
ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6
oder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer
Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
Mit freundlichen Grüßen
2.) Gleichzeitig zeige ich Ihnen den folgenden Sachverhalt auf:
die unten angeführten Ausführungen habe ich soeben der Vorlage 038/17
Bebauungsplan Nr. 340 Kennwort "Alfonsushaus" der Stadt Rheine für die öffentliche Sitzung
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz am 25.01.2017
entnommen.
Ich stelle fest, dass damit der Datenschutz nicht gewahrt ist.
Ich stelle damit einen gravierenden Form- und Verfahrensfehler im
Aufstellungsverfahren fest.
Ich rege die Absetzung des Tagesordnungspunktes an.
Auszug aus der Vorlage 038/17: (....)
1.1 Einwender ASchreiben vom 03.11.2016
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in oben genannter Angelegenheit zeigen wir an, dass uns Herr XXX, XXX, XXX,
Herr XXX, XXX, XXX, Frau XXX, XXX, XXX, Herr XXX und Frau XXX, XXX, XXX sowie XXX
und Frau XXX, XXX, XXX mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben. Namens
und im Auftrag unserer Mandanten machen wir folgende Einwendungen gegen den
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 340 „Am Alfonsushaus" geltend.
I.
Die Bekanntmachung der Offenlage des Bebauungsplans ist bereits fehlerhaft.
1. Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a
BauGB aufgestellt werden. Nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist bei der
Aufstellung ei-nes Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach§ 13 a BauGB
ortsüblich be-kannt zu machen, dass der Bebauungsplan (....)
(.....)
1.2 Einwender B
Schreiben vom 30.09.2016 (inhaltsgleich mit der Anlage des Einwenders A)
Inhalt:
„Wir möchten darauf hinweisen, dass wir Anmerkungen/Bedenken zum Bebauungsplan
Nr. 340 „Am Alfonsushaus“ haben. Wir lassen uns hierzu gerade juristisch
beraten und sind aufgrund der kurzen Frist leider noch nicht so weit, die
Bebenken formell einzu-reichen.
Wir möchten Sie dennoch gerne vorweg über unsere Bedenken und Änderungsanliegen
informieren. Die formelle Einreichung wird innerhalb der Frist bis zum 7.
November 2916 erfolgen.
Dddd……………………… Dddd………………….. …………………………….. ………………………. ……………………………. ……………………………….
……………………………….. ………………………………. ………………………………… ……………………… ………………………………. ………………………….
…………………………………. ……………………………. ……………………….. …………………………………. ……………………………….
…………………………….. ………………………… ……………………………………..
„Die Nachbarschaft der angrenzenden Heinrich-Roters-Strasse nimmt Stellung zum
neu aufzustellenden Bebauungsplan ,,Am Alfonsushaus", mit dem eine Nachverdichtung
des Grundstückes mit Wohnungsbau durchgeführt werden soll. Unsere Anregungen
und Be-denken beschäftigen sich u.a. mit der Ausformung und Gestaltung der
Nahtstelle zu der Grundstückgrenze nach Norden zu unseren Grundstücken.
1) Licht und Sicht
=> Bau der geplanten Gebäude Haus 1 und Haus 2 weiter südlich (zumindest
(.....)
Mit freundlichen Grüßen
3.) Demnach ist der Stadt Rheine anscheinend seit Anfang Novemer 2016 bekannt,
dass seit ca. drei Jahren eine Rechtsänderung im Bau Gesetzbuch anscheinend
nicht in Rheine umgesetzt worden ist.
4.) Bekanntlich waren zu diesem Zeitpunkt weder Frau Karasch und Herr Lüttmann
im Amt.
5.) Aber seit dem 01.05.2015 ist Frau Karasch im Amt und dürfte seit dem an der
Ausfertigung von Offenlagen mitgewirkt haben, doch den Verwaltungsfehler nicht
aufgedeckt haben, obwohl es sich m. W. um eine ausgebildete Juristin handelt,
die zudem anscheinend noch auf dem Fachgebiet "Bauen/ Planen"
juristisch ausgebildet sein soll.
6.) Herr Lüttmann ist anscheinend seit Ende Oktober 2015 im Amt. Auch er ist m.
W. ausgebildeter Jurist. Anscheinend hat auch Herr Lüttmann seit dem an der
Ausfertigung einer Vielzahl von Offenlagen mitgewirkt.
7.) Nicht zuletzt scheinen bei der Stadt Rheine weitere MitarbeiterInnen mit
juristischer Ausbildung - anscheinend auch im Fachbereich Bauen / Planen -
tätig zu sein. Angesichts dieser Fülle von Fachkompetenz und juristischem
Wissen ist es schon mehr als erstaunlich, bedenklich und für mich als Bürger
der Stadt Rheine auch befremdlich, dass dieser Fehler erst durch einen
Rechtsanwalt in einem Bauleitplanverfahren offen gelegt wurde.
8.) Dennoch wurde anscheinend in der Ratssitzung am 13.12.2016 ein Satzungsbeschluss,
dessen vorherige Offenlage ebenso den in Rede stehenden Mangel hatte:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann,
Sehr geehrte Frau Karasch,
Sehr geehrter Herr Krümpel,
mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden
und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 20.09.2013 wurden
anscheinend in § 3 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz die Wörter „soweit mit ihm“
durch die Wörter „wenn mit ihm nur“ ersetzt.
Am 08. September 2016 haben anscheinend Sie Herr Bürgermeister Dr. Peter
Lüttmann die 4. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 220 Kennwort:
"Ems-Einkaufszentrum", der Stadt Rheine - hier: Änderungs- und
Ergänzungsbeschluss sowie
Beschluss und Durchführung der öffentlichen Auslegung unterzeichnet.
Die Bekanntmachung der Offenlage war anscheinend fehlerhaft. In der Bekanntmachung
der Offenlage vom 08.09.2016 wurde anscheinend unzutreffenderweise auf die
Präklusionsregel des § 47 Abs. 2 a VwGO hingewiesen. So heisst es in der
unterzeichneten Bekanntmachung, dass gegen diesen Bebauungsplan ein
Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig ist „soweit" mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können. Der Hinweis auf die Präklusion orientiert sich an dem
veralteten Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde
inzwischen neu gefasst. Ein Normenkontrollantrag ist d anach nur dann unzulässig,
„wenn" mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht
wurden. Der Hinweis auf die veraltete Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB
führt zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der Offenlage.
Die Präklusion nach § 47 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die ortsübliche
Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt ist (BVerwG, NVwZ 2015, 301).
Verstöße gegen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sind
grundsätzlich beachtlich, soweit nicht § 214 Abs. 4
(Fehlerheilung) und § 215 (Verfristung) eingreifen.
Anscheinend haben Sie Herr Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann am 05.01.2017 die öffentliche
Bekanntmachung zur 4. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 220,
Kennwort: "Ems-Einkaufszentrum", der Stadt Rheine - hier:
Satzungsbeschluss und Rechtsverbindlichkeit aufgrund des Ratsbeschlusses vom
13.12.2016 unterzeichnet.
Die Bekanntmachung erfolgte gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO in Verbindung mit § 16
der Hauptsatzung der Stadt Rheine anscheinend nach Ihrer Unterzeichnung am
05.01.2017.
Demnach kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
NRW gegen diese Satzung und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit
der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
d.) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Rheine vorher gerügt
worden und dabei sind die verletzende
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die Mangel ergeben.
Mir ist nicht bekannt, dass der Form- und Verfahrensmangel zum verwandten
fehlerhaften Wortlaut der Präklusion vorher gerügt worden ist und dabei die
verletzende Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde.
Insofern stelle ich hiermit eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften im Zusammenhang mit der 4. Änderung des Bebauugsplanes Nr. 220
Kennwort Ems-Einkaufszentrum fest.
Hingewiesen haben Sie Herr Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann in der öffentlichen
Bekanntmachung vom 05.01.2017, dass die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 BauG beachtlich ist, wenn b) die
Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2
verletzt worden sind.
Folglich dürfte der festgestellte und hiermit öffentlich angezeigte Form- und
Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
220 Kennwort Ems-Einkaufszentrum anscheinend beachtlich sein.
Werden Sie Herr Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann, mit Blick auf anhängig
Verfahren, diesbezüglich mit Herrn XXX, XXX in Rheine in Kontakt treten ?
Ich erlaube rein vorsorglich wie folgt zu schließen:
Bei mehrfacher öffentlicher Auslegung muss ein Antragsteller (erneut) in einer
weiteren
Auslegung Einwendungen erheben um eine Präklusion nach § 47 Abs. 2 VwGO zu vermeiden
(BVerwGE 149, 88).
Eine angenehme Arbeitswoche wünscht Ihnen
9.) Dieser Sachzusammenhang wirft Fragen auf. Z.B. : Warum wurde dieser
Satzungsbeschluss angesichts der vorherigen fehlerhaften Offenlage nicht
abgesetzt ? Können wir BürgerInnen auf eine rechtskonforme Anwendung der
Rechtsgrundlagen der Bundesrepublik Deutschland in der Stadt Rheine vertrauen ?
Warum wurde der Mangel nicht für die Zukunft beseitigt?
10.) Denn anscheinend hat man den Mangel für die Zukunft nicht in der
Verwaltung beseitigt, weil bespielhaft am 05. Januar 2017 wiederum eine
Offenlage mit anscheinend dem gleichen Mangel veröffentlicht wurde: Die
Bekanntmachung der Offenlage des Bebauungsplans Nr. 322 Kennwort "Stovener
Straße- Nord" der Stadt Rheine - hier: Beschluss und Durchführung der
öffentlichen Auslegung ist fehlerhaft. In der Bekanntmachung der Offenlage vom
05.01.2017, anscheinend gezeichnet von Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann, wird
unzutreffenderweise auf die Präklusionsregel des § 47 Abs. 2 a VwGO
hingewiesen. So heisst es in der unterzeichneten Bekanntmachung, dass gegen
diesen Bebauungsplan ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig ist
„soweit" mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,
aber hätten geltend gemacht werden können. Der Hinweis auf die Präklusion
orientiert sich an dem veralteten Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde inzwischen neu gefasst. Ein Normenkontrollantrag ist
danach nur dann unzulässig, „wenn" mit ihm nur Einwendungen geltend
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder
verspätet geltend gemacht wurden. Der Hinweis auf die veraltete Regelung des §
3 Abs. 2 Satz 2 BauGB führt zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der
Offenlage. Ich empfehle das Verfahren zu beenden. Zur Klarheit und mit der
Bitte um Beachtung für weitere Verfahren füge ich den aktuellen Gesetzestext
an: Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit (1) Die
Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die
Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche
sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und
Erörterung kann abgesehen werden, wenn 1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder
aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht
oder nur unwesentlich auswirkt oder 2. die Unterrichtung und Erörterung bereits
zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. An die Unterrichtung und Erörterung
schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer
Änderung der Planung führt. (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der
Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt
zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei
der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und,
bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung
unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht
wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die nach § 4 Abs. 2 Beteiligten
sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen
sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen
Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die
Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das
Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während
der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei
der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht
berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde
beizufügen.
11.) Die anscheinend fehlerhafte Offenlage zum Themenkreis B-Pna Nr. 307
"Gewerbepark Rheine R" wurde anscheinend am 11. Januar 2017 von Herrn
Lüttmann unterzeichnet. Wie kann so gravierender Form- und Verfahrensfehler
eine Kommunalverwaltung nach Bekanntwerden in dieser Häufigkeit unterlaufen ?
Das sollte der Öffentlichkeit, den BürgerInnen mit Blick auf das geschätzte
Vertrauen in das Verwaltungshandeln öffentlich und transparent erläutert
werden.
Abwägungsempfehlung:
Die Verwendung des veralteten
Wortlauts des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bekanntmachung der Offenlage, ist
als unerheblich anzusehen. Dies geht aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2010 (Az: 4 CN 4.09) eindeutig hervor. Hier
heißt es wörtlich: „Die Gemeinden sind nicht gehalten, bei ihren Belehrungen
den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu verwenden. Denn die
maßgebliche Rechtsfolge ergibt sich aus § 47 Abs. 2a VwGO. Die Gemeinden sind
im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung gut beraten, sich bei ihren
Belehrungen am Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO zu orientieren.“
Folglich bedeutet dies: Auch
eine am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB (alt)orientierende
Belehrung löst die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO aus, da sie nicht
geeignet ist, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und
sie davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu
erheben. Der Hinweis erfüllt die notwendige Warnfunktion und führt den
Betroffenen erkennbar vor Augen, dass Einwendungen, die geltend gemacht werden
können, auch rechtzeitig geltend zu machen sind, um die Unzulässigkeit eines
Normenkontrollantrags zu vermeiden. Nur ein Irrtum über Voraussetzungen oder
Rechtsfolgen einer Einwendung oder eines Rechtsbehelfs, die den Betroffenen
davon abhalten, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu
äußern, ist geeignet der Belehrung ihre Wirksamkeit zu nehmen (vgl. Urteil von
21. März 2003 – BverwG 4 C 2.01 –Bucholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 zum
Vertretungszwang). [Entscheidung: Bundesverwaltungsgericht BVerwG 4 CN 4.09]
Überdies beschreibt § 214
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, dass es unbeachtlich für die Wirksamkeit eines
Bebauungsplans ist, wenn der Hinweis auf den § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB
gänzlich fehlt. Der Hinweis hat nur Bedeutung für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags.
Der Hinweis / die Anregung wird ohne Planänderung
zur Kenntnis genommen, da sie wie angeführt als nicht verfahrensschädlich
anzusehen ist. Alle weiteren Einwendungen der Stellungnahme beziehen sich nicht
auf das Planänderungsverfahren.
1.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
2.1 Stadt Rheine: FB 5.71 - Vermessung/Bodenordnung Stellungnahme vom 23.02.2017
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und
Herren,
zum oben genannten Bebauungsplan Nr. 307 nehme ich wie folgt Stellung:
Der räumliche Geltungsbereich muss wie folgt geändert werden:
Im Norden:
durch die nördliche Grenze des Flurstücks 455 in der Flur 19, durch die
nördliche Grenze des Flurstücks 456, durch die nördliche Grenze des Flurstücks
453 in der Flur 19 und der nordwestlich verlaufenden Grenze des Flurstücks 453,
welche die zuvor genannten Grenzen verbindet.
Im Osten:
durch die westliche Grenze des Flurstücks 488 in der Flur 109 Gemarkung
Rheine-Stadt, durch die westliche Grenze des Flurstücks 423, durch eine ca. 30
m breite Trasse von der westlichen Grenze des Flurstücks 423 Flur 19 bis zur
östlichen Grenze des Flurstücks 474 Flur 19, beide Gemarkung Rheine links der
Ems
Im Westen:
durch die westliche Grenze der Flurstücke 413 (Frischebach) und 414, durch die
südliche Grenze der Flurstücke 406 und 409, durch die östliche Grenze des
Flurstücks 409, durch die nördliche Grenze der Flurstücke 409 und 406, durch
die westliche Grenze des Flurstücks 406, durch die östliche Grenze des
Flurstücks 405, durch die südwestliche Grenze des Flurstücks 405, durch die
östliche Grenze des Flurstücks 404, durch die nördliche Grenze des Flurstücks
404, durch die nordwestliche Grenze des Flurstücks 405, durch die westliche
Grenze des Flurstücks 445, durch eine ca. 15 m breite Trasse von der westlichen
Grenze des Flurstücks 445 bis zur östlichen Grenze der Hauptstraße/K 77 das Flurstück
152 durchschneidend einschließlich Aufweitungen entlang der Hauptstraße/K 77 im
Bereich der Flurstücke 152, 261 und 427, durch die westliche Grenze des Flurstücks
448, durch die westliche Grenze des Flurstücks 453, durch die westliche Grenze
des Flurstück 455 in der Flur 19.
Sämtliche Flurstücke befinden sich sofern nicht anders angegeben in der Flur 19
in der Gemarkung Rheine links der Ems.
Mit freundlichen Grüßen
Abwägungsempfehlung:
Der Hinweis / die Anregung wird berücksichtigt; die Begründung wird redaktionell geändert und entsprechend der Stellungnahme ergänzt.
2.2 Stadt Rheine:
FB 5.72 - Geoinformation/Kampfmittelräumung
Stellungnahme vom 19.01.2017
Inhalt:
Bei Punkt 10 der Hinweise
sollte nach dem Satz 3 folgende Satz eingefügt werden:
Ramm- und Bohrarbeiten stehen weiterhin unter Sicherheit und bedürfen der
gesonderten Freigabe durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst.
Abwägungsempfehlung:
Der Hinweis / die Anregung wird berücksichtigt; die Planzeichnung / Begründung wird redaktionell geändert und entsprechend der Stellungnahme ergänzt.
2.3 Kreis
Steinfurt, Der Landrat
Stellungnahme vom 27.02.2017
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und
Herren,
zum o.g. Planungsvorhaben werden aus bodenschutzrechtlicher Sicht folgende
Anregungen vorgetragen:
Gegen die Änderung der Kennzeichnung von Flächen, deren Böden mit erheblich
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, bestehen grundsätzlich keine
Bedenken.
Die unter Ziffer 3.2 der Begründung erwähnte südliche BEV-Fläche wurde mehrfach
untersucht und bodenschutzrechtlich bewertet, zuletzt 2009. In vorherigen
Berichten wurde unter anderem versucht, die ersten Sanierungsmaßnahmen aus den
1980-er Jahren zu rekonstruieren (s. Ergebnisbericht „Zusammenfassende
Bewertung der Umweltsituation aus den vorhandenen Unterlagen zur
Bodensanierung“ vom 20.07.1995 vom Büro Prof. Mull & Partner GmbH aus
Garbsen). Hieraus ergab sich das Bild, dass oberflächennahe Belastungen auf den
überwiegenden Teilflächen des Areals mittels Aushub beseitigt wurden. Auf lokal
engräumig begrenzten Bereichen können jedoch noch Belastungen, insbesondere
durch Mineralöle vorhanden sein. Eine Sanierung wird hierbei nicht für notwendig
erachtet. Bei erdbaulichen Maßnahmen wäre jedoch eine abfallrechtliche
Beurteilung zu berücksichtigen. Daher wird empfohlen, die vorherige
Kennzeichnung der südlichen BEV-Fläche weiterhin beizubehalten.
Abwägungsempfehlung:
Der Hinweis / die Anregung wird berücksichtigt; die Planzeichnung / Begründung wird entsprechend geändert und ergänzt.
2.4 Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Steinfurt
Stellungnahme vom 20.02.2017
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und
Herren,
dem o.g. Planvorhaben stehen weiterhin landwirtschaftliche/ agrarstrukturelle
Bedenken entgegen, da der auf Seite 8 der Begründung zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 307 genannte städtebauliche Vertrag bisher nur im Entwurf
vorliegt und damit noch nicht rechtsverbindlich geschlossen ist.
Die umliegenden
landwirtschaftlichen Betriebe, hier insbesondere der Hof XXX, dürfen in Bestand
und Entwicklung durch die Planung nicht beeinträchtigt werden. Wird einvernehmlich
der benannte städtebauliche Vertrag abgeschlossen, wird davon ausgegangen, dass
die Rechte des landwirtschaftlichen Betriebes gewahrt sind.
Abwägungsempfehlung:
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind
bedingte Festsetzungen. Nach §9 Abs. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in
besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten
bauliche und sonstigen Nutzungen und Anlagen bis zum Eintritt bestimmter
Umstände zulässig oder unzulässig sind.
Folglich bedeutet dies, dass die geänderten Festsetzungen so lange ungültig sind, bis der angrenzende landwirtschaftliche Betrieb die im Gutachten (Büro Zech, Lingen: Geruchstechnischer Bericht NR. LG2940.2/03 vom 13. 04. 2011) aufgeführten lüftungstechnischen Maßnahmen zur Minderung auftretenden Geruchsimmissionen umgesetzt hat. Soweit dies nicht der Fall ist, gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 307 Kennwort „Gewerbepark Rheine R“. Der landwirtschaftliche Betrieb wird dadurch weder im Bestand noch in der Entwicklung beeinträchtigt.
Der Hinweis / die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
2.5 |
NABU-Kreisverband Steinfurt |
Stellungnahme vom 27.02.2017
Inhalt:
Sehr geehrte Frau XXX,
dem geplanten Entwurf zur
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 307 (Kennwort „Gewerbepark Rheine R) kann
aus grundsätzlichen ökonomischen, verkehrstechnischen und vor allem
ökologischen Erwägungen nach wie vor nicht zugestimmt werden.
Begründung:
Die bisherige Aufbereitung
dieses ehemaligen Bahngeländes ist der entscheidende Grund für die 25%ige
Grundsteuererhöhung in Rheine, denn die Erschließungsmaßnahmen haben ein Loch
von 2,3 Mio Euro im Haushalt 2015 hinterlassen. Insgesamt hat diese völlig
verfehlte Erschließungsmaßnahme mindestens 8 Mio Euro Steuergelder gekostet.
Und das für bislang zwei Gewerbetreibende, die in Rheine bereits über
Gewerbegrundstücke verfügen (es sei daran erinnert, dass für die Umwidmung des
Bahngeländes Gewerbeflächen entlang der Autobahn aufgegeben wurden!). Ob Rheine
damit „zukunftsfähig“ gemacht wurde, ist zu bezweifeln. Nun der schwarze Peter
für die weitere Entwicklung der fehlenden Querspange und den Geruchsemmissionen
der benachbarten Schweinemastanlage zugeschoben. Die Querspange dürfte nach
heutigen vorsichtigen Schätzungen noch einmal 12 Mio Euro kosten. Offenbar
stehen weitere Kosten für den Einbau von Luftfilteranlagen im benachbarten
Landwirtschaftsbetrieb ins Haus. Würden diese Kosten auf den Quadratmeter
Gewerbefläche von Rheine R (südlicher Teil) umgelegt, so wären diese
Grundstücke die teuersten in Rheine!
Ein Gewerbegebiet zwischen
zwei Naturschutzgebieten von landesweiter Bedeutung mit der völlig unsinnigen
Zaunanlage ist ohnehin eine nicht mehr zu überbietende ökologische
Fehlleistung. Die Situation des geschützten Orchideenbestandes ist
katastrophal. Zählungen der blühenden Orchideen ergaben 2016 einen dramatischen
Rückgang. Die Querspange wird diesen Biotop endgültig austrocknen. Ein klarer
Rechtsverstoß.
Mit freundlichen Grüßen
Abwägungsempfehlung:
Der Hinweis / die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 307 Kennwort „Gewerbepark Rheine-R“ ist eine Anpassung auf Grund neuerer Gutachten und die sich veränderte Situation nach der Altlastensanierung. Andere Belange werden von der Planung nicht berührt. Die grundsätzliche Entscheidung über die Entwicklung eines Gewerbeparks auf den ehemaligen Bahnflächen, wurde bereits bei der Planaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 307 vom Rat der Stadt Rheine beschlossen.
2.6 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Änderungsbeschluss
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) durch die Änderung der Kennzeichnung der südlichen BEV-Fläche zur vorherigen Kennzeichnung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
b) die Öffentlichkeit von der o.g. Änderung nicht betroffen wird
sowie
c) die Änderung von der berührten Behörde gefordert
wurde.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 307, Kennwort: " Gewerbepark Rheine-R " der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.